GO NRW
References
in § 119 GO NRW

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Gemeindeordnung NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Kommunalrecht

(1) Die Aufsicht des Landes (§ 11) erstreckt sich darauf, dass die Gemeinden im Einklang mit den Gesetzen verwaltet werden (allgemeine Aufsicht).
(2) Soweit die Gemeinden ihre Aufgaben nach Weisung erfüllen (§ 3 Abs. 2), richtet sich die Aufsicht nach den hierüber erlassenen Gesetzen (Sonderaufsicht).
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