GO NRW Gemeindeordnung NRW
GO NRW
Gemeindeordnung NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Kommunalrecht
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister eröffnet, leitet und schließt die Ratssitzungen, handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus.
(2) Ratsmitglieder, die von dem Verhandlungsgegenstand abweichen, können von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zur Sache verwiesen werden. Wenn ein Ratsmitglied die Ordnung oder die Würde des Rates verletzt, wird es ermahnt, wieder zur Ordnung zurückzufinden oder ihre oder seine Ausführungen zu berichtigen. Ein Ratsmitglied kann auch ohne vorherige Ermahnung unter Nennung des Namens zur Ordnung gerufen werden. Dies kann auch in der nächstfolgenden Sitzung geschehen. Die Ordnungsmaßnahmen und der Anlass hierzu dürfen in dieser Sitzung nicht zum Gegenstand von Erörterungen gemacht werden. Ist das Ratsmitglied in der Debatte zum selben Tagesordnungspunkt dreimal zur Sache oder zur Ordnung gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Sach- oder Ordnungsrufes hingewiesen worden, so wird ihr oder ihm das Wort entzogen.
(3) Wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Ordnung oder der Würde des Rates kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister gegen ein Ratsmitglied, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen ist, ein Ordnungsgeld in Höhe von mindestens 250 Euro bis maximal 1 000 Euro festsetzen. Im Wiederholungsfall verdoppelt sich das Ordnungsgeld. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(4) Wegen gröblicher Verletzung der Ordnung kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen ist, Ratsmitglieder von der Sitzung ausschließen. Diese haben den Sitzungssaal sofort zu verlassen. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so wird die Sitzung unterbrochen. Die ausgeschlossenen Ratsmitglieder ziehen sich dadurch ohne Weiteres die Ausschließung für weitere drei Ratssitzungen zu. Weigert sich ein ausgeschlossenes Ratsmitglied wiederholt, den Anordnungen während der Sitzung zu folgen, so tritt der Ausschluss für fünf Ratssitzungen ein. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister stellt diese Folge bei Wiedereröffnung oder bei Beginn der nächsten Sitzung fest. Ausgeschlossene Ratsmitglieder dürfen auch an Ausschusssitzungen nicht teilnehmen. Versucht ein ausgeschlossenes Ratsmitglied widerrechtlich an den Sitzungen des Rates oder seiner Ausschüsse teilzunehmen, so finden die Sätze 3 bis 6 Anwendung.
(5) Das betroffene Ratsmitglied kann gegen Maßnahmen zur Herstellung der Ordnung bis zum Beginn der nächsten Ratssitzung schriftlich Einspruch bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Rat in seiner nächsten Sitzung. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
(6) In der Geschäftsordnung des Rates können weitere Regelungen zur Handhabung der Ordnung in den Sitzungen des Rates und seiner Ausschüsse getroffen werden.
Source: Justizportal NRW
Imported:
- Here are your Documents and notes
- Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
- Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Kommunalrecht
notes
for § 51 GO NRW
No notes available.