IRG
References
in § 87h IRG

IRG  
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Strafrecht

Strafprozessrecht

(1) Über die Zulässigkeit und Begründetheit des Einspruchs entscheidet das Amtsgericht durch Beschluss.
(2) Sind die Vorschriften über die Einlegung des Einspruchs nicht beachtet, so verwirft das Gericht den Einspruch als unzulässig. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(3) Der Einspruch des Betroffenen wird durch Beschluss als unbegründet zurückgewiesen, soweit
1.
die Vollstreckung der Entscheidung des anderen Mitgliedstaates zulässig ist,
2.
die Bewilligungsbehörde ihr Ermessen, kein Bewilligungshindernis geltend zu machen, fehlerfrei ausgeübt hat und
3.
die Geldsanktion nach § 87f Absatz 2 fehlerfrei angepasst wurde.
Soweit der Einspruch wegen Unzulässigkeit der Vollstreckung oder wegen fehlerhafter Ermessensausübung begründet ist, wird die Entscheidung des anderen Mitgliedstaates für nicht vollstreckbar erklärt. Soweit eine Anpassung nach § 87f Absatz 2 fehlerhaft ist oder unterlassen wurde, obwohl sie erforderlich war, passt das Gericht die Geldsanktion an und erklärt die Entscheidung für vollstreckbar. Soweit von der Bewilligungsentscheidung abgewichen wird, ist die Höhe der zu vollstreckenden Geldsanktion in der Beschlussformel anzugeben.
(4) § 77b des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist entsprechend anzuwenden.
(5) Über die Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags nach § 87f Absatz 5 Satz 2 entscheidet das Amtsgericht durch Beschluss. Die §§ 297 bis 300, 302 und 306 Absatz 2, die §§ 307, 308 und 309 Absatz 1 und § 311a der Strafprozessordnung über Rechtsmittel sowie die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gelten entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar.
Source: BMJ
Imported:
Here are your Documents and notes
Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Strafprozessrecht
notes
for § 87h IRG
No notes available.