InsVfVO
References
in Art. 5 InsVfVO

InsVfVO  
Verordnung über Insolvenzverfahren

ZivilrechtPrivates Wirtschaftsrecht

Insolvenzrecht u.Ä.

(1)
Der Schuldner oder jeder Gläubiger kann die Entscheidung zur Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens vor Gericht aus Gründen der internationalen Zuständigkeit anfechten.
(2)
Die Entscheidung zur Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens kann von anderen als den in Absatz 1 genannten Verfahrensbeteiligten oder aus anderen Gründen als einer mangelnden internationalen Zuständigkeit angefochten werden, wenn dies nach nationalem Recht vorgesehen ist.
Source: EURLEX
Imported:
Here are your Documents and notes
Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Insolvenzrecht u.Ä.
notes
for Art. 5 InsVfVO
No notes available.