HKaG
References
in Art. 57 HKaG

HKaG  
Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl. S. 42, 43) BayRS 2122-3-G

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht

Der aus der Mitte der Delegiertenversammlung zu wählende Vorstand der Landesapothekerkammer besteht aus dem ersten vorsitzenden Mitglied, höchstens zwei stellvertretenden vorsitzenden Mitgliedern sowie höchstens sechs weiteren Vorstandsmitgliedern; das erste vorsitzende Mitglied führt die Bezeichnung„Präsident“ oder „Präsidentin“, die stellvertretenden Mitglieder führen die Bezeichnung „Vizepräsident“ oder „Vizepräsidentin“.
Source: BAY
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