HKaG
References
in Art. 32 HKaG

HKaG  
Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl. S. 42, 43) BayRS 2122-3-G

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht

(1)
1Über die Ermächtigung des Arztes und den Widerruf der Ermächtigung entscheidet die Landesärztekammer. 2Die Ermächtigung bedarf eines Antrags.
(2)
1Die Landesärztekammer führt ein Verzeichnis der ermächtigten Ärzte, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang sie zur Weiterbildung ermächtigt sind. 2Das Verzeichnis ist bekanntzumachen.
(3)
1Über die Zulassung der Weiterbildungsstätte und den Widerruf der Zulassung entscheidet die Landesärztekammer. 2Die Zulassung bedarf eines Antrags. 3Die zugelassenen Weiterbildungsstätten sind bekanntzumachen.
Source: BAY
Imported:
Here are your Documents and notes
Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht
notes
for Art. 32 HKaG
No notes available.