HKaG
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in Art. 15 HKaG

HKaG  
Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl. S. 42, 43) BayRS 2122-3-G

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht

(1)
Die Beschlüsse der Landesärztekammer und ihres Vorstands sind für die ärztlichen Kreisverbände und Bezirksverbände bindend.
(2)
1Die Landesärztekammer ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben von allen Mitgliedern der ärztlichen Kreisverbände Beiträge zu erheben. 2Die Höhe der Beiträge wird in einer Beitragsordnung festgesetzt, die von der Landesärztekammer zu erlassen ist und der Genehmigung des Staatsministeriums bedarf.
(3)
1Die Landesärztekammer ist berechtigt, für die Inanspruchnahme von Kammereinrichtungen und für Leistungen und Tätigkeiten, die sie in Wahrnehmung ihrer Aufgaben, insbesondere auf dem Gebiet der Weiterbildung, erbringt, Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben. 2Die Gebühren sind nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Angelegenheit für den Kostenschuldner zu bemessen. 3Die Gebührentatbestände und die Höhe der Gebühren setzt die Landesärztekammer durch Satzung fest, die der Genehmigung des Staatsministeriums bedarf.
(4)
Beiträge und Kosten sind nach Maßgabe des Art. 40 beizutreiben.
Source: BAY
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