JustG NRW
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in § 21 JustG NRW

JustG NRW  
Justizgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Verwaltungsprozessrecht

(1) Das Oberverwaltungsgericht und das Landessozialgericht sind für das gesamte Land zuständig. Im Übrigen ergibt sich die Abgrenzung der Gerichtsbezirke und der Zuständigkeitsbereiche der Staatsanwaltschaften aus der Anlage zu diesem Gesetz, soweit diese nicht bereits den §§ 17, 18 und 20 Absatz 2 zu entnehmen ist.
(2) Gemeinden, die mit ihrem ganzen Gebiet einheitlich einem Amtsgericht zugeteilt sind, gehören dem Bezirk dieses Gerichts mit ihrem jeweiligen Gebietsumfang an.
(3) Für die Abgrenzung der Amtsgerichtsbezirke Duisburg, Duisburg-Hamborn, Duisburg-Ruhrort, Essen, Essen-Borbeck, Essen-Steele, Gelsenkirchen, Gelsenkirchen-Buer, Herne, Herne-Wanne, Mönchengladbach und Mönchengladbach-Rheydt sind die Grenzen der in der Anlage zu § 21 (Anlage 1) aufgeführten Stadtteile und Stadtbezirke der kreisfreien Städte Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Herne und Mönchengladbach maßgebend, die sich aus den Hauptsatzungen dieser Städte nach dem Stand vom 30. September 1984 ergeben.
(4) Dasfür Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gerichtsbezirksgrenzen den veränderten Gemeindegrenzen anzupassen, wenn die Grenzen von Gemeinden, die in mehrere Amtsgerichtsbezirke unterteilt sind, nach § 19 Absatz 3 Satz 2 der Gemeindeordnung durch das für Kommunales zuständige Ministerium oder durch die Bezirksregierung geändert werden.
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Übersicht: Verwaltungsprozessrechtliche Verfahrensarten

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrecht

Zentrale Übersicht über die verwaltungsproessrechtlichen Verfahrensarten nach der VwGO und deren jeweilige Statthaftigkeit.

 

 

Rechtsqualität des Klageobjekts

Verwaltungsakt

Norm
(Rechtsverordnung, Satzung)

Realakt

Rechtsverhältnis

Kläg.

Be-geh-ren

Aufhe-bung / Unter-lassung

Nicht erledigter VA

Anfechtungsklage
§ 42 I Alt. 1 VwGO

Untergesetzliche Rechtsnormen des Landesrechts

Normenkontrolle
§ 47 VwGO

In Berlin und Hamburg mangels Verfahren nach § 47 I Nr. 2 VwGO für diese Fälle wegen Art. 19 IV GG (BVerwG) 

Allg. Feststellungsklage
§ 43 I VwGO

Allg. Leistungsklage
als Unterlassungsklage,
§§ 43 II 1, 113 IV VwGO

Für jegliches Rechtsverhältnis denkbar, aber subsidiär zu anderen Verfahrensarten (§ 43 II 1 VwGO)

(Positive / negative)
Allg. Feststellungsklage
§ 43 I Alt. 1 / 2 VwGO

 

Drohender künftiger VA (Nichterlass)

Allg. Leistungsklage
als Unterlassungsklage,
§§ 43 II 1, 113 IV VwGO

Erlass / Vor-nahme

Künftig begehrter VA

Verpflichtungsklage
§ 42 I Alt. 2 / 3 VwGO

Erlass (‚echte‘) oder Änderung (‚unechte Normerlassklage‘)

„Normerlassklage“
(geboten wg. Art. 19 IV GG)

  • e.A. (BVerfG):
    Allg. Feststellungsklage,
    § 43 I VwGO
    [s. Fn. 1]

  • a.A. (VGH BW & BayVGH) 
    Allg. Leistungsklage,
    § 43 II 1, 113 IV VwGO 
    [s. Fn. 2]

  • a.A. (alt):
    Normenkontrolle
    ,
    § 47 VwGO analog

Allg. Leistungsklage
als Leistungs-vornahmeklage,

§§ 43 II 1, 113 IV VwGO

Fest-stellung

Nichtiger VA

Allg. Feststellungsklage
als Nichtigkeitsfeststellungsklage,
§ 43 I Alt. 3 VwGO

Ggf. inzidente Prüfung der Rechtsmäßigkeit i.R.d.
Anfechtungsklage
(inzidente Prüfung der Ermächtigungsgrundlage des VAs)


oder der


Allg. Feststellungsklage
(etwa auf Nichtbestehen einer sich aus einer Satzung / Rechtsverordnung ergebenden Verpflichtung)

(Positive / negative)
Allg. Feststellungsklage
§ 43 I Alt. 1 / 2 VwGO

 

Im Prozess erledigter VA

Fortsetzungsfeststellungsklage
§ 113 I 4 VwGO (direkt)

Vor Klageerhebung
erledigter VA

Fortsetzungs-feststellungsklage

  • e.A.: § 113 I 4 VwGO analog

  • a.A.: § 43 I Alt. 3 VwGO

 

 

 


[1] (pro) Kein Eingriff in Gewaltenteilung, da nicht vollstreckbar; (con) Subsidiarität der Feststellungsklage.

[2] (pro) Nur dadurch vollstreckbare Verpflichtung; (con) Eingriff in Gewaltenteilung.

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