JAG NRW Juristenausbildungsgesetz NRW
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Juristenausbildungsgesetz NRW
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Recht der juristischen Berufe
(1) Ist die Prüfung im Freiversuch oder im regulären Versuch gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 für bestanden erklärt worden, hat die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes dem Prüfling auf dessen Antrag einmalig eine erneute Prüfung zum Zwecke der Notenverbesserung zu gestatten. Der Antrag auf Zulassung ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Entscheidung über das Prüfungsergebnis zu stellen.
(2) Erreicht der Prüfling in der Wiederholungsprüfung eine höhere Punktzahl in der Gesamtnote, so erteilt die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes hierüber ein Zeugnis.
(3) Nach Gestattung der Wiederholungsprüfung zum Zwecke der Notenverbesserung kann der Prüfling durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten. Bei Verzicht gilt eine Verbesserung als nicht erreicht. Die erneute Wiederholung der Prüfung ist ausgeschlossen.
Source: Justizportal NRW
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