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in § 56 GO NRW

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Gemeindeordnung NRW

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Kommunalrecht

(1) Fraktionen sind freiwillige Vereinigungen von Ratsmitgliedern oder von Mitgliedern einer Bezirksvertretung, die sich auf der Grundlage grundsätzlicher politischer Übereinstimmung zu möglichst gleichgerichtetem Wirken zusammengeschlossen haben. Ihre innere Ordnung muss demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen. Sie geben sich ein Statut, in dem das Abstimmungsverfahren, die Aufnahme und der Ausschluss aus der Fraktion geregelt werden. Sie wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden; der Fraktionsvorsitz kann auch im Wege einer Doppelspitze wahrgenommen werden. Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Vertretung mit; sie können insoweit ihre Auffassung öffentlich darstellen.
(2) Eine Fraktion muss
1. im Rat oder in einer Bezirksvertretung aus mindestens zwei Mitgliedern,
2. in Räten mit mehr als 50 Ratsmitgliedern aus mindestens drei Mitgliedern,
3. in Räten mit mehr als 74 Ratsmitgliedern aus mindestens vier Mitgliedern und
4. in Räten mit mehr als 90 Ratsmitgliedern aus mindestens fünf Mitgliedern bestehen.
Eine Gruppe in einem Rat besteht aus mindestens zwei Ratsmitgliedern; im Übrigen gilt für diese Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
(3) Die Gemeinde gewährt den Fraktionen und Gruppen aus Haushaltsmitteln Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung. Die Zuwendungen an die Fraktionen und Gruppen sind in einer besonderen Anlage zum Haushaltsplan darzustellen. Über die Verwendung der Zuwendungen ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen, der unmittelbar dem Bürgermeister zuzuleiten ist. Eine Gruppe erhält mindestens 80 Prozent der Ausstattung, die eine Fraktion dieser Größe erhalten würde (proportionale Ausstattung). Die Höhe der proportionalen Ausstattung ergibt sich, indem die Zuwendung, die die kleinste Ratsfraktion nach Absatz 2 Satz 1 erhält oder erhalten würde, mit dem Quotienten multipliziert wird, der sich aus der Division der Zahl der Gruppenmitglieder durch die Zahl der Mitglieder der kleinstmöglichen Fraktion ergibt. Einem Ratsmitglied, das keiner Fraktion oder Gruppe angehört, stellt die Gemeinde in angemessenem Umfang Sachmittel und Kommunikationsmittel zum Zwecke seiner Vorbereitung auf die Ratssitzung zur Verfügung. Der Rat kann stattdessen beschließen, dass ein Ratsmitglied aus Haushaltsmitteln finanzielle Zuwendungen erhält, die die Hälfte des Betrages nicht übersteigen dürfen, die eine Gruppe mit zwei Mitgliedern erhielte. In diesem Fall ist nach den Sätzen 2 und 3 zu verfahren.
(4) Ein hauptberuflich tätiger Mitarbeiter einer Fraktion kann Ratsmitglied sein. Nähere Einzelheiten über die Bildung der Fraktionen, ihre Rechte und Pflichten sowie den Umgang mit personenbezogenen Daten regelt die Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bestimmt auch, ob eine Fraktion ein Ratsmitglied, das keiner Fraktion angehört, als Hospitant aufnehmen kann. Bei der Feststellung der Mindeststärke einer Fraktion zählen Hospitanten nicht mit.
(5) Soweit personenbezogene Daten an Ratsmitglieder oder Mitglieder einer Bezirksvertretung übermittelt werden dürfen, ist ihre Übermittlung auch an Mitarbeiter einer Fraktion oder einer Gruppe oder eines einzelnen Ratsmitgliedes nach Absatz 3 Satz 4 zulässig, wenn diese zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
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