GwG Geldwäschegesetz
GwG
Geldwäschegesetz
Spezialisierungen
Bank- & Kapitalmarktrecht
(1) Die Grundbuchämter übermitteln der registerführenden Stelle folgende Informationen zu allen bei ihnen geführten Grundbuchblättern:
- 1.
- zuständiges Amtsgericht,
- 2.
- Grundbuchbezirk,
- 3.
- Nummer des Grundbuchblattes,
- 4.
- alle im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes eingetragenen Grundstücke, jeweils mit
- a)
- Gemarkung,
- b)
- Flur und,
- c)
- Flurstück,
- 5.
- alle in Abteilung I geführten Eigentümer, jeweils, soweit vorhanden, mit
- a)
- Name oder Firma,
- b)
- Sitz,
- c)
- Registergericht,
- d)
- Registerart,
- e)
- Registernummer,
- f)
- Datum der Eintragung.
(2) Die Grundbuchämter übermitteln der registerführenden Stelle ab dem 1. Juli 2023 in einem automatisierten Verfahren Veränderungen der grundbuchmäßigen Bezeichnung des Grundstücks und die Eintragung eines Eigentümers. Die Übermittlung erfolgt in einem strukturierten Datenformat auf Basis bereits verfügbarer strukturierter Daten.
(3) Die registerführende Stelle erfasst anhand der ihr aus den Grundbüchern übermittelten Informationen die Angaben nach § 19a in Bezug auf Immobilien, ordnet sie Vereinigungen nach § 20 Absatz 1 zu und speichert sie. Übermittelte Daten, die für diesen Zweck nicht erforderlich sind, sind von der registerführenden Stelle unverzüglich zu löschen.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die Länder eine Übermittlung der Daten durch die für die Führung der Liegenschaftskataster zuständigen Behörden vorsehen. Die Grundbuchämter und die für die Führung der Liegenschaftskataster zuständigen Behörden können mit der registerführenden Stelle Vereinbarungen über das zu verwendende Datenformat treffen.
Source: BMJ
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