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in § 6 GOBRat

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Geschäftsordnung des Bundesrates

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Bundesrepublik Deutschland in allen Angelegenheiten des Bundesrates. Sie oder er ist oberste Dienstbehörde für die Beamtinnen und Beamten des Bundesrates.
(2) Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes werden mit vorheriger Zustimmung des Ständigen Beirats, die Direktorin oder der Direktor und die Stellvertretende Direktorin oder der Stellvertretende Direktor mit vorheriger Zustimmung des Bundesrates von der Präsidentin oder dem Präsidenten eingestellt, befördert, entlassen und in den Ruhestand versetzt; Gleiches gilt für die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung der Tarifbeschäftigten, die entsprechend einer Beamtin oder eines Beamten des höheren Dienstes eingruppiert sind.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident übt das Hausrecht für die der Verwaltung des Bundesrates unterstehenden Gebäude, Gebäudeteile und Grundstücke aus.
Source: BMJ
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