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in § 93b GOBT

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Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Dem gemäß Artikel 45 des Grundgesetzes vom Bundestag zu bestellenden Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union obliegt nach Maßgabe der Geschäftsordnung und der Beschlüsse des Bundestages die Behandlung der Unionsdokumente gemäß § 93 Absatz 1.
(2) Der Bundestag kann auf Antrag einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages den Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union ermächtigen, zu bestimmt bezeichneten Unionsdokumenten oder hierauf bezogenen Vorlagen die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23 des Grundgesetzes gegenüber der Bundesregierung sowie die Rechte, die dem Bundestag in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, wahrzunehmen. Soweit die Rechte im Integrationsverantwortungsgesetz ausgestaltet sind, kommt eine Ermächtigung nur in Betracht, wenn die Beteiligung des Bundestages nicht in der Form eines Gesetzes erfolgen muss. Auch ohne eine Ermächtigung nach Satz 1 kann der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union die Rechte des Bundestages gemäß Satz 1 gegenüber der Bundesregierung wahrnehmen, sofern nicht einer der beteiligten Ausschüsse widerspricht. Satz 3 gilt nicht im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik sowie für Beschlüsse nach § 9 Absatz 1 des Integrationsverantwortungsgesetzes. Die Rechte des Bundestages nach Artikel 45 Satz 3 des Grundgesetzes kann der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen wahrnehmen. Das Recht des Bundestages, über eine Angelegenheit der Europäischen Union jederzeit selbst zu beschließen, bleibt unberührt.
(3) Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union hat im Fall einer Ermächtigung gemäß Absatz 2 Satz 1 vor der Abgabe einer Stellungnahme gegenüber der Bundesregierung zu dem Unionsdokument eine Stellungnahme der beteiligten Ausschüsse einzuholen. Will er von der Stellungnahme eines oder mehrerer Ausschüsse abweichen, soll eine gemeinsame Sitzung mit den mitberatenden Ausschüssen anberaumt werden. In eilbedürftigen Fällen können die Vorsitzenden der mitberatenden Ausschüsse entsprechend § 72 Satz 3 schriftlich abstimmen lassen.
(4) Will der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union von seinem Recht gemäß Absatz 2 Satz 3 Gebrauch machen, gilt für das Verfahren Absatz 3 entsprechend. Ein federführender Ausschuss kann unter Angabe einer Begründung verlangen, dass der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union prüft, ob er von seinem Recht gemäß Absatz 2 Satz 2 Gebrauch macht; bei Ablehnung gilt Absatz 6 entsprechend. Mitberatende Ausschüsse sind zu beteiligen, wenn der federführende Ausschuss und der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union dies für erforderlich halten; Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Zur Einberufung einer Sitzung des Ausschusses für die Angelegenheiten der Europäischen Union außerhalb des Zeitplans oder außerhalb des ständigen Sitzungsortes des Bundestages ist der Vorsitzende des Ausschusses abweichend von § 60 auch berechtigt, wenn es die Terminplanung der zuständigen Organe der Europäischen Union erfordert und die Genehmigung des Präsidenten erteilt worden ist.
(6) Über den Inhalt und die Begründung der vom Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union beschlossenen Stellungnahme gegenüber der Bundesregierung zu einem Unionsdokument erstattet der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union einen Bericht, der als Drucksache verteilt wird und innerhalb von drei Sitzungswochen nach der Verteilung auf die Tagesordnung zu setzen ist. Eine Aussprache findet jedoch nur statt, wenn diese von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt wird.
(7) Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union kann bei einem Unionsdokument, das ihm zur Mitberatung überwiesen worden ist, Änderungsanträge zur Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses stellen; der Änderungsantrag muss bis spätestens 18 Uhr des Vortages der Beratung der Beschlussempfehlung zu dem Unionsdokument dem Präsidenten vorgelegt werden.
(8) Zu den Sitzungen des Ausschusses für die Angelegenheiten der Europäischen Union erhalten deutsche Mitglieder des Europäischen Parlaments Zutritt; weitere deutsche Mitglieder des Europäischen Parlaments sind als Vertreter zur Teilnahme berechtigt. Die mitwirkungsberechtigten Mitglieder des Europäischen Parlaments werden vom Präsidenten des Deutschen Bundestages auf Vorschlag der Fraktionen des Bundestages, aus deren Parteien deutsche Mitglieder in das Europäische Parlament gewählt worden sind, bis zur Neuwahl des Europäischen Parlaments, längstens bis zum Ende der Wahlperiode des Deutschen Bundestages berufen. Die berufenen Mitglieder des Europäischen Parlaments sind befugt, die Beratung von Verhandlungsgegenständen anzuregen sowie während der Beratungen des Ausschusses für die Angelegenheiten der Europäischen Union Auskünfte zu erteilen und Stellung zu nehmen.
Source: BMJ
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Verfassungsmäßigkeit der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses (Art. 44 GG)

Öffentliches RechtVerfassungsrechtStaatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Prüfungsschema für die Verfassungsmäßigkeit der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses im Deutschen Bundestag zur Aufklärung von Tatsachen von öffentlichem Interesse im verfassungsmäßigen Zuständigkeitsbereich des Bundestages.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Formelle Verfassungsmäßigkeit
  3. Zuständigkeit (Art. 44 I 1 GG)
  4. Verfahren
  5. Mehrheitsenquête („das Recht“)
  6. Minderheitsenquête („auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht“)
  7. Form
  8. Unterzeichnung
  9. Bestimmtheit des Untersuchungsgegenstandes
  10. Materielle Verfassungsmäßigkeit
  11. Aufklärung von Tatsachen
  12. Öffentliches Interesse (h.M.)
  13. Verfassungsmäßiger Zuständigkeitsbereich des Bundestages (Korollartheorie)
  14. Horizontale Gewaltenteilung: Kompetenzbereich der Legislative (Art. 20 II 2, III GG)
  15. Vertikale Gewaltenteilung: Kompetenzbereich des Bundes
  16. Zeitliche Gewaltenteilung: Diskontinuitätsprinzip (Art. 39 I 2 GG)
  17. Grundrechte (Art. 1 – 19 GG)

 

In der Regel stellen Mitglieder einer Oppositionsfraktion im Bundestag einen Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses durch den Bundestag.

In der Zulässigkeit wären dann zunächst die Voraussetzungen eines Organstreitverfahrens zu prüfen.

Ein möglicher Obersatz der nachfolgend ausgeführten Punkte der Begründetheit wäre: „Der Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ist begründet, wenn die formellen und materiellen Einsetzungsvoraussetzungen gegeben sind.“

 

Formelle Verfassungsmäßigkeit

Zuständigkeit (Art. 44 I 1 GG)

  • Grds. Bundestag (Plenum als eigenständiges Kollegialorgan)
  • Keine Zuständigkeit des Plenums bei abdrängender Sonderzuweisung spezifischer Angelegenheiten an spezialisierte Untersuchungsausschüsse (insb. Verteidigungsausschuss, Art. 45a II, siehe diesbezüglich explizit Art. 45a III GG).

 

 

Verfahren

Art. 44 I 1 GG sieht zwei Verfahren, durch die ein Untersuchungsausschuss eingesetzt werden kann, vor:

Mehrheitsenquête („das Recht“)

  • Art. 44 I 1 Alt. 1 GG spricht dem Bundestag „das Recht“ zu, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen.
  • Dieses Recht kann der Bundestag durch regulären Mehrheitsbeschluss nach Art. 42 II 1 GG ausüben.

Minderheitsenquête („auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht“)

  • Nach Art. 44 I 2 Alt. 2 GG hat die Bundestagsmehrheit zudem „auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht“ einen Untersuchungsausschuss einzusetzen.
  • Nach ganz h.M. darf der Bundestag die Einsetzung in Gänze ablehnen, wenn der gesamte Untersuchungsgegenstand verfassungswidrig ist (Arg.: Bindung an Recht und Gesetz, Art. 1 III, 20 III GG).

 

Hat der Bundestag die Befugnis zur teilweisen Ablehnung einzelner Untersuchungsgegenstände mit der Begründung der teilweisen Verfassungswidrigkeit?

  • h.M.: (+) Recht zur teilweisen Ablehnung (vgl. dahingehend auch den einfachgesetzlichen und daher jedoch verfassungsrechtlich irrelevanten § 2 III 1 PUAG)
    (pro) Systematik: Bindung an Recht und Gesetz, Art. 1 III, 20 III GG; Telos: Teilweise Einsetzung ist für Minderheit (als „Minus“) besser als gänzliche Ablehnung.
  • a.A.: (-) Kein Recht zur teilweisen Ablehnung (nur „alles oder nichts“)
    (pro) Telos: Einzelne Antragsgegenstände können aus dem Zusammenhang gerissen werden / isoliert keinen Sinn ergeben; Minderheit soll selbst entscheiden können, ob sie unter diesen Umständen am Antrag festhalten oder einen neuen stellen will.

 

Befugnis zur Abänderung des Untersuchungsgegenstandes durch Mehrheitsbeschluss (ohne spezifischen Grund)

  • e.A.: (+) Abänderung durch Mehrheitsbeschluss möglich
    (pro) Systematik: Gem. Art. 42 II 1 GG entscheidet der BT mit der Mehrheit der Stimmen.
  • h.M.: (–) Keine Änderung durch Mehrheitsbeschluss möglich (vgl. dahingehend auch den einfachgesetzlichen und daher jedoch verfassungsrechtlich irrelevanten § 2 II PUAG)
    (pro) Telos: Minderheitenrecht könnte so stets untergraben werden.

 

Befugnis zur Erweiterung des Untersuchungsgegenstandes (ohne spezifischen Grund) durch Mehrheitsbeschluss

  • e.A. (+) Erweiterung stets durch Mehrheitsbeschluss möglich
    (pro) Systematik: Gem. Art. 42 II 1 GG entscheidet der BT mit der Mehrheit der Stimmen (vgl. o.); Telos: Hier durch Erweiterung, aber weniger Eingriffe in die Minderheitenrechte, als durch Abänderung
  • h.M. (+/–) Erweiterung durch Mehrheitsbeschluss nur in eng begrenzten Fällen möglich
    (pro) Telos: Möglichkeit der faktischen Blockade der Untersuchungstätigkeit auch durch Ergänzung aufwendiger weiterer Untersuchungsgegenstände möglich, da Abschluss der Untersuchungen stets innerhalb einer Legislaturperiode erfolgen muss und die Zeit somit begrenzt ist (Diskontinuitätsprinzip).
    Daher Erweiterung nur möglich, wenn:
    (1) dadurch kein erheblich erhöhter Aufklärungs- und Arbeitsaufwand entsteht und
    (2) dadurch eine verzerrte Darstellung vermieden oder ein umfassendes, wirklichkeitsgetreues Bild geschaffen werden soll.

 

 

Form

Unterzeichnung

Unterzeichnung durch...

  • e.A.: Alle antragsstellenden Abgeordneten
    (pro) Beweisfunktion
  • a.A.: Fraktionsvorsitzende/r
    (pro) Praktikabilität

Bestimmtheit des Untersuchungsgegenstandes

  • Anforderung
    Der Untersuchungsgegenstand muss eine hinreichend bestimmte, aufklärungsfähige Frage enthalten.
    z.B. nicht: „Überwachung in Deutschland“; siehe stattdessen etwa den - zahlreiche präzise Fragen enthaltenden - Einsetzungsantrag zum Untersuchungsausschuss „NSA“
  • Zweck
    • Schutz der Untersuchungsbetroffenen vor Eingriffs- und Zwangsbefugnissen (Rechtsstaatsprinzip).
    • Klare Abgrenzung der Reichweite der von Behörden und Gerichten zu leistenden Amtshilfe (Gewaltenteilung).

 

 

 

Materielle Verfassungsmäßigkeit

Aufklärung von Tatsachen

  • Der Untersuchungsgegenstand muss auf die Aufklärung von Tatsachen mittels Beweiserhebung (vgl. Art. 44 I 1 GG) und ggf. politischer Bewertung gerichtet sein.
  • Nicht: bloße Werturteile wie z.B. „Olaf Scholz ist ein schlechter Kanzler.“

Tatsachen = Dem Beweis zugängliche Umstände der Vergangenheit oder Gegenwart (nicht: der Zukunft). 

 

 

Öffentliches Interesse (h.M.)

An Handlungen des Verhaltens einer staatlichen Behörde besteht stets ein öffentliches Interesse.

Betreffen die Untersuchungen das Verhalten von Privatpersonen, ist nach h.M. ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich (str. siehe Problembox).

Können Handlungen von Privatpersonen einen tauglichen Untersuchungsgegenstand darstellen?

  • e.A.: (+) Ja, keine zusätzlichen Voraussetzungen erforderlich
    (pro) Wortlaut des Art. 44 GG nimmt keine Einschränkung vor.
  • a.A.: () Nein, unter keinen Umständen
    (pro) Telos des Art. 44 GG als Methode zur Gewährleistung der Verfassungsmäßigkeit anderer Staatsgewalten; Systematik: Quasi-gerichtliche Eingriffsmöglichkeiten des Untersuchungsausschusses in private Grundrechte; Gesetzliche Zuständigkeit für die Kontrolle der Rechtsmäßigkeit privaten Handelns liegt bei der Judikative (und teilw. Exekutive).
  • h.M.: (+/–) Ja, sofern ein öffentliches Interesse an der Aufklärung besteht
    (pro) Demokratische Legitimation und besondere Kontroll- und Informationsfunktion des Bundestages.

 

 

Verfassungsmäßiger Zuständigkeitsbereich des Bundestages (Korollartheorie)

Einmal gelernt, zweimal gekonnt: Die gleichen materiellen Grenzen werden auch für das Fragerecht der Abgeordneten (abgeleitet aus dem freien Mandat in Art. 38 I 2) herangezogen.

Der Untersuchungsgegenstand muss sich auf den verfassungsmäßigen Zuständigkeitsbereich des Bundestages beschränken (Korollartheorie; vgl. § 1 III PUAG). Daraus ergeben sich nachfolgende Grenzen:

Nicht zu diesen Grenzen zählen die Immunität und Indemnität der Abgeordneten (Art. 46 GG). Diese wirken nach h.M. nur nach außen (z.B. ggü. Ermittlungsbehörden der Exekutive) und nicht nach innen (vor eigenen parlamentarischen Untersuchungen).

Horizontale Gewaltenteilung: Kompetenzbereich der Legislative (Art. 20 II 2, III GG)

Begrenzung auf den Kompetenzbereich des Bundestages als Legislativorgan:

  • Klärung v. Tatsachen i.R.d. Gesetzgebungsverfahrens
  • Wahrung des Ansehens des Bundestages
  • Vorkommnisse des öffentlichen Lebens und im gesellschaftlichen Bereich (nur ausnahmsweise bei öffentlichem Interesse; s.o.)
  • Kontrolle der Regierung (Reichweite str. siehe Problembox)

 

Reichweite der Kontrollrechte des Bundestages gegenüber der Bundesregierung

Es ist dem Prinzip der Gewaltenteilung (Art. 20 II 2, III GG) immanent, dass eine Gewalt die jeweils anderen kontrolliert. Das Gewaltenteilungsprinzip wird zudem an zahlreichen Stellen durchbrochen (Stichwort: Gewaltenverschränkung).

Andererseits darf es – um zu starke Machtkonzentrationen bei einer Gewalt zu verhindern – durch eine Gewalt nicht zu übermäßigen Eingriffen in die Befugnisse anderer Gewalten kommen.

Um dieses Spannungsverhältnis zu einem verhältnismäßigen Ausgleich zu bringen, haben sich zwei absolute Grenzen der Kontrollbefugnisse des Bundestages gegenüber der Bundesregierung herauskristallisiert:

 

  • Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung
    • Keine Auskünfte zum Kern des Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereichs der Bundesregierung 
    • Kein „Mitregieren“ / „Hineinregieren“ Dritter bzw. der Legislative. Dies ist jedoch grds. der Fall, wenn Auskünfte zu einem noch nicht abgeschlossenen Willensbildungsprozess erteilt werden sollen. Der Schutz umfasst hingegen in der Regel nicht bereits abgeschlossene Vorgänge.

 

  • Staatswohl (wird teilw. als eigenständiger Punkt neben der horizontalen Gewaltenteilung geprüft)
    • e.A. Keine Auskunft über Informationen, die der Geheimhaltung unterliegen
      (pro) Schutz diplomatischer Beziehungen zu Drittstaaten
      (con) Regierung entscheidet selbst über Geheimhaltung; auch Bundestag kommt die Aufgabe zu, das Staatswohl zu wahren und nicht alle ihm mitgeteilten Informationen müssen auch durch ihn veröffentlicht werden (NSU-Untersuchungsausschuss tagte z.B. häufig nicht öffentlich)
    • a.A. Dies gilt…
      • nur, solange Vorgänge noch andauern oder solange abgeschlossene Vorgänge künftige Beziehungen zu anderen Staaten beeinträchtigen können,
      • nicht, wenn ein überwiegendes Öffentlichkeitsinteresse besteht (z.B. „NSA-Affäre“),
      • nicht, wenn für die betreffenden Informationen die Geheimhaltungsvorschriften für den Bundestag (Geheimschutzordnung, die Bestandteil der Geschäftsordnung ist; strafrechtliche Sanktion des § 353b II Nr.  1 StGB; § 14 I Nr.  4, § 15, § 16 und § 18 II PUAG) nicht ausreichend sind.

 

Vertikale Gewaltenteilung: Kompetenzbereich des Bundes

Ausgenommen sind Angelegenheiten, die...

  • ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich der Länder und Kommunen fallen (Art. 30, 70 GG, 83 ff. GG, Art. 104 ff. GG, Bundesstaatsprinzip Art. 20 I GG) oder
  • ausschließlich der EU übertragen worden sind (Art. 23 GG).

 

Zeitliche Gewaltenteilung: Diskontinuitätsprinzip (Art. 39 I 2 GG)

  • Nach Neuwahlen tritt ein „neuer Bundestag“ zusammen. Die Arbeit des Untersuchungsausschusses endet somit mit dem Ende der Legislaturperiode.
  • Daraus folgt, dass nur Arbeit aufgenommen werden darf, sofern nicht offensichtlich aussichtslos ist, dass diese noch zeitlich rechtzeitig abgeschlossen wird.

 

Grundrechte (Art. 1 – 19 GG)

  • Reguläre Grundrechtsprüfung mit Abwägung zwischen Interesse der Allgemeinheit an parlamentarischer Untersuchung gegenüber Interesse des Einzelnen i.R.d. Angemessenheitsprüfung (4. Unterpunkt der Verhältnismäßigkeit).
  • Beachte, dass Staatsrechtsträger (wie z.B. der Bundeskanzler) sich i.d.R. nicht auf ihre Grundrechte berufen können (Konfusionstheorie: Nicht gleichzeitig Berechtigter und Verpflichteter).

 

 

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