IDNrG
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in § 16 IDNrG

IDNrG  
Identifikationsnummerngesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat berichtet dem Deutschen Bundestag im dritten Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und dann fortlaufend alle drei Jahre jeweils über die Datenverarbeitungen durch die Registermodernisierungsbehörde. Hierbei ist insbesondere über die Ergebnisse der Überprüfungen nach § 8 Absatz 4 zu berichten.
(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat berichtet dem Deutschen Bundestag unter Einbeziehung von wissenschaftlichem Sachverstand im fünften Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über die Wirksamkeit der in diesem Gesetz enthaltenen Maßnahmen für die Erreichung der in § 1 genannten Ziele. Der Bericht hat insbesondere Empfehlungen zu enthalten, ob
1.
für andere Bereiche weitere, bereichsspezifische Identifikationsnummern eingeführt werden oder eine einheitliche Identifikationsnummer für alle Register umgesetzt wird und
2.
das Verfahren nach § 7 Absatz 2 auch innerhalb von Verwaltungsbereichen Anwendung finden sollte.
Source: BMJ
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