InsO Insolvenzordnung
InsO
Insolvenzordnung
ZivilrechtPrivates Wirtschaftsrecht
Insolvenzrecht u.Ä.
Die Bestätigung ist von Amts wegen zu versagen,
- 1.
- wenn die Vorschriften über den Inhalt und die verfahrensmäßige Behandlung des Insolvenzplans sowie über die Annahme durch die Beteiligten und die Zustimmung des Schuldners in einem wesentlichen Punkt nicht beachtet worden sind und der Mangel nicht behoben werden kann oder
- 2.
- wenn die Annahme des Plans unlauter, insbesondere durch Begünstigung eines Beteiligten, herbeigeführt worden ist.
Source: BMJ
Imported:
- Here are your Schemata and notes
- Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
- Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Insolvenzrecht u.Ä.
notes
for § 250 InsO
No notes available.