JustG NRW
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in § 108 JustG NRW

JustG NRW  
Justizgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Verwaltungsprozessrecht

In den in § 107 genannten Verfahren kann das Gericht ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richterinnen oder Richter in Landwirtschaftssachen entscheiden. Das Gericht soll jedoch unter ihrer Zuziehung entscheiden, wenn dies wegen der Besonderheit des Falles geboten ist, insbesondere, wenn die Wirtschaftsfähigkeit der Hoferbin oder des Hoferben oder der Verlust der Hofeigenschaft wegen Wegfalls der Betriebseinheit in Frage steht.
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