HKaG
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in Art. 36a HKaG

HKaG  
Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl. S. 42, 43) BayRS 2122-3-G

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht

(1)
1Zuständig für die Verfolgung einer Berufspflichtverletzung eines Arztes ist der ärztliche Bezirksverband, in dessen Bezirk der ärztliche Kreisverband liegt, bei dem die Mitgliedschaft des Arztes besteht. 2Die Verfolgung einer Berufspflichtverletzung ist ausgeschlossen, soweit und solange eine vergleichbare ärztliche Berufsvertretung eines anderen Landes ein Mitglied wegen desselben Sachverhalts berufsrechtlich verfolgt. 3In Fällen des Satzes 2 unterrichtet der zuständige ärztliche Bezirksverband die Berufsvertretung des anderen Landes über ihm bekannte Umstände in Bezug auf das Mitglied, die für die Verfolgung der Berufspflichtverletzung erforderlich sind.
(2)
1Ärztliche Kreis- und Bezirksverbände, in deren Bereich ein Arzt, auch ohne dort Mitglied zu sein, ärztlich tätig ist, unterrichten den nach Abs. 1 Satz 1 zuständigen Bezirksverband über tatsächliche Anhaltspunkte für eine Berufspflichtverletzung des Arztes. 2Der nach Abs. 1 Satz 1 zuständige ärztliche Bezirksverband unterrichtet die ärztlichen Berufsvertretungen eines anderen Landes, bei welchen der Arzt ebenfalls Mitglied ist, über die Einleitung, den Gegenstand und den Ausgang eines in Ansehung einer Berufspflichtverletzung durchgeführten berufsaufsichtlichen Verfahrens.
Source: BAY
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