GOBRat
References
in § 42 GOBRat

GOBRat  
Geschäftsordnung des Bundesrates

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Länder vertreten ist.
(2) Jedes Land hat in den Ausschüssen eine Stimme.
(3) Die Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(4) Stimmberechtigt sind die an der Sitzung teilnehmenden Mitglieder des Bundesrates und Beauftragten der Landesregierungen. Sind mehrere stimmberechtigte Personen eines Landes anwesend, regelt das Land die Stimmabgabe intern.
Source: BMJ
Imported:
Here are your Documents and notes
Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
notes
for § 42 GOBRat
No notes available.