JAG NRW
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in § 1 JAG NRW

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Juristenausbildungsgesetz NRW

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Recht der juristischen Berufe

Die Befähigung zum Richteramt und zum allgemeinen Verwaltungsdienst der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, erwirbt, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt.
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