GVG Gerichtsverfassungsgesetz
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Gerichtsverfassungsgesetz
ZivilrechtZivilprozessrecht
Nat. Zivilprozessrecht
Der Ausschuß entscheidet mit einfacher Mehrheit über die gegen die Vorschlagsliste erhobenen Einsprüche. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Entscheidungen sind zu Protokoll zu vermerken. Sie sind nicht anfechtbar.
Source: BMJ
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