HGÜ
References
in Art. 27 HGÜ

HGÜ  
Haager Gerichtsstandsübereinkommen

(1) Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.
(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten.
(3) Dieses Übereinkommen steht allen Staaten zum Beitritt offen.
(4) Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Mini­sterium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande, dem Verwah­rer des Übereinkommens, hinterlegt.
Source: HCCH
Imported:
Here are your Documents and notes
Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for
No Documents available
notes
for Art. 27 HGÜ
No notes available.