GOBT
References
in § 72 GOBT

GOBT  
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Der Ausschuss kann den Vorsitzenden einstimmig ermächtigen, auch außerhalb einer Sitzung über bestimmte Fragen in besonderen Eilfällen eine schriftliche Abstimmung durchführen zu lassen. § 122a Absatz 1 findet entsprechende Anwendung. Macht der Ausschuss von dieser Möglichkeit Gebrauch, hat der Vorsitzende den Mitgliedern des Ausschusses den Entwurf einer Beschlussempfehlung zuzuleiten, über die innerhalb einer bestimmten Frist in entsprechender Anwendung des § 46 Satz 1 abgestimmt werden kann. Eine schriftliche Abstimmung entfällt, wenn eine Sitzung des Ausschusses aufgrund der Bestimmungen des § 60 Absatz 2 oder 3 stattfindet.
Source: BMJ
Imported:
Here are your Documents and notes
Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
notes
for § 72 GOBT
No notes available.