HeizkZuschG
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in § 6 HeizkZuschG

HeizkZuschG  
Heizkostenzuschussgesetz

ZivilrechtBürgerliches RechtSchuldrechtSchuldrecht BTVertragliche Schuldverhältnisse

Mietrecht u.Ä.

(1) Der Heizkostenzuschuss ist bei Sozialleistungen, deren Zahlung von Einkommen abhängig ist, bei Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz sowie im Rahmen der §§ 67 und 126 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
(2) Der Anspruch auf einen Heizkostenzuschuss kann nicht gepfändet werden.
Source: BMJ
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