JustG NRW
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in § 105 JustG NRW

JustG NRW  
Justizgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Verwaltungsprozessrecht

(1) Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden an einer Bahneinheit werden zu Gesamthypotheken, Gesamtgrundschulden und Gesamtrentenschulden an den zu der Bahneinheit gehörenden Grundstücken. Die Mitbelastung ist von Amts wegen auf dem Grundbuchblatt jedes Grundstücks einzutragen. Ist ein Grundstück nicht im Grundbuch eingetragen, so erhält es von Amts wegen ein Grundbuchblatt.
(2) Wenn die nach Absatz 1 notwendigen Eintragungen erfolgt sind, oder wenn die Bahneinheit nicht mit Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden belastet war, wird das Bahngrundbuchblatt geschlossen. Ein Vermerk über die Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einer im Land Nordrhein-Westfalen bestehenden Bahneinheit wird gelöscht.
(3) Auf Grundstücke, die zu einer im Land Niedersachsen bestehenden Bahneinheit gehören, sind die Rechtsvorschriften des Landes Niedersachsen über Bahneinheiten anzuwenden.
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