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in § 5 GOBT

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Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Der Präsident und die Vizepräsidenten bilden das Präsidium.
(2) Das Präsidium unterstützt und berät den Präsidenten bei der Führung der parlamentarischen Geschäfte und in Angelegenheiten der Verwaltung. Der Präsident kann im Einzelfall die Erledigung von Aufgaben auf die Vizepräsidenten übertragen.
(3) Das Präsidium legt die Delegationsstärke sowie den Delegationsschlüssel für Delegationsreisen der Ausschüsse und Gremien fest. Das Präsidium ist bei den Entscheidungen des Präsidenten über Delegationsreisen beteiligt. Die Beteiligung des Präsidiums bei Personalmaßnahmen richtet sich nach § 7.
(4) Für die Sitzungen des Präsidiums gilt der Grundsatz der Vertraulichkeit.
Source: BMJ
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