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in § 2 IFG NRW

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Informationsfreiheitsgesetz NRW

Spezialisierungen

Informations-, Medien- & Datenschutzrecht

(1) Dieses Gesetz gilt für die Verwaltungstätigkeit der Behörden, Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen (öffentliche Stellen). Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(2) Für den Landtag und für die Gerichte sowie für die Behörden der Staatsanwaltschaft gilt dieses Gesetz, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Entsprechendes gilt für den Landesrechnungshof und die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter.
(3) Für Forschungseinrichtungen, Hochschulen und Prüfungseinrichtungen gilt dieses Gesetz nur, soweit sie nicht im Bereich von Forschung, Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen tätig werden.
(4) Für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute gilt dieses Gesetz nur, soweit nicht Zugang zu kundenbezogenen Daten gewährt werden soll, die dem Kreditinstitut aufgrund, aus Anlass oder im Rahmen der Geschäftsverbindung zum Kunden bekannt geworden sind. Satz 1 gilt nicht, soweit Informationen zu aggregierten, nicht individualisierbaren Daten oder zu Konten in der Zeit des Nationalsozialismus enteigneter oder verfolgter Personen oder zum späteren Umgang der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute mit diesen Konten begehrt werden.
(5) Sofern eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnimmt, gilt sie als Behörde im Sinne dieses Gesetzes.
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