HGB Handelsgesetzbuch
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Handelsgesetzbuch
ZivilrechtPrivates Wirtschaftsrecht
Seehandelsrecht
(1) Der Befrachter kann den Stückgutfrachtvertrag jederzeit kündigen.
(2) Kündigt der Befrachter, so kann der Verfrachter Folgendes verlangen:
- 1.
- die vereinbarte Fracht sowie zu ersetzende Aufwendungen unter Anrechnung dessen, was der Verfrachter infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, oder
- 2.
- ein Drittel der vereinbarten Fracht (Fautfracht).
(3) Wurde vor der Kündigung bereits Gut verladen, so kann der Verfrachter auf Kosten des Befrachters Maßnahmen entsprechend § 492 Absatz 3 Satz 2 bis 4 ergreifen. Beruht die Kündigung auf Gründen, die dem Risikobereich des Verfrachters zuzurechnen sind, so sind abweichend von Satz 1 die Kosten vom Verfrachter zu tragen.
Source: BMJ
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