HGB Handelsgesetzbuch
HGB
Handelsgesetzbuch
ZivilrechtPrivates WirtschaftsrechtGesellschaftsrecht
Personengesellschaftsrecht
§ 130 Absatz 1 Nummer 3 findet keine Anwendung, wenn der Gesellschafter, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, der einzige persönlich haftende Gesellschafter der Kommanditgesellschaft ist und
- 1.
- über das Vermögen der Kommanditgesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder
- 2.
- die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kommanditgesellschaft erfüllt sind und ein Antrag auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist.
Source: BMJ
Imported:
- Here are your Documents and notes
- Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
- Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Personengesellschaftsrecht
notes
for § 179 HGB
No notes available.