GOBT Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
GOBT
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
(1) Folgende Vorlagen können als Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung des Bundestages gesetzt werden (selbständige Vorlagen):
- a)
- Gesetzentwürfe,
- b)
- Beschlussempfehlungen des Ausschusses nach Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuss),
- c)
- Anträge auf Zurückweisung von Einsprüchen des Bundesrates,
- d)
- Anträge,
- e)
- Berichte und Materialien zur Unterrichtung des Bundestages (Unterrichtungen),
- f)
- Große Anfragen an die Bundesregierung und ihre Beantwortung,
- g)
- Wahlvorschläge, soweit sie als Drucksachen verteilt worden sind,
- h)
- Beschlussempfehlungen und Berichte in Wahlprüfungs-, Immunitäts- und Geschäftsordnungsangelegenheiten,
- i)
- Beschlussempfehlungen und Berichte über Petitionen,
- j)
- Beschlussempfehlungen und Berichte des Rechtsausschusses über Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht,
- k)
- Beschlussempfehlungen und Berichte von Untersuchungsausschüssen,
- l)
- Zwischenberichte der Ausschüsse,
- m)
- Rechtsverordnungen, soweit sie aufgrund gesetzlicher Grundlagen dem Bundestag zuzuleiten sind.
(2) Vorlagen zu Verhandlungsgegenständen sind (unselbständige Vorlagen):
- a)
- Beschlussempfehlungen und Berichte der Ausschüsse,
- b)
- Änderungsanträge,
- c)
- Entschließungsanträge zu Gesetzentwürfen, Unterrichtungen, Regierungserklärungen, Großen Anfragen, Entschließungen des Europäischen Parlaments, Unionsdokumenten, Stabilitätsvorlagen und Rechtsverordnungen sowie im Rahmen vereinbarter Debatten,
- d)
- Unterrichtungen über Stellungnahmen des Bundesrates und Gegenäußerungen der Bundesregierung (Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes).
(3) Als Vorlagen im Sinne des § 76 gelten auch Kleine Anfragen; sie können nicht als Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt werden.
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