InsVfVO
References
in Art. 68 InsVfVO

InsVfVO  
Verordnung über Insolvenzverfahren

ZivilrechtPrivates Wirtschaftsrecht

Insolvenzrecht u.Ä.

(1)
Nach Ablauf der in Artikel 64 Absatz 2 genannten Frist kann das Gericht ein Gruppen-Koordinationsverfahren eröffnen, sofern es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen nach Artikel 63 Absatz 1 erfüllt sind. In diesem Fall hat das Gericht:
a)
einen Koordinator zu bestellen,
b)
über den Entwurf der Koordination zu entscheiden und
c)
über die Kostenschätzung und den Anteil, der von den Mitgliedern der Gruppe zu tragen ist, zu entscheiden.
(2)
Die Entscheidung zur Eröffnung eines Gruppen-Koordinationsverfahrens wird den beteiligten Verwaltern und dem Koordinator mitgeteilt.
Source: EURLEX
Imported:
Here are your Documents and notes
Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Insolvenzrecht u.Ä.
notes
for Art. 68 InsVfVO
No notes available.