HGÜ
References
in Art. 34 HGÜ

HGÜ  
Haager Gerichtsstandsübereinkommen

Der Verwahrer notifiziert den Mitgliedern der Haager Konferenz für Internationales Privat­recht sowie den anderen Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die das Übereinkommen nach den Artikeln 27, 29 und 30 unterzeichnet, ratifiziert, ange­nom­men oder genehmigt haben oder ihm beigetreten sind,
a) jede Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung sowie jeden Bei­tritt nach den Artikeln 27, 29 und 30;
b) den Tag, an dem dieses Übereinkommen nach Artikel 31 in Kraft tritt;
c) jede Notifikation, Erklärung, Änderung und Rücknahme einer Erklärung nach den Artikeln 19, 20, 21, 22, 26, 28, 29 und 30;
d) jede Kündigung nach Artikel 33.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkom­men unterschrieben.
Source: HCCH
Imported:
Here are your Documents and notes
Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for
No Documents available
notes
for Art. 34 HGÜ
No notes available.