GKG Gerichtskostengesetz
Nat. Zivilprozessrecht
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Gliederung | |||||
Teil 1 | Zivilrechtliche Verfahren vor den ordentlichen Gerichten | ||||
Hauptabschnitt 1 | Mahnverfahren | ||||
Hauptabschnitt 2 | Prozessverfahren | ||||
Abschnitt 1 | Erster Rechtszug | ||||
Unterabschnitt 1 | Verfahren vor dem Amts- oder Landgericht | ||||
Unterabschnitt 2 | Verfahren vor dem Oberlandesgericht | ||||
Unterabschnitt 3 | Verfahren vor dem Bundesgerichtshof | ||||
Abschnitt 2 | Berufung und bestimmte Beschwerden | ||||
Abschnitt 3 | Revision, Rechtsbeschwerden nach § 77 GWB, § 86 EnWG, § 35 KSpG und § 24 EU-VSchDG | ||||
Abschnitt 4 | Zulassung der Sprungrevision, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sowie der Rechtsbeschwerden nach § 77 GWB, § 86 EnWG, § 35 KSpG und § 24 EU-VSchDG | ||||
Abschnitt 5 | Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes vor dem Bundesgerichtshof | ||||
Unterabschnitt 1 | Berufungsverfahren | ||||
Unterabschnitt 2 | Beschwerdeverfahren und Rechtsbeschwerdeverfahren | ||||
Hauptabschnitt 3 | (weggefallen) | ||||
Hauptabschnitt 4 | Arrest, Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und einstweilige Verfügung | ||||
Abschnitt 1 | Erster Rechtszug | ||||
Abschnitt 2 | Berufung | ||||
Abschnitt 3 | Beschwerde | ||||
Hauptabschnitt 5 | Vorbereitung der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung | ||||
Abschnitt 1 | Erster Rechtszug | ||||
Abschnitt 2 | Rechtsmittelverfahren | ||||
Hauptabschnitt 6 | Sonstige Verfahren | ||||
Abschnitt 1 | Selbstständiges Beweisverfahren | ||||
Abschnitt 2 | Schiedsrichterliches Verfahren | ||||
Unterabschnitt 1 | Erster Rechtszug | ||||
Unterabschnitt 2 | Rechtsbeschwerde | ||||
Abschnitt 3 | Besondere Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz und dem Wertpapierhandelsgesetz | ||||
Abschnitt 4 | Besondere Verfahren nach dem Aktiengesetz und dem Umwandlungsgesetz | ||||
Unterabschnitt 1 | Erster Rechtszug | ||||
Unterabschnitt 2 | Beschwerde | ||||
Abschnitt 5 | Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz | ||||
Abschnitt 6 | Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz | ||||
Hauptabschnitt 7 | Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||||
Hauptabschnitt 8 | Sonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden | ||||
Abschnitt 1 | Sonstige Beschwerden | ||||
Abschnitt 2 | Sonstige Rechtsbeschwerden | ||||
Hauptabschnitt 9 | Besondere Gebühren | ||||
Teil 2 | Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung, Insolvenzverfahren und ähnliche Verfahren | ||||
Hauptabschnitt 1 | Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung | ||||
Abschnitt 1 | Erster Rechtszug | ||||
Abschnitt 2 | Beschwerden | ||||
Unterabschnitt 1 | Beschwerde | ||||
Unterabschnitt 2 | Rechtsbeschwerde | ||||
Hauptabschnitt 2 | Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung; Zwangsliquidation einer Bahneinheit | ||||
Abschnitt 1 | Zwangsversteigerung | ||||
Abschnitt 2 | Zwangsverwaltung | ||||
Abschnitt 3 | Zwangsliquidation einer Bahneinheit | ||||
Abschnitt 4 | Beschwerden | ||||
Unterabschnitt 1 | Beschwerde | ||||
Unterabschnitt 2 | Rechtsbeschwerde | ||||
Hauptabschnitt 3 | Insolvenzverfahren | ||||
Abschnitt 1 | Eröffnungsverfahren | ||||
Abschnitt 2 | Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners | ||||
Abschnitt 3 | Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers | ||||
Abschnitt 4 | Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 177 InsO) | ||||
Abschnitt 5 | Restschuldbefreiung | ||||
Abschnitt 6 | Besondere Verfahren nach der Verordnung (EU) 2015/848 | ||||
Abschnitt 7 | Koordinationsverfahren | ||||
Abschnitt 8 | Beschwerden | ||||
Hauptabschnitt 4 | Schifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren | ||||
Abschnitt 1 | Eröffnungsverfahren | ||||
Abschnitt 2 | Verteilungsverfahren | ||||
Abschnitt 3 | Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 18 Satz 3 SVertO, § 177 InsO) | ||||
Abschnitt 4 | Beschwerde und Rechtsbeschwerde | ||||
Hauptabschnitt 5 | Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz | ||||
Abschnitt 1 | Verfahren vor dem Restrukturierungsgericht | ||||
Abschnitt 2 | Beschwerden | ||||
Unterabschnitt 1 | Sofortige Beschwerde | ||||
Unterabschnitt 2 | Rechtsbeschwerde | ||||
Hauptabschnitt 6 | Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||||
Teil 3 | Strafsachen und gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, sowie Vollstreckungshilfeverfahren wegen im Ausland verhängter Geldsanktionen | ||||
Hauptabschnitt 1 | Offizialverfahren | ||||
Abschnitt 1 | Erster Rechtszug | ||||
Abschnitt 2 | Berufung | ||||
Abschnitt 3 | Revision | ||||
Abschnitt 4 | Wiederaufnahmeverfahren | ||||
Abschnitt 5 | Psychosoziale Prozessbegleitung | ||||
Hauptabschnitt 2 | Klageerzwingungsverfahren, unwahre Anzeige und Zurücknahme des Strafantrags | ||||
Hauptabschnitt 3 | Privatklage | ||||
Abschnitt 1 | Erster Rechtszug | ||||
Abschnitt 2 | Berufung | ||||
Abschnitt 3 | Revision | ||||
Abschnitt 4 | Wiederaufnahmeverfahren | ||||
Hauptabschnitt 4 | Einziehung und verwandte Maßnahmen | ||||
Abschnitt 1 | Antrag des Privatklägers nach § 435 StPO | ||||
Abschnitt 2 | Beschwerde | ||||
Abschnitt 3 | Berufung | ||||
Abschnitt 4 | Revision | ||||
Abschnitt 5 | Wiederaufnahmeverfahren | ||||
Hauptabschnitt 5 | Nebenklage | ||||
Abschnitt 1 | Berufung | ||||
Abschnitt 2 | Revision | ||||
Abschnitt 3 | Wiederaufnahmeverfahren | ||||
Hauptabschnitt 6 | Sonstige Beschwerden | ||||
Hauptabschnitt 7 | Entschädigungsverfahren | ||||
Hauptabschnitt 8 | Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes | ||||
Abschnitt 1 | Antrag auf gerichtliche Entscheidung | ||||
Abschnitt 2 | Beschwerde und Rechtsbeschwerde | ||||
Abschnitt 3 | Vorläufiger Rechtsschutz | ||||
Hauptabschnitt 9 | Sonstige Verfahren | ||||
Abschnitt 1 | Vollstreckungshilfeverfahren wegen einer im Ausland rechtskräftig verhängten Geldsanktion | ||||
Abschnitt 2 | Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||||
Teil 4 | Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten | ||||
Hauptabschnitt 1 | Bußgeldverfahren | ||||
Abschnitt 1 | Erster Rechtszug | ||||
Abschnitt 2 | Rechtsbeschwerde | ||||
Abschnitt 3 | Wiederaufnahmeverfahren | ||||
Hauptabschnitt 2 | Einziehung und verwandte Maßnahmen | ||||
Abschnitt 1 | Beschwerde | ||||
Abschnitt 2 | Rechtsbeschwerde | ||||
Abschnitt 3 | Wiederaufnahmeverfahren | ||||
Hauptabschnitt 3 | Besondere Gebühren | ||||
Hauptabschnitt 4 | Sonstige Beschwerden | ||||
Hauptabschnitt 5 | Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||||
Teil 5 | Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit | ||||
Hauptabschnitt 1 | Prozessverfahren | ||||
Abschnitt 1 | Erster Rechtszug | ||||
Unterabschnitt 1 | Verwaltungsgericht | ||||
Unterabschnitt 2 | Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) | ||||
Unterabschnitt 3 | Bundesverwaltungsgericht | ||||
Abschnitt 2 | Zulassung und Durchführung der Berufung | ||||
Abschnitt 3 | Revision | ||||
Hauptabschnitt 2 | Vorläufiger Rechtsschutz | ||||
Abschnitt 1 | Verwaltungsgericht sowie Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) und Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelgerichte in der Hauptsache | ||||
Abschnitt 2 | Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) | ||||
Abschnitt 3 | Bundesverwaltungsgericht | ||||
Abschnitt 4 | Beschwerde | ||||
Hauptabschnitt 3 | Besondere Verfahren | ||||
Hauptabschnitt 4 | Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||||
Hauptabschnitt 5 | Sonstige Beschwerden | ||||
Hauptabschnitt 6 | Besondere Gebühren | ||||
Teil 6 | Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit | ||||
Hauptabschnitt 1 | Prozessverfahren | ||||
Abschnitt 1 | Erster Rechtszug | ||||
Unterabschnitt 1 | Verfahren vor dem Finanzgericht | ||||
Unterabschnitt 2 | Verfahren vor dem Bundesfinanzhof | ||||
Abschnitt 2 | Revision | ||||
Hauptabschnitt 2 | Vorläufiger Rechtsschutz | ||||
Abschnitt 1 | Erster Rechtszug | ||||
Abschnitt 2 | Beschwerde | ||||
Hauptabschnitt 3 | Besondere Verfahren | ||||
Hauptabschnitt 4 | Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||||
Hauptabschnitt 5 | Sonstige Beschwerden | ||||
Hauptabschnitt 6 | Besondere Gebühr | ||||
Teil 7 | Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit | ||||
Hauptabschnitt 1 | Prozessverfahren | ||||
Abschnitt 1 | Erster Rechtszug | ||||
Unterabschnitt 1 | Verfahren vor dem Sozialgericht | ||||
Unterabschnitt 2 | Verfahren vor dem Landessozialgericht | ||||
Unterabschnitt 3 | Verfahren vor dem Bundessozialgericht | ||||
Abschnitt 2 | Berufung | ||||
Abschnitt 3 | Revision | ||||
Hauptabschnitt 2 | Vorläufiger Rechtsschutz | ||||
Abschnitt 1 | Erster Rechtszug | ||||
Abschnitt 2 | Beschwerde | ||||
Hauptabschnitt 3 | Beweissicherungsverfahren | ||||
Hauptabschnitt 4 | Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||||
Hauptabschnitt 5 | Sonstige Beschwerden | ||||
Hauptabschnitt 6 | Besondere Gebühren | ||||
Teil 8 | Verfahren vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit | ||||
Hauptabschnitt 1 | Mahnverfahren | ||||
Hauptabschnitt 2 | Urteilsverfahren | ||||
Abschnitt 1 | Erster Rechtszug | ||||
Abschnitt 2 | Berufung | ||||
Abschnitt 3 | Revision | ||||
Hauptabschnitt 3 | Arrest, Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und einstweilige Verfügung | ||||
Abschnitt 1 | Erster Rechtszug | ||||
Abschnitt 2 | Berufung | ||||
Abschnitt 3 | Beschwerde | ||||
Hauptabschnitt 4 | Besondere Verfahren | ||||
Hauptabschnitt 5 | Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||||
Hauptabschnitt 6 | Sonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden | ||||
Abschnitt 1 | Sonstige Beschwerden | ||||
Abschnitt 2 | Sonstige Rechtsbeschwerden | ||||
Hauptabschnitt 7 | Besondere Gebühr | ||||
Teil 9 | Auslagen |
Zivilrechtliche Verfahren vor den ordentlichen Gerichten
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG |
Vorbemerkung 1: Die Vorschriften dieses Teils gelten nicht für die in Teil 2 geregelten Verfahren. | ||
Hauptabschnitt 1 Mahnverfahren | ||
1100 | Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids oder eines Europäischen Zahlungsbefehls .......... | 0,5 – mindestens 36,00 € |
Hauptabschnitt 2 Prozessverfahren | ||
Abschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
Vorbemerkung 1.2.1: Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen nicht im Musterverfahren nach dem KapMuG; das erstinstanzliche Musterverfahren gilt als Teil des ersten Rechtszugs des Prozessverfahrens. | ||
Unterabschnitt 1 Verfahren vor dem Amts- oder Landgericht | ||
1210 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 3,0 |
(1) Soweit wegen desselben Streitgegenstands ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, entsteht die Gebühr mit dem Eingang der Akten bei dem Gericht, an das der Rechtsstreit nach Erhebung des Widerspruchs oder Einlegung des Einspruchs abgegeben wird; in diesem Fall wird eine Gebühr 1100 nach dem Wert des Streitgegenstands angerechnet, der in das Prozessverfahren übergegangen ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn wegen desselben Streitgegenstands ein Europäisches Mahnverfahren vorausgegangen ist. (2) Soweit der Kläger wegen desselben Streitgegenstands einen Anspruch zum Musterverfahren angemeldet hat (§ 13 KapMuG), wird insoweit die Gebühr 1902 angerechnet. | ||
1211 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
| |
Die Gebühr 1210 ermäßigt sich auf .......... | 1,0 | |
Die Zurücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens, des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid stehen der Zurücknahme der Klage gleich. Die Vervollständigung eines ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestellten Urteils (§ 313a Abs. 5 ZPO) steht der Ermäßigung nicht entgegen. Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Unterabschnitt 2 Verfahren vor dem Oberlandesgericht | ||
1212 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 4,0 |
1213 | Beendigung des gesamten Verfahrens, durch
Die Gebühr 1212 ermäßigt sich auf .......... | 2,0 |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. Im Verfahren über eine Abhilfeklage nach dem VDuG ist die Ermäßigung nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Abhilfegrundurteil vorausgegangen ist. | ||
Unterabschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof | ||
1214 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 5,0 |
1215 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
| |
Die Gebühr 1214 ermäßigt sich auf .......... | 3,0 | |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Abschnitt 2 Berufung und bestimmte Beschwerden | ||
Vorbemerkung 1.2.2: Dieser Abschnitt ist auf Beschwerdeverfahren nach 1. den §§ 73 und 171 GWB, 2. § 48 WpÜG, 3. § 37u Abs. 1 WpHG, 4. § 75 EnWG, 5. § 13 EU-VSchDG, 6. § 35 KSpG und 7. § 11 WRegG anzuwenden. | ||
1220 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 4,0 |
1221 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf .......... | 1,0 |
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. | ||
1222 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1221 anzuwenden ist, durch
Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf .......... | 2,0 |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
1223 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 1222 Nr. 2 genannten Urteile, eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf .......... | 3,0 |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Nummer 1222 erfüllt sind. | ||
Abschnitt 3 Revision, Rechtsbeschwerden nach § 77 GWB, § 86 EnWG, § 35 KSpG und § 24 EU-VSchDG | ||
1230 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 5,0 |
1231 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1230 ermäßigt sich auf .......... | 1,0 |
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. | ||
1232 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1231 anzuwenden ist, durch
Die Gebühr 1230 ermäßigt sich auf .......... | 3,0 |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Abschnitt 4 Zulassung der Sprungrevision, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sowie der Rechtsbeschwerden nach § 77 GWB, § 86 EnWG, § 35 KSpG und § 24 EU-VSchDG | ||
1240 | Verfahren über die Zulassung der Sprungrevision: Soweit der Antrag abgelehnt wird .......... | 1,5 |
1241 | Verfahren über die Zulassung der Sprungrevision: Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird .......... | 1,0 |
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Sprungrevision zugelassen wird. | ||
1242 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird .......... | 2,0 |
1243 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels: Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird .......... | 1,0 |
Die Gebühr entsteht nicht, soweit der Beschwerde stattgegeben wird. | ||
Abschnitt 5 Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes vor dem Bundesgerichtshof | ||
Unterabschnitt 1 Berufungsverfahren | ||
1250 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 6,0 |
1251 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1250 ermäßigt sich auf .......... | 1,0 |
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. | ||
1252 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1251 anzuwenden ist, durch
Die Gebühr 1250 ermäßigt sich auf .......... | 3,0 |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Unterabschnitt 2 Beschwerdeverfahren und Rechtsbeschwerdeverfahren | ||
1253 | Verfahren über die Beschwerde nach § 122 PatG oder § 20 GebrMG i. V. m. § 122 PatG gegen ein Urteil über den Erlass einer einstweiligen Verfügung in Zwangslizenzsachen .......... | 2,0 |
1254 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1253 ermäßigt sich auf .......... | 1,0 |
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. | ||
1255 | Verfahren über die Rechtsbeschwerde .......... | 825,00 € |
1256 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1255 ermäßigt sich auf .......... | 110,00 € |
Erledigungserklärungen in entsprechender Anwendung des § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. | ||
Hauptabschnitt 3 (weggefallen) | ||
Hauptabschnitt 4 Arrest, Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und einstweilige Verfügung | ||
Vorbemerkung 1.4: (1) Im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung werden Gebühren nach diesem Hauptabschnitt nur im Fall des Artikels 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 erhoben. In den Fällen des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bestimmen sich die Gebühren nach Teil 2 Hauptabschnitt 1. (2) Im Verfahren auf Anordnung eines Arrests oder auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung oder die Abänderung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Im Fall des § 942 ZPO gilt das Verfahren vor dem Amtsgericht und dem Gericht der Hauptsache als ein Rechtsstreit. (3) Im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung sowie im Verfahren über den Widerruf oder die Abänderung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. | ||
Abschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
1410 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 1,5 |
1411 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
Die Gebühr 1410 ermäßigt sich auf .......... | 1,0 |
Die Vervollständigung eines ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestellten Urteils (§ 313a Abs. 5 ZPO) steht der Ermäßigung nicht entgegen. Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
1412 | Es wird durch Urteil entschieden oder es ergeht ein Beschluss nach § 91a oder § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, wenn nicht Nummer 1411 erfüllt ist: Die Gebühr 1410 erhöht sich nach dem Wert des Streitgegenstands, auf den sich die Entscheidung bezieht, auf .......... | 3,0 |
Abschnitt 2 Berufung | ||
1420 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 4,0 |
1421 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung, des Antrags oder des Widerspruchs, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1420 ermäßigt sich auf .......... | 1,0 |
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. | ||
1422 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1421 erfüllt ist, durch
Die Gebühr 1420 ermäßigt sich auf .......... | 2,0 |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
1423 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 1422 Nr. 2 genannten Urteile mit schriftlicher Begründung oder ein Versäumnisurteil vorausgegangen ist: Die Gebühr 1420 ermäßigt sich auf .......... | 3,0 |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Nummer 1422 erfüllt sind. | ||
Abschnitt 3 Beschwerde | ||
1430 | Verfahren über die Beschwerde
| 1,5 |
1431 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde: Die Gebühr 1430 ermäßigt sich auf .......... | 1,0 |
Hauptabschnitt 5 Vorbereitung der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung | ||
Vorbemerkung 1.5: Die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs oder deren Aufhebung bestimmt sich nach Nummer 1620. | ||
Abschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
1510 | Verfahren über Anträge auf
| 264,00 € |
1511 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Klage oder des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird: Die Gebühr 1510 ermäßigt sich auf .......... | 99,00 € |
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. | ||
1512 | Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 57 AVAG oder § 27 IntErbRVG .......... | 17,00 € |
1513 | Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO oder über Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 1110 ZPO oder nach § 58 oder § 59 AVAG .......... | 22,00 € |
1514 | Verfahren nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist .......... | 66,00 € |
Abschnitt 2 Rechtsmittelverfahren | ||
1520 | Verfahren über Rechtsmittel in den in den Nummern 1510 und 1514 genannten Verfahren .......... | 396,00 € |
1521 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1520 ermäßigt sich auf .......... | 99,00 € |
1522 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1521 erfüllt ist: Die Gebühr 1520 ermäßigt sich auf .......... | 198,00 € |
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. | ||
1523 | Verfahren über Rechtsmittel in
| 66,00 € |
Hauptabschnitt 6 Sonstige Verfahren | ||
Abschnitt 1 Selbständiges Beweisverfahren | ||
1610 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 1,0 |
Abschnitt 2 Schiedsrichterliches Verfahren | ||
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
1620 | Verfahren über die Aufhebung oder die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs oder über die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung .......... | 2,0 |
Die Gebühr ist auch im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs oder deren Aufhebung zu erheben. | ||
1621 | Verfahren über den Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens .......... | 2,0 |
1622 | Verfahren bei Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts .......... | 2,0 |
1623 | Verfahren bei der Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters .......... | 0,5 |
1624 | Verfahren über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des Schiedsrichteramts .......... | 0,5 |
1625 | Verfahren zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder zur Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen .......... | 0,5 |
1626 | Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme oder über die Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung .......... | 2,0 |
Im Verfahren über die Zulassung der Vollziehung und in dem Verfahren über die Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. | ||
1627 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags: Die Gebühren 1620 bis 1622 und 1626 ermäßigen sich auf .......... | 1,0 |
Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde | ||
1628 | Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in den Nummern 1620 bis 1622 und 1626 genannten Verfahren .......... | 3,0 |
1629 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags: Die Gebühr 1628 ermäßigt sich auf .......... | 1,0 |
Abschnitt 3 Besondere Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz und dem Wertpapierhandelsgesetz | ||
1630 | Verfahren über einen Antrag nach § 169 Abs. 2 Satz 5 und 6, Abs. 4 Satz 2, § 173 Abs. 1 Satz 3 oder nach § 176 GWB .......... | 3,0 |
1631 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags: Die Gebühr 1630 ermäßigt sich auf .......... | 1,0 |
1632 | Verfahren über den Antrag nach § 50 Abs. 3 bis 5 WpÜG, auch i. V. m. § 37u Abs. 2 WpHG .......... | 0,5 |
Mehrere Verfahren gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren. | ||
Abschnitt 4 Besondere Verfahren nach dem Aktiengesetz und dem Umwandlungsgesetz | ||
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
1640 | Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes .......... | 1,0 |
1641 | Verfahren nach § 246a des Aktiengesetzes (auch i. V. m. § 20 Abs. 3 Satz 4 SchVG), nach § 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes (auch i. V. m. § 327e Abs. 2 des Aktiengesetzes) oder nach § 16 Abs. 3 UmwG .......... | 1,5 |
1642 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Entscheidung: Die Gebühren 1640 und 1641 ermäßigen sich auf .......... | 0,5 |
(1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. | ||
Unterabschnitt 2 Beschwerde | ||
1643 | Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 1640 genannten Verfahren .......... | 1,0 |
1644 | Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung: Die Gebühr 1643 ermäßigt sich auf .......... | 0,5 |
(1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. | ||
Abschnitt 5 Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz | ||
1650 | Sanierungsverfahren .......... | 0,5 |
1651 | Die Durchführung des Sanierungsverfahrens wird nicht angeordnet: Die Gebühr 1650 beträgt .......... | 0,2 |
1652 | Reorganisationsverfahren .......... | 1,0 |
1653 | Die Durchführung des Reorganisationsverfahrens wird nicht angeordnet: Die Gebühr 1652 beträgt .......... | 0,2 |
Abschnitt 6 Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz | ||
1660 | Umsetzungsverfahren nach dem VDuG | 1,0 |
Hauptabschnitt 7 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||
1700 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 321a ZPO, auch i. V. m. § 122a PatG oder § 89a MarkenG, § 69 GWB, § 41 AgrarOLkG): Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen .......... | 66,00 € |
Hauptabschnitt 8 Sonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden | ||
Abschnitt 1 Sonstige Beschwerden | ||
1810 | Verfahren über Beschwerden nach § 71 Abs. 2, § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 5 oder § 494a Abs. 2 Satz 2 ZPO .......... | 99,00 € |
1811 | Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung: Die Gebühr 1810 ermäßigt sich auf .......... | 66,00 € |
(1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. | ||
1812 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 66,00 € |
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | ||
Abschnitt 2 Sonstige Rechtsbeschwerden | ||
1820 | Verfahren über Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss, durch den die Berufung als unzulässig verworfen wurde (§ 522 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO) .......... | 2,0 |
1821 | Verfahren über Rechtsbeschwerden nach § 23 KapMuG .......... | 5,0 |
1822 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühren 1820 und 1821 ermäßigen sich auf .......... | 1,0 |
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. | ||
1823 | Verfahren über Rechtsbeschwerden in den Fällen des § 71 Abs. 1, § 91a Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 4, § 494a Abs. 2 Satz 2 oder § 516 Abs. 3 ZPO .......... | 198,00 € |
1824 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1823 ermäßigt sich auf .......... | 66,00 € |
1825 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1824 erfüllt ist: Die Gebühr 1823 ermäßigt sich auf .......... | 99,00 € |
1826 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 132,00 € |
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | ||
1827 | Verfahren über die in Nummer 1826 genannten Rechtsbeschwerden: Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird .......... | 66,00 € |
Hauptabschnitt 9 Besondere Gebühren | ||
1900 | Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs: Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird .......... | 0,25 |
Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe. Im Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 36 Abs. 3 GKG entsprechend anzuwenden. | ||
1901 | Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits .......... | wie vom Gericht bestimmt |
1902 | Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren (§ 13 KapMuG) .......... | 0,5 |
Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung,
Insolvenzverfahren und ähnliche Verfahren
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG |
Hauptabschnitt 1 Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung | ||
Abschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
Vorbemerkung 2.1: Dieser Hauptabschnitt ist auch auf Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Fall des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie auf alle Verfahren über Anträge auf Einschränkung oder Beendigung der Vollstreckung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung (§ 954 Abs. 2 ZPO i. V. m. Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014) anzuwenden. Im Übrigen bestimmen sich die Gebühren nach Teil 1 Hauptabschnitt 4 oder Teil 8 Hauptabschnitt 3. | ||
2110 | Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 ZPO) .......... | 22,00 € |
Die Gebühr wird für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert erhoben. Sind wegen desselben Anspruchs in einem Mahnverfahren gegen mehrere Personen gesonderte Vollstreckungsbescheide erlassen worden und werden hiervon gleichzeitig mehrere weitere vollstreckbare Ausfertigungen beantragt, wird die Gebühr nur einmal erhoben. | ||
2111 | Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Abs. 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890 ZPO sowie im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Fall des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 .......... | 22,00 € |
Richtet sich ein Verfahren gegen mehrere Schuldner, wird die Gebühr für jeden Schuldner gesondert erhoben. Mehrere Verfahren innerhalb eines Rechtszugs gelten als ein Verfahren, wenn sie denselben Anspruch und denselben Vollstreckungsgegenstand betreffen. | ||
2112 | In dem Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung wird ein Antrag auf Einholung von Kontoinformationen gestellt: Die Gebühr 2111 erhöht sich auf .......... | 37,00 € |
2113 | Verfahren über den Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO .......... | 22,00 € |
2114 | Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls (§ 802g Abs. 1 ZPO) .......... | 22,00 € |
2115 | Verfahren über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 889 ZPO .......... | 35,00 € |
2116 | (weggefallen) | |
2117 | Verteilungsverfahren .......... | 0,5 |
2118 | Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs nach § 796a ZPO .......... | 66,00 € |
2119 | Verfahren über Anträge auf Beendigung, Verweigerung, Aussetzung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 954 Abs. 2, § 1084 ZPO auch i. V. m. § 1096 oder § 1109 ZPO oder nach § 31 AUG .......... | 33,00 € |
Abschnitt 2 Beschwerden | ||
Unterabschnitt 1 Beschwerde | ||
2120 | Verfahren über die Beschwerde im Verteilungsverfahren: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird .......... | 1,0 |
2121 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 33,00 € |
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | ||
Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde | ||
2122 | Verfahren über die Rechtsbeschwerde im Verteilungsverfahren: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird .......... | 2,0 |
2123 | Verfahren über die Rechtsbeschwerde im Verteilungsverfahren: Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird .......... | 1,0 |
Die Gebühr entsteht nicht, soweit der Beschwerde stattgegeben wird. | ||
2124 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 66,00 € |
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | ||
Hauptabschnitt 2 Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung; Zwangsliquidation einer Bahneinheit | ||
Vorbemerkung 2.2: Die Gebühren 2210, 2220 und 2230 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben. Wird der Antrag von mehreren Gesamtgläubigern, Gesamthandsgläubigern oder im Fall der Zwangsversteigerung zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft von mehreren Miteigentümern gemeinsam gestellt, gelten diese als ein Antragsteller. Betrifft ein Antrag mehrere Gegenstände, wird die Gebühr nur einmal erhoben, soweit durch einen einheitlichen Beschluss entschieden wird. Für ein Verfahren nach § 765a ZPO wird keine, für das Beschwerdeverfahren die Gebühr 2240 erhoben; richtet sich die Beschwerde auch gegen eine Entscheidung nach § 30a ZVG, gilt Satz 3 entsprechend. | ||
Abschnitt 1 Zwangsversteigerung | ||
2210 | Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung oder über den Beitritt zum Verfahren .......... | 110,00 € |
2211 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 0,5 |
2212 | Beendigung des Verfahrens vor Ablauf des Tages, an dem die Verfügung mit der Bestimmung des ersten Versteigerungstermins unterschrieben ist: Die Gebühr 2211 ermäßigt sich auf .......... | 0,25 |
2213 | Abhaltung mindestens eines Versteigerungstermins mit Aufforderung zur Abgabe von Geboten .......... | 0,5 |
Die Gebühr entfällt, wenn der Zuschlag aufgrund des § 74a oder des § 85a ZVG versagt bleibt. | ||
2214 | Erteilung des Zuschlags .......... | 0,5 |
Die Gebühr entfällt, wenn der Zuschlagsbeschluss aufgehoben wird. | ||
2215 | Verteilungsverfahren .......... | 0,5 |
2216 | Es findet keine oder nur eine beschränkte Verteilung des Versteigerungserlöses durch das Gericht statt (§§ 143, 144 ZVG): Die Gebühr 2215 ermäßigt sich auf .......... | 0,25 |
Abschnitt 2 Zwangsverwaltung | ||
2220 | Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder über den Beitritt zum Verfahren .......... | 110,00 € |
2221 | Jahresgebühr für jedes Kalenderjahr bei Durchführung des Verfahrens .......... | 0,5 – mindestens 132,00 €, im ersten und letzten Kalenderjahr jeweils mindestens 66,00 € |
Die Gebühr wird auch für das jeweilige Kalenderjahr erhoben, in das der Tag der Beschlagnahme fällt und in dem das Verfahren aufgehoben wird. | ||
Abschnitt 3 Zwangsliquidation einer Bahneinheit | ||
2230 | Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung der Zwangsliquidation .......... | 66,00 € |
2231 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 0,5 |
2232 | Das Verfahren wird eingestellt: Die Gebühr 2231 ermäßigt sich auf .......... | 0,25 |
Abschnitt 4 Beschwerden | ||
Unterabschnitt 1 Beschwerde | ||
2240 | Verfahren über Beschwerden, wenn für die angefochtene Entscheidung eine Festgebühr bestimmt ist: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 132,00 € |
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | ||
2241 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird .......... | 1,0 |
Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde | ||
2242 | Verfahren über Rechtsbeschwerden, wenn für die angefochtene Entscheidung eine Festgebühr bestimmt ist: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 264,00 € |
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | ||
2243 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Soweit die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird .......... | 2,0 |
Hauptabschnitt 3 Insolvenzverfahren | ||
Vorbemerkung 2.3: Der Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters steht dem Antrag des Schuldners gleich. | ||
Abschnitt 1 Eröffnungsverfahren | ||
2310 | Verfahren über den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens .......... | 0,5 |
Die Gebühr entsteht auch, wenn das Verfahren nach § 306 InsO ruht. | ||
2311 | Verfahren über den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens .......... | 0,5 – mindestens 198,00 € |
Abschnitt 2 Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners | ||
Vorbemerkung 2.3.2: Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen auch, wenn das Verfahren gleichzeitig auf Antrag eines Gläubigers eröffnet wurde. | ||
2320 | Durchführung des Insolvenzverfahrens .......... | 2,5 |
Die Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluss auf Beschwerde aufgehoben wird. | ||
2321 | Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO: Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf .......... | 0,5 |
2322 | Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO: Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf .......... | 1,5 |
Abschnitt 3 Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers | ||
Vorbemerkung 2.3.3: Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden, wenn das Verfahren gleichzeitig auf Antrag des Schuldners eröffnet wurde. | ||
2330 | Durchführung des Insolvenzverfahrens .......... | 3,0 |
Die Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluss auf Beschwerde aufgehoben wird. | ||
2331 | Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO: Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf .......... | 1,0 |
2332 | Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO: Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf .......... | 2,0 |
Abschnitt 4 Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 177 InsO) | ||
2340 | Prüfung von Forderungen je Gläubiger .......... | 22,00 € |
Abschnitt 5 Restschuldbefreiung | ||
2350 | Entscheidung über den Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung (§§ 296 bis 297a, 300 und 303 InsO) .......... | 39,00 € |
Abschnitt 6 Besondere Verfahren nach der Verordnung (EU) 2015/848 | ||
2360 | Verfahren über einen Antrag nach Artikel 36 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 .......... | 3,0 |
2361 | Verfahren über einstweilige Maßnahmen nach Artikel 36 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2015/848 .......... | 1,0 |
2362 | Verfahren über einen Antrag auf Eröffnung eines Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Artikel 61 der Verordnung (EU) 2015/848. | 4 400,00 € |
Abschnitt 7 Koordinationsverfahren | ||
2370 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 550,00 € |
2371 | In dem Verfahren wird ein Koordinationsplan zur Bestätigung vorgelegt: Die Gebühr 2370 beträgt .......... | 1 100,00 € |
Abschnitt 8 Beschwerden | ||
Unterabschnitt 1 Beschwerde | ||
2380 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens .......... | 1,0 |
2381 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 66,00 € |
2382 | Verfahren über die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Artikel 102c § 26 EGInsO .......... | 1,0 |
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | ||
Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde | ||
2383 | Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens .......... | 2,0 |
2384 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags: Die Gebühr 2383 ermäßigt sich auf .......... | 1,0 |
2385 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 132,00 € |
2386 | Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Artikel 102c § 26 EGInsO i. V. m. § 574 ZPO. | 2,0 |
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | ||
Hauptabschnitt 4 Schifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren | ||
Abschnitt 1 Eröffnungsverfahren | ||
2410 | Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens .......... | 1,0 |
Abschnitt 2 Verteilungsverfahren | ||
2420 | Durchführung des Verteilungsverfahrens .......... | 2,0 |
Abschnitt 3 Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 18 Satz 3 SVertO, § 177 InsO) | ||
2430 | Prüfung von Forderungen je Gläubiger .......... | 22,00 € |
Abschnitt 4 Beschwerde und Rechtsbeschwerde | ||
2440 | Verfahren über Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 66,00 € |
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | ||
2441 | Verfahren über Rechtsbeschwerden: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 132,00 € |
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | ||
Hauptabschnitt 5 Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz | ||
Abschnitt 1 Verfahren vor dem Restrukturierungsgericht | ||
2510 | Entgegennahme der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens (§ 31 StaRUG) .......... | 150,00 € |
Mit der Gebühr sind sämtliche Tätigkeiten des Gerichts im Zusammenhang mit der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens einschließlich der Aufhebung der Restrukturierungssache abgegolten. | ||
2511 | Verfahren über den Antrag auf Inanspruchnahme von Instrumenten des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens .......... | 1 000,00 € |
(1) Die Gebühr 2510 wird angerechnet. (2) Endet das gesamte Verfahren, bevor der gerichtliche Erörterungs- und Abstimmungstermin begonnen hat oder bevor der Restrukturierungsplan gerichtlich bestätigt wurde, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen. | ||
2512 | In derselben Restrukturierungssache wird die Inanspruchnahme von mehr als drei Instrumenten des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens beantragt: Die Gebühr 2511 beträgt .......... | 1 500,00 € |
2513 | Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten .......... | 500,00 € |
Mit der Gebühr sind sämtliche Tätigkeiten des Gerichts im Zusammenhang mit der Bestellung, insbesondere auch die Aufsicht über den Restrukturierungsbeauftragten, abgegolten. | ||
2514 | Verfahren über den Antrag auf Bestellung eines Sanierungsmoderators .......... | 500,00 € |
Mit der Gebühr sind sämtliche Tätigkeiten des Gerichts in dem Verfahren einschließlich der Bestätigung eines Sanierungsvergleichs abgegolten. | ||
Abschnitt 2 Beschwerden | ||
Unterabschnitt 1 Beschwerde | ||
2520 | Verfahren über sofortige Beschwerden nach dem StaRUG .......... | 1 000,00 € |
2521 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde: Die Gebühr 2520 ermäßigt sich auf .......... | 500,00 € |
2522 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 66,00 € |
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | ||
Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde | ||
2523 | Verfahren über Rechtsbeschwerden nach dem StaRUG .......... | 2 000,00 € |
2524 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde: Die Gebühr 2523 ermäßigt sich auf .......... | 1 000,00 € |
2525 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 132,00 € |
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | ||
Hauptabschnitt 6 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||
2600 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 321a ZPO, § 4 InsO, § 3 Abs. 1 Satz 1 SVertO, § 38 StaRUG): Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen .......... | 66,00 € |
Strafsachen und gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz,
auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, sowie
Vollstreckungshilfeverfahren wegen im Ausland verhängter Geldsanktionen
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der jeweiligen Gebühr 3110 bis 3117, soweit nichts anderes vermerkt ist |
Vorbemerkung 3: (1) § 473 Abs. 4 StPO und § 74 JGG bleiben unberührt. (2) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben. Dies gilt auch für das Wiederaufnahmeverfahren, das sich gegen einen Strafbefehl richtet (§ 373a StPO). | ||
Hauptabschnitt 1 Offizialverfahren | ||
Vorbemerkung 3.1: (1) In Strafsachen bemessen sich die Gerichtsgebühren für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig erkannten Strafe. (2) Ist neben einer Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkannt, ist die Zahl der Tagessätze der Dauer der Freiheitsstrafe hinzuzurechnen; dabei entsprechen 30 Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe. (3) Ist auf Verwarnung mit Strafvorbehalt erkannt, bestimmt sich die Gebühr nach der vorbehaltenen Geldstrafe. (4) Eine Gebühr wird für alle Rechtszüge bei rechtskräftiger Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung und bei rechtskräftiger Festsetzung einer Geldbuße gesondert erhoben. (5) Wird aufgrund des § 55 Abs. 1 StGB in einem Verfahren eine Gesamtstrafe gebildet, bemisst sich die Gebühr für dieses Verfahren nach dem Maß der Strafe, um das die Gesamtstrafe die früher erkannte Strafe übersteigt. Dies gilt entsprechend, wenn ein Urteil, in dem auf Jugendstrafe erkannt ist, nach § 31 Abs. 2 JGG in ein neues Urteil einbezogen wird. In den Fällen des § 460 StPO und des § 66 JGG verbleibt es bei den Gebühren für die früheren Verfahren. (6) Betrifft eine Strafsache mehrere Angeschuldigte, ist die Gebühr von jedem gesondert nach Maßgabe der gegen ihn erkannten Strafe, angeordneten Maßregel der Besserung und Sicherung oder festgesetzten Geldbuße zu erheben. Wird in einer Strafsache gegen einen oder mehrere Angeschuldigte auch eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt, ist eine Gebühr auch von der juristischen Person oder der Personenvereinigung nach Maßgabe der gegen sie festgesetzten Geldbuße zu erheben. (7) Wird bei Verurteilung wegen selbständiger Taten ein Rechtsmittel auf einzelne Taten beschränkt, bemisst sich die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren nach der Strafe für diejenige Tat, die Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist. Bei Gesamtstrafen ist die Summe der angefochtenen Einzelstrafen maßgebend. Ist die Gesamtstrafe, auch unter Einbeziehung der früher erkannten Strafe, geringer, ist diese maßgebend. Wird ein Rechtsmittel auf die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung oder die Festsetzung einer Geldbuße beschränkt, werden die Gebühren für das Rechtsmittelverfahren nur wegen der Anordnung der Maßregel oder der Festsetzung der Geldbuße erhoben. Die Sätze 1 bis 4 gelten im Fall der Wiederaufnahme entsprechend. (8) Das Verfahren über die vorbehaltene Sicherungsverwahrung und das Verfahren über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gelten als besondere Verfahren. | ||
Abschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
Verfahren mit Urteil, wenn kein Strafbefehl vorausgegangen ist, bei | ||
3110 | – Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder zu Geldstrafe bis zu | 155,00 € |
3111 | – Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder zu Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen .......... | 310,00 € |
3112 | – Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren .......... | 465,00 € |
3113 | – Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 4 Jahren .......... | 620,00 € |
3114 | – Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren .......... | 775,00 € |
3115 | – Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mehr als 10 Jahren oder zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe .......... | 1 100,00 € |
3116 | – Anordnung einer oder mehrerer Maßregeln der Besserung und Sicherung .......... | 77,00 € |
3117 | – Festsetzung einer Geldbuße .......... | 10 % des Betrags der Geldbuße – mindestens 55,00 € – höchstens 16 500,00 € |
3118 | Strafbefehl .......... | 0,5 |
Die Gebühr wird auch neben der Gebühr 3119 erhoben. Ist der Einspruch beschränkt (§ 410 Abs. 2 StPO), bemisst sich die Gebühr nach der im Urteil erkannten Strafe. | ||
3119 | Hauptverhandlung mit Urteil, wenn ein Strafbefehl vorausgegangen ist .......... | 0,5 |
Vorbemerkung 3.1 Abs. 7 gilt entsprechend. | ||
Abschnitt 2 Berufung | ||
3120 | Berufungsverfahren mit Urteil .......... | 1,5 |
3121 | Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil .......... | 0,5 |
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist. | ||
Abschnitt 3 Revision | ||
3130 | Revisionsverfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO .......... | 2,0 |
3131 | Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO .......... | 1,0 |
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist. | ||
Abschnitt 4 Wiederaufnahmeverfahren | ||
3140 | Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens: Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt .......... | 0,5 |
3141 | Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich einer Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe, einer Maßregel der Besserung und Sicherung oder einer Geldbuße verworfen oder abgelehnt wurde: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 1,0 |
Abschnitt 5 Psychosoziale Prozessbegleitung | ||
Vorbemerkung 3.1.5: | ||
Eine Erhöhung nach diesem Abschnitt tritt nicht ein, soweit das Gericht etwas anderes angeordnet hat (§ 465 Abs. 2 Satz 4 StPO). | ||
Dem Verletzten ist ein psychosozialer Prozessbegleiter beigeordnet | ||
3150 | – für das Vorverfahren: Die Gebühren 3110 bis 3116 und 3118 erhöhen sich um .......... | 572,00 € |
3151 | – für das gerichtliche Verfahren im ersten Rechtszug: Die Gebühren 3110 bis 3116 und 3118 erhöhen sich um .......... | 407,00 € |
(1) Die Erhöhung der Gebühr 3116 tritt nur ein, wenn ausschließlich diese Gebühr zu erheben ist. | ||
(2) Die Erhöhungen nach den Nummern 3150 und 3151 können nebeneinander eintreten. | ||
3152 | Dem Verletzten ist für das Berufungsverfahren ein psychosozialer Prozessbegleiter beigeordnet: | |
Die Gebühren 3120 und 3121 erhöhen sich um .......... | 231,00 € | |
Die Erhöhung der Gebühr 3120 oder 3121 für die Anordnung einer oder mehrerer Maßregeln der Besserung und Sicherung tritt nur ein, wenn ausschließlich diese Gebühr zu erheben ist. | ||
Hauptabschnitt 2 Klageerzwingungsverfahren, unwahre Anzeige und Zurücknahme des Strafantrags | ||
3200 | Dem Antragsteller, dem Anzeigenden, dem Angeklagten oder Nebenbeteiligten sind die Kosten auferlegt worden (§§ 177, 469, 470 StPO) .......... | 80,00 € |
Das Gericht kann die Gebühr bis auf 15,00 € herabsetzen oder beschließen, dass von der Erhebung einer Gebühr abgesehen wird. | ||
Hauptabschnitt 3 Privatklage | ||
Vorbemerkung 3.3: Für das Verfahren auf Widerklage werden die Gebühren gesondert erhoben. | ||
Abschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
3310 | Hauptverhandlung mit Urteil .......... | 160,00 € |
3311 | Erledigung des Verfahrens ohne Urteil .......... | 80,00 € |
Abschnitt 2 Berufung | ||
3320 | Berufungsverfahren mit Urteil .......... | 320,00 € |
3321 | Erledigung der Berufung ohne Urteil .......... | 160,00 € |
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist. | ||
Abschnitt 3 Revision | ||
3330 | Revisionsverfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO .......... | 480,00 € |
3331 | Erledigung der Revision ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO .......... | 320,00 € |
Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist. | ||
Abschnitt 4 Wiederaufnahmeverfahren | ||
3340 | Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens: Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt .......... | 80,00 € |
3341 | Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 160,00 € |
Hauptabschnitt 4 Einziehung und verwandte Maßnahmen | ||
Vorbemerkung 3.4: (1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für die Verfahren über die Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen (§ 439 StPO) und die Abführung des Mehrerlöses. Im Strafverfahren werden die Gebühren gesondert erhoben. (2) Betreffen die in Absatz 1 genannten Maßnahmen mehrere Angeschuldigte wegen derselben Tat, wird nur eine Gebühr erhoben. § 31 GKG bleibt unberührt. | ||
Abschnitt 1 Antrag des Privatklägers nach § 435 StPO | ||
3410 | Verfahren über den Antrag des Privatklägers: Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 39,00 € |
Abschnitt 2 Beschwerde | ||
3420 | Verfahren über die Beschwerde nach § 434 Abs. 2, auch i. V. m. § 436 Abs. 2, StPO: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 39,00 € |
Abschnitt 3 Berufung | ||
3430 | Verwerfung der Berufung durch Urteil .......... | 78,00 € |
3431 | Erledigung der Berufung ohne Urteil .......... | 39,00 € |
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist. | ||
Abschnitt 4 Revision | ||
3440 | Verwerfung der Revision durch Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO .......... | 78,00 € |
3441 | Erledigung der Revision ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO .......... | 39,00 € |
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist. | ||
Abschnitt 5 Wiederaufnahmeverfahren | ||
3450 | Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens: Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 39,00 € |
3451 | Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 78,00 € |
Hauptabschnitt 5 Nebenklage | ||
Vorbemerkung 3.5: Gebühren nach diesem Hauptabschnitt werden nur erhoben, wenn dem Nebenkläger die Kosten auferlegt worden sind. | ||
Abschnitt 1 Berufung | ||
3510 | Die Berufung des Nebenklägers wird durch Urteil verworfen; aufgrund der Berufung des Nebenklägers wird der Angeklagte freigesprochen oder für straffrei erklärt .......... | 108,00 € |
3511 | Erledigung der Berufung des Nebenklägers ohne Urteil .......... | 54,00 € |
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist. | ||
Abschnitt 2 Revision | ||
3520 | Die Revision des Nebenklägers wird durch Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen; aufgrund der Revision des Nebenklägers wird der Angeklagte freigesprochen oder für straffrei erklärt .......... | 162,00 € |
3521 | Erledigung der Revision des Nebenklägers ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO .......... | 81,00 € |
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist. | ||
Abschnitt 3 Wiederaufnahmeverfahren | ||
3530 | Verfahren über den Antrag des Nebenklägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens: Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt .......... | 54,00 € |
3531 | Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag des Nebenklägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 108,00 € |
Hauptabschnitt 6 Sonstige Beschwerden | ||
Vorbemerkung 3.6: Die Gebühren im Kostenfestsetzungsverfahren bestimmen sich nach den für das Kostenfestsetzungsverfahren in Teil 1 Hauptabschnitt 8 geregelten Gebühren. | ||
3600 | Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 0,25 |
3601 | Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung, durch die im Strafverfahren einschließlich des selbständigen Verfahrens nach den §§ 435 bis 437, 444 Abs. 3 StPO eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt worden ist: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 0,5 |
Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt ist. | ||
3602 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 66,00 € |
Von dem Beschuldigten wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig auf eine Strafe, auf Verwarnung mit Strafvorbehalt erkannt, eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet oder eine Geldbuße festgesetzt worden ist. Von einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen sie eine Geldbuße festgesetzt worden ist. |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG |
Hauptabschnitt 7 Entschädigungsverfahren | ||
3700 | Urteil, durch das dem Antrag wegen eines aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruchs stattgegeben wird (§ 406 StPO) .......... | 1,0 |
Die Gebühr wird für jeden Rechtszug nach dem Wert des zuerkannten Anspruchs erhoben. | ||
Hauptabschnitt 8 Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes | ||
Abschnitt 1 Antrag auf gerichtliche Entscheidung | ||
Verfahren über den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung: | ||
3810 | – Der Antrag wird zurückgewiesen .......... | 1,0 |
3811 | – Der Antrag wird zurückgenommen .......... | 0,5 |
Abschnitt 2 Beschwerde und Rechtsbeschwerde | ||
Verfahren über die Beschwerde oder die Rechtsbeschwerde: | ||
3820 | – Die Beschwerde oder die Rechtsbeschwerde wird verworfen .......... | 2,0 |
3821 | – Die Beschwerde oder die Rechtsbeschwerde wird zurückgenommen .......... | 1,0 |
Abschnitt 3 Vorläufiger Rechtsschutz | ||
3830 | Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung: Der Antrag wird zurückgewiesen .......... | 0,5 |
Hauptabschnitt 9 Sonstige Verfahren | ||
Abschnitt 1 Vollstreckungshilfeverfahren wegen einer im Ausland rechtskräftig verhängten Geldsanktion | ||
Vorbemerkung 3.9.1: Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für gerichtliche Verfahren nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen sowie für Verfahren nach dem Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz. | ||
3910 | Verfahren über den Einspruch gegen die Entscheidung der Bewilligungsbehörde: Der Einspruch wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 54,00 € |
Wird auf den Einspruch wegen fehlerhafter oder unterlassener Umwandlung durch die Bewilligungsbehörde die Geldsanktion umgewandelt, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. Dies gilt auch, wenn hinsichtlich der Höhe der zu vollstreckenden Geldsanktion von der Bewilligungsentscheidung zugunsten des Betroffenen abgewichen wird. | ||
3911 | Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Entscheidung der Bewilligungsbehörde nach § 87f Abs. 5 Satz 2 IRG oder § 7 Absatz 2 Satz 2 DECHPolVtrUG: Der Antrag wird verworfen | 33,00 € |
3912 | Verfahren über die Rechtsbeschwerde: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 81,00 € |
(1) Die Anmerkung zu Nummer 3910 gilt entsprechend. (2) Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf der Begründungsfrist. | ||
Abschnitt 2 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||
3920 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§§ 33a, 311a Abs. 1 Satz 1, § 356a StPO, auch i. V. m. § 55 Abs. 4, § 92 JGG und § 120 StVollzG): Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen .......... | 66,00 € |
Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr 4110, soweit nichts anderes vermerkt ist |
Vorbemerkung 4: (1) § 473 Abs. 4 StPO, auch i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG, bleibt unberührt. (2) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens die frühere Entscheidung aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben. | ||
Hauptabschnitt 1 Bußgeldverfahren | ||
Vorbemerkung 4.1: (1) In Bußgeldsachen bemessen sich die Gerichtsgebühren für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig festgesetzten Geldbuße. Mehrere Geldbußen, die in demselben Verfahren gegen denselben Betroffenen festgesetzt werden, sind bei der Bemessung der Gebühr zusammenzurechnen. (2) Betrifft eine Bußgeldsache mehrere Betroffene, ist die Gebühr von jedem gesondert nach Maßgabe der gegen ihn festgesetzten Geldbuße zu erheben. Wird in einer Bußgeldsache gegen einen oder mehrere Betroffene eine Geldbuße auch gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt, ist eine Gebühr auch von der juristischen Person oder Personenvereinigung nach Maßgabe der gegen sie festgesetzten Geldbuße zu erheben. (3) Wird bei Festsetzung mehrerer Geldbußen ein Rechtsmittel auf die Festsetzung einer Geldbuße beschränkt, bemisst sich die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren nach dieser Geldbuße. Satz 1 gilt im Fall der Wiederaufnahme entsprechend. | ||
Abschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
4110 | Hauptverhandlung mit Urteil oder Beschluss ohne Hauptverhandlung (§ 72 OWiG) .......... | 10 % des Betrags der Geldbuße – mindestens 55,00 € – höchstens 16 500,00 € |
4111 | Zurücknahme des Einspruchs nach Eingang der Akten bei Gericht und vor Beginn der Hauptverhandlung .......... | 0,25 – mindestens 17,00 € |
Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Sache an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen worden ist. | ||
4112 | Zurücknahme des Einspruchs nach Beginn der Hauptverhandlung .......... | 0,5 |
Abschnitt 2 Rechtsbeschwerde | ||
4120 | Verfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG .......... | 2,0 |
4121 | Verfahren ohne Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG .......... | 1,0 |
Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf der Begründungsfrist. | ||
Abschnitt 3 Wiederaufnahmeverfahren | ||
4130 | Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens: Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt .......... | 0,5 |
4131 | Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 1,0 |
Hauptabschnitt 2 Einziehung und verwandte Maßnahmen | ||
Vorbemerkung 4.2: (1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für die Verfahren über die Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen (§ 439 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG) und die Abführung des Mehrerlöses. Im gerichtlichen Verfahren werden die Gebühren gesondert erhoben. (2) Betreffen die in Absatz 1 genannten Maßnahmen mehrere Betroffene wegen derselben Handlung, wird nur eine Gebühr erhoben. § 31 GKG bleibt unberührt. | ||
Abschnitt 1 Beschwerde | ||
4210 | Verfahren über die Beschwerde nach § 434 Abs. 2, auch i. V. m. § 436 Abs. 2 StPO, wiederum i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 66,00 € |
Abschnitt 2 Rechtsbeschwerde | ||
4220 | Verfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen .......... | 132,00 € |
4221 | Verfahren ohne Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG .......... | 66,00 € |
Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf der Begründungsfrist. | ||
Abschnitt 3 Wiederaufnahmeverfahren | ||
4230 | Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens: Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt .......... | 39,00 € |
4231 | Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 78,00 € |
Hauptabschnitt 3 Besondere Gebühren | ||
4300 | Dem Anzeigenden sind im Fall einer unwahren Anzeige die Kosten auferlegt worden (§ 469 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG) .......... | 39,00 € |
Das Gericht kann die Gebühr bis auf 15,00 € herabsetzen oder beschließen, dass von der Erhebung einer Gebühr abgesehen wird. | ||
4301 | Abschließende Entscheidung des Gerichts im Fall des § 25a Abs. 1 StVG oder des § 10a Absatz 1 Satz 1 BFStrMG .......... | 39,00 € |
4302 | Entscheidung der Staatsanwaltschaft im Fall des § 25a Abs. 1 StVG oder des § 10a Absatz 1 Satz 1 BFStrMG .......... | 22,00 € |
4303 | Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Anordnung, Verfügung oder sonstige Maßnahme der Verwaltungsbehörde oder der Staatsanwaltschaft oder Verfahren über Einwendungen nach § 103 OWiG: Der Antrag wird verworfen .......... | 33,00 € |
Wird der Antrag nur teilweise verworfen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | ||
4304 | Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Staatsanwaltschaft (§ 108a Abs. 3 Satz 2 OWiG): Die Erinnerung wird zurückgewiesen .......... | 33,00 € |
Wird die Erinnerung nur teilweise verworfen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | ||
Hauptabschnitt 4 Sonstige Beschwerden | ||
Vorbemerkung 4.4: Die Gebühren im Kostenfestsetzungsverfahren bestimmen sich nach den für das Kostenfestsetzungsverfahren in Teil 1 Hauptabschnitt 8 geregelten Gebühren. | ||
4400 | Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung, durch die im gerichtlichen Verfahren nach dem OWiG einschließlich des selbständigen Verfahrens nach den §§ 88 und 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. den §§ 435 bis 437, 444 Abs. 3 StPO eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt worden ist: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 0,5 |
Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt ist. | ||
4401 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 66,00 € |
Von dem Betroffenen wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt ist. | ||
Hauptabschnitt 5 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||
4500 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§§ 33a, 311a Abs. 1 Satz 1, § 356a StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 und § 79 Abs. 3 OWiG): Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen .......... | 66,00 € |
Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG |
Hauptabschnitt 1 Prozessverfahren | ||
Vorbemerkung 5.1: Wird das Verfahren durch Antrag eingeleitet, gelten die Vorschriften über die Klage entsprechend. | ||
Abschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
Unterabschnitt 1 Verwaltungsgericht | ||
5110 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 3,0 |
5111 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
Die Gebühr 5110 ermäßigt sich auf .......... | 1,0 |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Unterabschnitt 2 Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) | ||
5112 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 4,0 |
5113 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
Die Gebühr 5112 ermäßigt sich auf .......... | 2,0 |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Unterabschnitt 3 Bundesverwaltungsgericht | ||
5114 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 5,0 |
5115 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
Die Gebühr 5114 ermäßigt sich auf .......... | 3,0 |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung | ||
5120 | Verfahren über die Zulassung der Berufung: Soweit der Antrag abgelehnt wird .......... | 1,0 |
5121 | Verfahren über die Zulassung der Berufung: Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird .......... | 0,5 |
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird. | ||
5122 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 4,0 |
5123 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 5122 ermäßigt sich auf .......... | 1,0 |
Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. | ||
5124 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 5123 erfüllt ist, durch
Die Gebühr 5122 ermäßigt sich auf .......... | 2,0 |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Abschnitt 3 Revision | ||
5130 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 5,0 |
5131 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 5130 ermäßigt sich auf .......... | 1,0 |
Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. | ||
5132 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 5131 erfüllt ist, durch
Die Gebühr 5130 ermäßigt sich auf .......... | 3,0 |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Hauptabschnitt 2 Vorläufiger Rechtsschutz | ||
Vorbemerkung 5.2: (1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 und § 80b Abs. 2 und 3 VwGO. (2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 80 Abs. 5 und 7, § 80a Abs. 3 und § 80b Abs. 2 und 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren. | ||
Abschnitt 1 Verwaltungsgericht sowie Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) und Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelgerichte in der Hauptsache | ||
5210 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 1,5 |
5211 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
Die Gebühr 5210 ermäßigt sich auf .......... | 0,5 |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Abschnitt 2 Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) | ||
Vorbemerkung 5.2.2: Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten, wenn das Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) auch in der Hauptsache erstinstanzlich zuständig ist. | ||
5220 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 2,0 |
5221 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
Die Gebühr 5220 ermäßigt sich auf .......... | 0,75 |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Abschnitt 3 Bundesverwaltungsgericht | ||
Vorbemerkung 5.2.3: Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten, wenn das Bundesverwaltungsgericht auch in der Hauptsache erstinstanzlich zuständig ist. | ||
5230 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 2,5 |
5231 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
Die Gebühr 5230 ermäßigt sich auf .......... | 1,0 |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Abschnitt 4 Beschwerde | ||
Vorbemerkung 5.2.4: Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über einstweilige Anordnungen (§ 123 VwGO) und über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a VwGO). | ||
5240 | Verfahren über die Beschwerde .......... | 2,0 |
5241 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde: Die Gebühr 5240 ermäßigt sich auf .......... | 1,0 |
Hauptabschnitt 3 Besondere Verfahren | ||
5300 | Selbständiges Beweisverfahren .......... | 1,0 |
5301 | Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung nach den §§ 169, 170 oder § 172 VwGO .......... | 22,00 € |
Hauptabschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||
5400 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 152a VwGO): Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen .......... | 66,00 € |
Hauptabschnitt 5 Sonstige Beschwerden | ||
5500 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird .......... | 2,0 |
5501 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird .......... | 1,0 |
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird. | ||
5502 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 66,00 € |
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | ||
Hauptabschnitt 6 Besondere Gebühren | ||
5600 | Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs: Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird .......... | 0,25 |
Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe. Im Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 36 Abs. 3 GKG entsprechend anzuwenden. | ||
5601 | Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits .......... | wie vom Gericht bestimmt |
Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG |
Hauptabschnitt 1 Prozessverfahren | ||
Abschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
Unterabschnitt 1 Verfahren vor dem Finanzgericht | ||
6110 | Verfahren im Allgemeinen, soweit es sich nicht nach § 45 Abs. 3 FGO erledigt .......... | 4,0 |
6111 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
Die Gebühr 6110 ermäßigt sich auf .......... | 2,0 |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Unterabschnitt 2 Verfahren vor dem Bundesfinanzhof | ||
6112 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 5,0 |
6113 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
Die Gebühr 6112 ermäßigt sich auf .......... | 3,0 |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Abschnitt 2 Revision | ||
6120 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 5,0 |
6121 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 6120 ermäßigt sich auf .......... | 1,0 |
Erledigungen in den Fällen des § 138 FGO stehen der Zurücknahme gleich. | ||
6122 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 6121 erfüllt ist, durch
Die Gebühr 6120 ermäßigt sich auf .......... | 3,0 |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Hauptabschnitt 2 Vorläufiger Rechtsschutz | ||
Vorbemerkung 6.2: (1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO. (2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren. | ||
Abschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
6210 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 2,0 |
6211 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
Die Gebühr 6210 ermäßigt sich auf .......... | 0,75 |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Abschnitt 2 Beschwerde | ||
Vorbemerkung 6.2.2: Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beschwerden gegen Beschlüsse über einstweilige Anordnungen (§ 114 FGO) und über die Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 und 5 FGO). | ||
6220 | Verfahren über die Beschwerde .......... | 2,0 |
6221 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde: Die Gebühr 6220 ermäßigt sich auf .......... | 1,0 |
Hauptabschnitt 3 Besondere Verfahren | ||
6300 | Selbständiges Beweisverfahren .......... | 1,0 |
6301 | Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 152 FGO .......... | 22,00 € |
Hauptabschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||
6400 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 133a FGO): Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen .......... | 66,00 € |
Hauptabschnitt 5 Sonstige Beschwerden | ||
6500 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird .......... | 2,0 |
6501 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird .......... | 1,0 |
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird. | ||
6502 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 66,00 € |
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | ||
Hauptabschnitt 6 Besondere Gebühr | ||
6600 | Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits .......... | wie vom Gericht bestimmt |
Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG |
Hauptabschnitt 1 Prozessverfahren | ||
Abschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
Unterabschnitt 1 Verfahren vor dem Sozialgericht | ||
7110 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 3,0 |
7111 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
Die Gebühr 7110 ermäßigt sich auf .......... | 1,0 |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Unterabschnitt 2 Verfahren vor dem Landessozialgericht | ||
7112 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 4,0 |
7113 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
Die Gebühr 7112 ermäßigt sich auf .......... | 2,0 |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Unterabschnitt 3 Verfahren vor dem Bundessozialgericht | ||
7114 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 5,0 |
7115 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
Die Gebühr 7114 ermäßigt sich auf .......... | 3,0 |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Abschnitt 2 Berufung | ||
7120 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 4,0 |
7121 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist und vor Ablauf des Tages, an dem die Verfügung mit der Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle übermittelt wird und vor Ablauf des Tages, an dem die den Beteiligten gesetzte Frist zur Äußerung abgelaufen ist (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG): Die Gebühr 7120 ermäßigt sich auf .......... | 1,0 |
Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. | ||
7122 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 7121 erfüllt ist, durch
Die Gebühr 7120 ermäßigt sich auf .......... | 2,0 |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Abschnitt 3 Revision | ||
7130 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 5,0 |
7131 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 7130 ermäßigt sich auf .......... | 1,0 |
Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. | ||
7132 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 7131 erfüllt ist, durch
Die Gebühr 7130 ermäßigt sich auf .......... | 3,0 |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Hauptabschnitt 2 Vorläufiger Rechtsschutz | ||
Vorbemerkung 7.2: (1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 86b Abs. 1 SGG. (2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 86b Abs. 1 SGG gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren. | ||
Abschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
7210 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 1,5 |
7211 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
Die Gebühr 7210 ermäßigt sich auf .......... | 0,5 |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Abschnitt 2 Beschwerde | ||
Vorbemerkung 7.2.2: Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beschwerden gegen Beschlüsse des Sozialgerichts nach § 86b SGG. | ||
7220 | Verfahren über die Beschwerde .......... | 2,0 |
7221 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde: Die Gebühr 7220 ermäßigt sich auf .......... | 1,0 |
Hauptabschnitt 3 Beweissicherungsverfahren | ||
7300 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 1,0 |
Hauptabschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||
7400 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 178a SGG): Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen .......... | 66,00 € |
Hauptabschnitt 5 Sonstige Beschwerden | ||
7500 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird .......... | 1,5 |
7501 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung: Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird .......... | 0,75 |
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird. | ||
7502 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird .......... | 2,0 |
7503 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird .......... | 1,0 |
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird. | ||
7504 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 66,00 € |
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | ||
Hauptabschnitt 6 Besondere Gebühren | ||
7600 | Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs: Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird .......... | 0,25 |
Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe. Im Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 36 Abs. 3 GKG entsprechend anzuwenden. | ||
7601 | Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits .......... | wie vom Gericht bestimmt |
Verfahren vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG |
Vorbemerkung 8: Bei Beendigung des Verfahrens durch einen gerichtlichen Vergleich entfällt die in dem betreffenden Rechtszug angefallene Gebühr; im ersten Rechtszug entfällt auch die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids oder eines Europäischen Zahlungsbefehls. Dies gilt nicht, wenn der Vergleich nur einen Teil des Streitgegenstands betrifft (Teilvergleich). | ||
Hauptabschnitt 1 Mahnverfahren | ||
8100 | Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids oder eines Europäischen Zahlungsbefehls .......... | 0,4 – mindestens 29,00 € |
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme des Antrags auf Erlass des Vollstreckungsbescheids. Sie entfällt auch nach Übergang in das streitige Verfahren, wenn dieses ohne streitige Verhandlung endet; dies gilt nicht, wenn der Einspruch zurückgenommen wird, ein Versäumnisurteil oder ein Urteil nach § 46a Abs. 6 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes ergeht. Bei Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO entfällt die Gebühr, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Kostenentscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. | ||
Hauptabschnitt 2 Urteilsverfahren | ||
Abschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
8210 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 2,0 |
(1) Soweit wegen desselben Anspruchs ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, entsteht die Gebühr nach Erhebung des Widerspruchs, wenn ein Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung gestellt wird, oder mit der Einlegung des Einspruchs; in diesem Fall wird eine Gebühr 8100 nach dem Wert des Streitgegenstands angerechnet, der in das Prozessverfahren übergegangen ist, sofern im Mahnverfahren der Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids gestellt wurde. Satz 1 gilt entsprechend, wenn wegen desselben Streitgegenstands ein Europäisches Mahnverfahren vorausgegangen ist. (2) Die Gebühr entfällt bei Beendigung des gesamten Verfahrens ohne streitige Verhandlung, wenn kein Versäumnisurteil oder Urteil nach § 46a Abs. 6 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes ergeht. Bei Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO entfällt die Gebühr, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Kostenentscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. | ||
8211 | Beendigung des gesamten Verfahrens nach streitiger Verhandlung durch
Die Gebühr 8210 ermäßigt sich auf .......... | 0,4 |
Die Zurücknahme des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid stehen der Zurücknahme der Klage gleich. Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen. | ||
8212 | Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Landesarbeitsgericht: Die Gebühr 8210 beträgt .......... | 4,0 |
8213 | Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Landesarbeitsgericht: Die Gebühr 8211 beträgt .......... | 2,0 |
8214 | Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Bundesarbeitsgericht: Die Gebühr 8210 beträgt .......... | 5,0 |
8215 | Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Bundesarbeitsgericht: Die Gebühr 8211 beträgt .......... | 3,0 |
Abschnitt 2 Berufung | ||
8220 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 3,2 |
8221 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 8220 ermäßigt sich auf .......... | 0,8 |
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. | ||
8222 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 8221 erfüllt ist, durch
Die Gebühr 8220 ermäßigt sich auf .......... | 1,6 |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen. | ||
8223 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 8222 Nr. 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 8220 ermäßigt sich auf .......... | 2,4 |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Nummer 8222 erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen. | ||
Abschnitt 3 Revision | ||
8230 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 4,0 |
8231 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 8230 ermäßigt sich auf .......... | 0,8 |
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. | ||
8232 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 8231 erfüllt ist, durch
Die Gebühr 8230 ermäßigt sich auf .......... | 2,4 |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen. | ||
8233 | Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes): Die Gebühr 8230 beträgt .......... | 5,0 |
8234 | Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes): Die Gebühr 8231 beträgt .......... | 1,0 |
8235 | Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes): Die Gebühr 8232 beträgt .......... | 3,0 |
Hauptabschnitt 3 Arrest, Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und einstweilige Verfügung | ||
Vorbemerkung 8.3: (1) Im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung werden Gebühren nach diesem Hauptabschnitt nur im Fall des Artikels 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 erhoben. In den Fällen des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bestimmen sich die Gebühren nach Teil 2 Hauptabschnitt 1. (2) Im Verfahren auf Anordnung eines Arrests oder auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung oder die Abänderung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Im Fall des § 942 ZPO gilt das Verfahren vor dem Amtsgericht und dem Gericht der Hauptsache als ein Rechtsstreit. (3) Im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung sowie im Verfahren über den Widerruf oder die Abänderung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. | ||
Abschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
8310 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 0,4 |
8311 | Es wird durch Urteil entschieden oder es ergeht ein Beschluss nach § 91a oder § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, es sei denn, der Beschluss folgt einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei: Die Gebühr 8310 erhöht sich auf .......... | 2,0 |
Die Gebühr wird nicht erhöht, wenn durch Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, entschieden wird. Dies gilt auch, wenn eine solche Entscheidung mit einem Teilvergleich zusammentrifft. | ||
Abschnitt 2 Berufung | ||
8320 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 3,2 |
8321 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung, des Antrags oder des Widerspruchs, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 8320 ermäßigt sich auf .......... | 0,8 |
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. | ||
8322 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 8321 erfüllt ist, durch
Die Gebühr 8320 ermäßigt sich auf .......... | 1,6 |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen. | ||
8323 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 8322 Nr. 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 8320 ermäßigt sich auf .......... | 2,4 |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Nummer 8322 erfüllt sind oder solche Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen. | ||
Abschnitt 3 Beschwerde | ||
8330 | Verfahren über die Beschwerde
| 1,2 |
8331 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde: Die Gebühr 8330 ermäßigt sich auf .......... | 0,8 |
Hauptabschnitt 4 Besondere Verfahren | ||
8400 | Selbständiges Beweisverfahren .......... | 0,6 |
8401 | Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 57, § 58 oder § 59 AVAG oder nach § 1110 ZPO sowie Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO | 17,00 € |
Hauptabschnitt 5 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||
8500 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 78a des Arbeitsgerichtsgesetzes): Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen .......... | 55,00 € |
Hauptabschnitt 6 Sonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden | ||
Abschnitt 1 Sonstige Beschwerden | ||
8610 | Verfahren über Beschwerden nach § 71 Abs. 2, § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 5 oder § 494a Abs. 2 Satz 2 ZPO .......... | 77,00 € |
8611 | Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung: Die Gebühr 8610 ermäßigt sich auf .......... | 55,00 € |
(1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. | ||
8612 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird .......... | 1,6 |
8613 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird .......... | 0,8 |
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird. | ||
8614 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 55,00 € |
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | ||
Abschnitt 2 Sonstige Rechtsbeschwerden | ||
8620 | Verfahren über Rechtsbeschwerden in den Fällen des § 71 Abs. 1, § 91a Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 4, § 494a Abs. 2 Satz 2 oder § 516 Abs. 3 ZPO .......... | 160,00 € |
8621 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 8620 ermäßigt sich auf .......... | 55,00 € |
8622 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 8621 erfüllt ist: Die Gebühr 8620 ermäßigt sich auf .......... | 77,00 € |
8623 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 105,00 € |
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | ||
8624 | Verfahren über die in Nummer 8623 genannten Rechtsbeschwerden: Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird .......... | 55,00 € |
Hauptabschnitt 7 Besondere Gebühr | ||
8700 | Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits .......... | wie vom Gericht bestimmt |
Auslagen
Nr. | Auslagentatbestand | Höhe |
Vorbemerkung 9: (1) Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben, soweit das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist; dies gilt jedoch nicht, soweit das Beschwerdegericht die Kosten dem Gegner des Beschwerdeführers auferlegt hat. (2) Sind Auslagen durch verschiedene Rechtssachen veranlasst, werden sie auf die mehreren Rechtssachen angemessen verteilt. | ||
9000 | Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:
| |
| 0,50 € | |
| 0,15 € | |
| 1,00 € | |
| 0,30 € | |
| in voller Höhe | |
| 3,00 € | |
| 6,00 € | |
| 1,50 € | |
| 5,00 € | |
(1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in jedem Rechtszug und für jeden Kostenschuldner nach § 28 Abs. 1 GKG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner. Die Dokumentenpauschale ist auch im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem KapMuG gesondert zu berechnen. (2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 3 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 für eine Schwarz-Weiß-Kopie ohne Rücksicht auf die Größe betragen würde. (3) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jede Partei, jeden Beteiligten, jeden Beschuldigten und deren bevollmächtigte Vertreter jeweils 1. eine vollständige Ausfertigung oder Kopie oder ein vollständiger Ausdruck jeder gerichtlichen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs, 2. eine Ausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe und 3. eine Kopie oder ein Ausdruck jedes Protokolls über eine Sitzung. § 191a Abs. 1 Satz 5 GVG bleibt unberührt. (4) Bei der Gewährung der Einsicht in Akten wird eine Dokumentenpauschale nur erhoben, wenn auf besonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischen Akte oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer elektronischen Akte übermittelt wird. | ||
9001 | Auslagen für Telegramme .......... | in voller Höhe |
9002 | Pauschale für Zustellungen mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein oder durch Justizbedienstete nach § 168 Abs. 1 ZPO je Zustellung .......... | 3,50 € |
Neben Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit Ausnahme der Gebühr 3700, wird die Zustellungspauschale nur erhoben, soweit in einem Rechtszug mehr als 10 Zustellungen anfallen. Im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem KapMuG wird die Zustellungspauschale für sämtliche Zustellungen erhoben. | ||
9003 | Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung .......... | 12,00 € |
Die Hin- und Rücksendung der Akten durch Gerichte oder Staatsanwaltschaften gelten zusammen als eine Sendung. | ||
9004 | Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen .......... | in voller Höhe |
(1) Auslagen werden nicht erhoben für die Bekanntmachung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, wenn das Entgelt nicht für den Einzelfall oder nicht für ein einzelnes Verfahren berechnet wird. Nicht erhoben werden ferner Auslagen für die Bekanntmachung eines besonderen Prüfungstermins (§ 177 InsO, § 18 SVertO). (2) Die Auslagen für die Bekanntmachung eines Vorlagebeschlusses gemäß § 7 Abs. 4 KapMuG gelten als Auslagen des Musterverfahrens. | ||
9005 | Nach dem JVEG zu zahlende Beträge .......... | in voller Höhe |
(1) Nicht erhoben werden Beträge, die an ehrenamtliche Richter (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 JVEG) gezahlt werden. (2) Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. Ist aufgrund des § 1 Abs. 2 Satz 2 JVEG keine Vergütung zu zahlen, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift zu zahlen wäre. (3) Auslagen für Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen herangezogen werden (§ 191a Abs. 1 GVG), werden nicht, Auslagen für Kommunikationshilfen zur Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person (§ 186 GVG) werden nur nach Maßgabe des Absatzes 4 erhoben. (4) Ist für einen Beschuldigten oder Betroffenen, der der deutschen Sprache nicht mächtig, hör- oder sprachbehindert ist, im Strafverfahren oder im gerichtlichen Verfahren nach dem OWiG ein Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen worden, um Erklärungen oder Schriftstücke zu übertragen, auf deren Verständnis der Beschuldigte oder Betroffene zu seiner Verteidigung angewiesen oder soweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich war, werden von diesem die dadurch entstandenen Auslagen nur erhoben, wenn das Gericht ihm diese nach § 464c StPO oder die Kosten nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO, auch i. V. m. § 467a Abs. 1 Satz 2 StPO, auferlegt hat; dies gilt auch jeweils i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG. (5) Im Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen werden Kosten für vom Gericht herangezogene Dolmetscher und Übersetzer nicht erhoben, wenn ein Ausländer Partei und die Gegenseitigkeit verbürgt ist oder ein Staatenloser Partei ist. (6) Auslagen für Sachverständige, die durch die Untersuchung eines Beschuldigten nach § 43 Abs. 2 JGG entstanden sind, werden nicht erhoben. (7) Auslagen für Übersetzer, die durch die Übersetzung von Verfahrensakten in die deutsche Sprache (§ 184b Absatz 2 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes) oder für die Übersetzung von Entscheidungen zum Zweck der Veröffentlichung (§ 608 Absatz 3 der Zivilprozessordnung) entstanden sind, werden nicht erhoben. | ||
9006 | Bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle | |
1. die den Gerichtspersonen aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte Vergütung (Reisekosten, Auslagenersatz) und die Auslagen für die Bereitstellung von Räumen .......... | in voller Höhe | |
2. für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für jeden gefahrenen Kilometer .......... | 0,42 € | |
9007 | An Rechtsanwälte zu zahlende Beträge mit Ausnahme der nach § 59 RVG auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche .......... | in voller Höhe |
9008 | Auslagen für | |
1. die Beförderung von Personen .......... | in voller Höhe | |
2. Zahlungen an mittellose Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise .......... | bis zur Höhe der nach dem JVEG an Zeugen zu zahlenden Beträge | |
9009 | An Dritte zu zahlende Beträge für 1. die Beförderung von Tieren und Sachen mit Ausnahme der für Postdienstleistungen zu zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Tieren und Sachen sowie die Fütterung von Tieren .......... | in voller Höhe |
2. die Beförderung und die Verwahrung von Leichen .......... | in voller Höhe | |
3. die Durchsuchung oder Untersuchung von Räumen und Sachen einschließlich der die Durchsuchung oder Untersuchung vorbereitenden Maßnahmen .......... | in voller Höhe | |
4. die Bewachung von Schiffen und Luftfahrzeugen .......... | in voller Höhe | |
9010 | Kosten einer Zwangshaft, auch aufgrund eines Haftbefehls nach § 802g ZPO .......... | in Höhe des Haftkostenbeitrags |
Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben ist. | ||
9011 | Kosten einer Haft außer Zwangshaft, Kosten einer einstweiligen Unterbringung (§ 126a StPO), einer Unterbringung zur Beobachtung (§ 81 StPO) und einer einstweiligen Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe (§ 71 Abs. 2, § 72 Abs. 4 JGG) .......... | in Höhe des Haftkostenbeitrags |
Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben ist. Diese Kosten werden nur angesetzt, wenn der Haftkostenbeitrag auch von einem Gefangenen im Strafvollzug zu erheben wäre. | ||
9012 | Nach § 12 BGebG, dem 5. Abschnitt des Konsulargesetzes und der Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Abs. 4 BGebG zu zahlende Beträge .......... | in voller Höhe |
9013 | An deutsche Behörden für die Erfüllung von deren eigenen Aufgaben zu zahlende Gebühren sowie diejenigen Beträge, die diesen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder deren Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9011 bezeichneten Art zustehen .......... | in voller Höhe, die Auslagen begrenzt durch die Höchstsätze für die Auslagen 9000 bis 9011 |
Die als Ersatz für Auslagen angefallenen Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. | ||
9014 | Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland .......... | in voller Höhe |
Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. | ||
9015 | Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9014 bezeichneten Art, soweit sie durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstanden sind .......... | begrenzt durch die Höchstsätze für die Auslagen 9000 bis 9013 |
9016 | Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9014 bezeichneten Art, soweit sie durch das dem gerichtlichen Verfahren vorausgegangene Bußgeldverfahren entstanden sind .......... | begrenzt durch die Höchstsätze für die Auslagen 9000 bis 9013 |
Absatz 3 der Anmerkung zu Nummer 9005 ist nicht anzuwenden. | ||
9017 | An den vorläufigen Insolvenzverwalter, den Insolvenzverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses oder die Treuhänder auf der Grundlage der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung aufgrund einer Stundung nach § 4a InsO sowie an den Restrukturierungsbeauftragten, den Sanierungsmoderator und die Mitglieder des Gläubigerbeirats nach dem StaRUG zu zahlende Beträge .......... | in voller Höhe |
9018 | Im ersten Rechtszug des Prozessverfahrens: Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem KapMuG zuzüglich Zinsen .......... | anteilig |
(1) Die im erstinstanzlichen Musterverfahren entstehenden Auslagen nach Nummer 9005 werden vom Tag nach der Auszahlung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst. (2) Auslagen und Zinsen werden nur erhoben, wenn der Kläger nicht innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses nach § 10 KapMuG oder unter den in § 18 Abs. 2 KapMuG genannten Voraussetzungen seine Klage in der Hauptsache zurücknimmt. (3) Der Anteil bestimmt sich nach dem Verhältnis der Höhe des von dem Kläger geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, zu der Gesamthöhe der vom Musterkläger und den Beigeladenen des Musterverfahrens in den Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüche, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind. Der Anspruch des Musterklägers oder eines Beigeladenen ist hierbei nicht zu berücksichtigen, wenn er innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses nach § 10 KapMuG oder unter den in § 18 Abs. 2 KapMuG genannten Voraussetzungen seine Klage in der Hauptsache zurücknimmt. | ||
9019 | Umsatzsteuer auf die Kosten Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt. | in voller Höhe |
Zivilurteil - Vorlage/Muster mit Erläuterungen
Das folgende Muster eines Zivilurteils kann in Referendariat und Praxis verwendet werden. Es finden sich ausführliche Erläuterungen zu allen Elementen in den Fußnoten. Vorgaben zum Urteil eines Zivilgerichts enthalten vor allem die §§ 311, 313 ZPO. Das folgende Muster orientiert sich an den Vorgaben und Gepflogenheiten in Berlin.
[Landeswappen]
Amtsgericht Schöneberg Im Namen des Volkes1 Urteil2
[verkündet am: 11. Januar 2025]3 3 C 123/254
In dem Rechtsstreit5
1. des Herrn Kurt Klieninger,6 Kläger zu 1,7
- Prozessbevollmächtigte des Klägers zu 1: Feld, Wald & Partner, Kurfürstendamm 1, 10719 Berlin, -8
2. der Geschäfte GmbH & Co. KG, Klägerin zu 2 und Widerbeklagte,
- Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu 2: BODENHEIMER, Hohenzollerndamm 151, 14199 Berlin, -
der Walter Welle AG, gesetzlich vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Christina Welle u.a., Panoramastraße 1, 10178 Berlin Streithelferin der Kläger,9
g e g e n
1. Frau Barbara Bromesch, Beklagte zu 1 und Widerklägerin zu 1,
2. Herrn Bert Bromesch, Beklagter zu 2 und Widerkläger zu 2,
beide: Prenzlauer Allee 100, 10409 Berlin,
- Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1 und des Beklagten zu 2: Wiesen Rechtsanwälte, Potsdamer Platz 3, 10707 Berlin, -
hat das Amtsgericht Schöneberg, Zivilprozessabteilung 3, Grunewaldstraße 66/67, 10823 Berlin, durch den Richter am Amtsgericht Rechtschaffen10 auf die mündliche Verhandlung vom 03. Januar 202511
f ü r R e c h t e r k a n n t :12
1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger EUR 3.000 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.13 2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu 1/4 und die Beklagten zu 3/4 jeweils als Gesamtschuldner zu tragen.14 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger haben vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages zu leisten. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.15 4. [Die Berufung der Beklagten wird zugelassen.]16
Tatbestand18
[unstreitiger Sachverhalt/Geschichtserzählung/Sachstand]19
[Prozessgeschichte:]20 - Das Amtsgericht Schöneberg hat auf Antrag der Kläger am 9. September 2024 die Beklagten durch Versäumnisurteil zur Zahlung von EUR 3.500 nebst 8 % Zinsen seit dem 1. Januar 2023 verurteilt. Gegen das am 16. September 2024 zugestellte Versäumnisurteil hat der Beklagte mit bei Gericht am 21. September 2024 eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt. - Das Gericht hat gemäß Beschluss vom 10. April 2023 Beweis erhoben durch die eidliche Vernehmung des Zeugen Max Mustermann. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 15. Mai 2023 verwiesen. - Das Gericht hat über die Behauptung des Klägers, der Beklagte habe ihn mit der Faust geschlagen, Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen A. und B. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 1. Juni 2023 verwiesen.
[streitiges Vorbringen des Klägers]21
[Anträge]22
[streitiges Vorbringen des Beklagten]23
[ggf. Replik/Duplik]24
Entscheidungsgründe25
[ggf. Vorfragen wie Auslegung von Anträgen, Prüfung von Rechtsmitteln u.a.]26
Die Klage ist zulässig (I.) und teilweise begründet (II.).27
I. [Zulässigkeit:]28 Die Klage ist zulässig. […] II.
[Begründetheit:]29 Die Klage ist hinsichtlich […] begründet und im Übrigen unbegründet. […] [Beweiswürdigungen]30 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht es zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 2) den Pkw des Klägers beschädigte hat. Die Zeugin Ottmayer hat bekundet, dass der Beklagte zu 2) beim Ausparken mehrfach gegen einen Poller gestoßen ist. […]
[Nebenforderungen:]31 Die Beklagten schulden zudem Verzugszinsen gem. §§ 280 Abs. 1 u. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, die mit dem [Datum] zu laufen beginnen. Anders als die Beklagten meinen, trat Verzug bereits am [Datum] ein, da die E-Mail der Klägerin zu 1) vom [Datum] als Mahnung zu qualifizieren ist. Sie enthält eine ernsthafte und hinreichend bestimmte Zahlungsaufforderung. Eine Fristsetzung ist für eine Mahnung nach § 286 Abs. 1 S. 1 BGB nicht erforderlich. [Rechtshängigkeitszinsen]
[Prozessuale Nebenentscheidungen:]
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ZPO.32
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO.33
[Zulassung von Rechtsmitteln]34
[Rechtsbehelfsbelehrung]35
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[1] Überschrift „Im Namen des Volkes“:
Gem. § 311 I ZPO haben Urteile im Namen des Volkes zu ergehen. Beschlüsse erhalten diese Überschrift nicht.
[2] Urteilsart:
Versäumnisurteile (nicht unechte Versäumnisurteile), Anerkenntnisurteile und Verzichtsurteile sind gem. § 313b I ZPO als solche zu bezeichnen. Auch bei anderen besonderen Urteilsformen, wie dem Vorbehaltsurteil (§§ 302, 599 ZPO), dem Zwischenurteil (§§ 280, 303 ZPO), dem Grundurteil, dem Teilurteil oder dem Schlussurteil empfiehlt sich eine entsprechende Bezeichnung. Die Bezeichnung als Urteil wird teilweise weggelassen, ist aber ebenfalls zur Klarstellung sinnvoll.
[3] Verkündungsvermerk:
Der Verkündungsvermerk wird gem. § 315 III ZPO vom Urkundsbeamten gefertigt. Er unterbleibt daher im Assessorexamen und im Urteilsentwurf.
[4] Aktenzeichen:
Gem. § 2 I AktO ist das Aktenzeichen/Geschäftszeichen anzugeben. Es besteht gem. § 2 II AktO aus dem Abteilungszeichen und dem Registerzeichen, einer fortlaufenden Nummer der Registrierung gefolgt von einem Schrägstrich und den beiden Endziffern des Jahres der Registrierung.
Das Registerzeichen ergibt sich aus § 2 II Nr. 2 i.V.m. Anlage 1 AktO. Die wichtigsten Registerzeichen sind:
- C - Prozessverfahren bei den Amtsgerichten (§ 18 I Nr. 1 AktO)
- O - erstinstanzliche Zivilprozesssachen bei den Landgerichten (§ 19 I Nr. 1 AktO)
- U – Berufungen, Beschwerden und sonstige Zivilsachen bei den Oberlandesgerichten (§ 22 I Nr. 1 AktO)
- Zusatzzeichen eV (nicht EV) – einstweilige Verfügungen (Erg. zu § 18 AktO Nr. 4 Bln)
- Zusatzzeichen V – Verkehrssachen (Erg. zu § 21 AktO Bln)
[5] Einleitungssatz des Rubrums:
Grundsätzlich einzuleiten mit: In dem Rechtsstreit; im Eilverfahren: In dem einstweiligen Verfügungsverfahren oder: In dem Arrestverfahren; in Zwangsvollstreckungssachen: In der Zwangsvollstreckungssache; bei Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO und Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO bleibt es bei der Formulierung: In dem Rechtsstreit.
[6] Bezeichnung der Parteien:
Parteien sind so genau wie möglich zu bezeichnen (s. § 750 I ZPO). Zu nennen sind grds. die vollen Namen sowie der Wohnort. Aliasnamen und Geburtsnamen können ebenfalls genannt werden. Bei Minderjährigen soll auch das Geburtsdatum genannt werden. Ist dies nicht bekannt, ist auf die Minderjährigkeit hinzuweisen, z.B. des Minderjährigen Kurt Klieninger. Zudem ist auf die gesetzlichen Vertreter, meist beide Elternteile (§§ 1626 I, 1629 I BGB), ein Vormund (§ 1773) oder ein Pfleger (§ 1909 BGB), hinzuweisen. Kaufleute können gem. § 17 II HGB auch unter ihrer Firma klagen und verklagt werden. Sofern sich aus der Firma nicht auch der Inhaber ergibt, empfiehlt sich die Formulierung: der unter der Firma Superladen handelnde Kaufmann Karl Kuster. Bei der rechtsfähigen Außen-GbR kann statt der einzelnen Gesellschafter auch deren übliche Bezeichnung im Rubrum stehen. Bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften ist anzugeben, durch wen diese vertreten werden. GbR (§§ 714, 709 I BGB): durch ihren geschäftsführenden Gesellschafter ... OHG (§ 125 I HGB): durch die vertretungsberechtigten Gesellschafter … KG (§ 170 HGB): durch die Komplementäre … PartG (§§ 7 II PartGG, 125 HGB): durch den Partner … GmbH (§ 35 I GmbHG): durch die Geschäftsführer … AG (§ 78 I AktG): durch ihre Vorstandsmitglieder … Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts müssen die Namen der vertretungsberechtigten Personen nicht angegeben werden (s. § 170 II ZPO). Zu nennen ist aber die Behörde; z.B. Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz. Auch Vertreter sind mit Anschrift zu bezeichnen. Bei mehreren Vertretern genügt es einen zu benennen und den Zusatz u.a. zu verwenden. Bei Parteien Kraft Amtes (Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker, Zwangsverwalter, Nachlassverwalter) ist neben ihrem Namen auch ihre treuhänderische Stellung zu nennen. Z.B.: … als Insolvenzverwalterin der Pleite GmbH, … Streitgenossen auf Kläger- oder Beklagtenseite werden fortlaufend nummeriert. Jeder Streitgenosse ist separat zu nummerieren. In Tatbestand und Entscheidungsgründen sind diese dann wie im Urteilskopf zu bezeichnen (z.B. Kläger zu 1 oder Beklagte zu 2) Anschriften und Prozessbevollmächtigte können für mehrere Streitgenossen zusammenfassend angegeben werden, sofern sie identisch sind (beide: …). Ausgeschiedene Streitgenossen werden nur erwähnt, wenn sie wenigstens an der Kostenentscheidung beteiligt sind. Im Todesfall einer Partei wird der Prozess gem. §§ 239, 246 ZPO mit den Erben fortgesetzt, was im Kopf z.B. mit folgender Formulierung anzugeben ist: der Erben des am 30.12.2024 verstorbenen Alfred Alt, nämlich 1. … 2. … Im Falle der Nachlasspflegschaft heißt es: die unbekannten Erben des am 30.12.2024 verstorbenen Alfred Alt, vertreten durch die Nachlasspflegerin Paula Pflege, …
[7] Parteistellung:
Die Parteistellung wird rechtsbündig unter der jeweiligen Partei genannt. Grammatisch ist es üblich, den Kläger im Genitiv (des Klägers) und den Beklagten im Akkusativ (gegen den Beklagten) darzustellen. Möglich ist auch beide Parteien im Nominativ zu benennen (Kläger, Beklagter). Bundesländer werden im männlichen Genus, die Bundesrepublik Deutschland im weiblichen Genus bezeichnet. Im Falle der Widerklage werden die Parteien zusätzlich in der hieraus resultierenden Rolle als Kläger und Widerbeklagter und Beklagter und Widerkläger bezeichnet. Dies gilt auch, wenn die Widerklage später übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. Im weiteren Urteil bleibt es aber bei der Bezeichnung als Kläger und Beklagter. Im Eilverfahren werden die Parteien als Antragsteller und Antragsgegner betitelt. Ergeht die Entscheidung nach mündlicher Verhandlung durch Urteil (z.B. nach Widerspruch) ist von Verfügungskläger und Verfügungsbeklagtem die Rede.
[8] Prozessbevollmächtigte:
Prozessbevollmächtigte werden in Parenthese nach der Bezeichnung der vertretenen Partei eingefügt. Die Prozessvollmacht kann (anders als im Strafrecht) auf einen oder mehrere Rechtsanwälte oder eine oder mehrere Rechtsanwaltskanzleien lauten. Ggf. genügt die Nennung eines Bevollmächtigten mit dem Zusatz u.a. Die Bezeichnung Rechtsanwalt soll ausgeschrieben werden.
Es werden nur die Prozessbevollmächtigten genannten, die zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung oder zum sonst maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt bestellt waren. Reine Terminsvertreter oder Unterbevollmächtigte werden nicht aufgeführt.
Ist ein Rechtsanwalt Partei und vertritt sich selbst, muss er nicht zusätzlich als Prozessvertreter genannt werden.
[9] Streithelfer:
Streithelfer/Nebenintervenienten werden unterhalb der Seite aufgeführt, der sie beigetreten sind. Tritt eine dritte Partei nach Streitverkündung nicht bei, wird sie im Urteil nicht erwähnt.
[10] Nennung von Gericht und Spruchkörper:
Anzugeben sind Gericht und Spruchkörper. Da beim Landgericht auch Strafkammern existieren ist hier von der Zivilkammer zu sprechen. Bei Amtsgerichten kann die Abteilung angegeben werden. Zwingend ist dagegen die Angabe der am Urteil mitwirkenden Richter mit deren Amtsbezeichnung (z.B. Richter, Richter am Amtsgericht, Richter am Landgericht, Vorsitzender Richter am Landgericht, Vizepräsident des Amtsgerichts). Diese Angaben können regelmäßig dem Sitzungsprotokoll der letzten mündlichen Verhandlung entnommen werden. Die Funktion als Vorsitzender oder als Beisitzer wird im Kopf nicht genannt. Entscheidet bei einem Kollegialgericht der Einzelrichter ist dies zu vermerken (durch die Richterin Rechtschaffen als Einzelrichterin).
[11] Nennung des maßgeblichen Entscheidungszeitpunkts:
Gem. § 313 I Nr. 3 ZPO ist im Urteil der Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist anzugeben. Dieser kann vom Tag der Verkündung abweichen. Die Angabe dient insbesondere der Feststellung des Umfangs der Rechtskraft und der Präklusionswirkung im Rahmen der Abänderung des Urteils gem. § 323 II ZPO und der Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 II ZPO.
Wenn beim Ausbleiben einer Partei und entsprechendem Antrag (§ 331a ZPO) oder bei beiderseitiger Säumnis (§ 251a ZPO) eine Entscheidung nach Lage der Akten ergeht wird der versäumte Termin genannt und vermerkt, dass die Entscheidung nach Lage der Akten am [Datum] erging.
Wenn die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren ergeht, ist das Ende der Schriftsatzfrist als maßgeblicher Zeitpunkt zu nennen (§ 128 II 1 ZPO): ...im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzfrist bis zum [Datum]. Alternativ: ... aufgrund des Sach- und Streitstandes vom [Datum] ...
Wenn der Beklagte bereits im schriftlichen Vorverfahren (§ 276 ZPO) die Klage anerkennt und ein Anerkenntnisurteil ohne Sachprüfung erlassen wird (§ 307 ZPO), ist auf das Schriftsatzdatum des Anerkenntnisses abzustellen: ... auf das Anerkenntnis vom [Datum] ...
[12] Tenor:
Gem. § 313 I Nr. 4 ZPO enthält das Urteil die Urteilsformel (auch: Tenor/Ausspruch). Diese setzt sich aus der Entscheidung zur Hauptsache, der Kostenentscheidung, der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und ggf. einer Entscheidung über die Zulassung von Rechtsmitteln zusammen.
Die Urteilsformel ist hervorzuheben. Üblich ist eine Einrückung nach rechts. Sinnvoll aber nicht zwingend ist zudem eine Nummerierung der Bestandteile.
[13] Tenor der Hauptsacheentscheidung:
Die Hauptsacheentscheidung soll so knapp wie möglich gefasst sein, muss aber alle für die Vollstreckung erforderlichen Informationen enthalten und hinreichend bestimmt sein und darf keine weitere Auslegung erforderlich machen. Die Vollstreckung muss dem zuständigen Organ ohne weiter Informationen möglich sein. Dies gilt im Falle der Zug-um-Zug-Verurteilung (s. § 756 ZPO) auch für die Gegenleistung.
Sie muss den Streitgegenstand erschöpfen. Sie darf nicht über die gestellten Anträge hinausgehen (ne ultra petita Grundsatz, § 308 I ZPO). Über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit wird jedoch von Amts wegen entschieden.
Falsch wäre daher zu tenorieren, dass ‚der Klage stattgegeben‘ werde oder ‚die Klage begründet‘ sei. Ebenso fehlerhaft wäre die Verurteilung zur Zahlung eines ‚vereinbarten Kaufpreises‘ oder von Zinsen ‚ab Rechtshängigkeit‘.
Der Tenor ist auf das Notwendige zu beschränken. Erläuterungen und die Nennung von Rechtsgrundlagen gehören grds. nicht in den Tenor. Ausnahmen gelten aber, wenn diese gesetzlich vorgeschrieben oder sachdienlich sind:
- Wegen der Abweichungsmöglichkeit von den Pfändungsgrenzen in § 850f II ZPO ist darauf hinzuweisen, wenn eine Verurteilung aufgrund einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung erfolgt (z.B.: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung EUR 1.000 zu zahlen.)
- Zur Klarstellung der Rechtskraftwirkung wird eine Klage auf einen Anspruch, der zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht durchsetzbar ist (z.B. noch nicht fällig § 271 BGB, Bedingung noch nicht eingetreten § 158 BGB, fehlende Obliegenheitserfüllung des Gläubigers) ohne materielle Präjudizwirkung als derzeit unbegründet abgewiesen.
Sofern eine Klage teilweise keinen Erfolg hat, ist darauf zu achten, diese im Übrigen abzuweisen (z.B.: Der Beklagte wird zur Zahlung von EUR 500 an die Klägerin verurteilt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.)
Urteilssituation |
Tenorierungsbeispiel |
Leistungsurteile: |
|
Zahlung von Geldbetrag |
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.000,00 EUR nebst Zinsen in |
Zahlung Zug um Zug |
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 4.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe |
Wohnungsräumung |
Der Beklagte wird verurteilt, die im Hause Musterstraße 123, 12345 |
Feststellungsurteile: |
|
Feststellung des |
Es wird festgestellt, dass der Kläger Eigentümer des Pkw der Marke X, Typ Y, |
Feststellung der |
Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt |
Feststellung der |
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche |
Gestaltungsurteile: |
|
Teilweise Unzulässigkeit |
Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Musterstadt vom |
Unzulässigkeit der |
Die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus dem Urteil des Amtsgerichts |
Unzulässige und |
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Klageabweisung wegen |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
Klageabweisung bei |
Die Klage wird abgewiesen. |
Abweisung der Klage als |
Die Klage wird als derzeit unbegründet abgewiesen. |
Aufhebung eines |
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Schöneberg – [Aktenzeichen] – vom |
Aufrechterhaltung eines |
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Schöneberg – [Aktenzeichen] – vom |
[14] Tenor der Kostenentscheidung:
Die Kostenentscheidung ist gem. § 308 II ZPO auch ohne Antrag von Amts wegen zu treffen. Sprachlich ist grundsätzlich ist über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Von den Kosten des Verfahrens ist dagegen bei den einstweiligen Verfahren oder selbständigen Verfahren, wie dem Beschwerdeverfahren oder dem Erinnerungsverfahren (§ 766 ZPO) die Rede. Die Kosten des Rechtsstreits umfassen die Gerichtskosten (Gerichtsgebühren nach §§ 3 I, 34, 48 GKG i.V.m. KV Nr. 1100 ff. GKG und Auslagen z.B. für Zeugen und Sachverständige nach KV 9000 ff. GKG i.V.m. §§ 1 I, 8, 19 JVEG) und die außergerichtlichen Kosten (Rechtsanwaltskosten gem. §§ 12, 23 RVG i.V.m. VV 3100 ff. RVG und Parteikosten z.B. für Reise oder Verdienstausfall gem. § 91 I 2 ZPO i.V.m. §§ 19 ff. JVEG).
Die Kostenentscheidung hat grds. einheitlich zu ergehen, d.h., dass über die Kostentragung insgesamt nach Anteilen entschieden wird (s. §§ 91 I, 92 I ZPO. In Zwischenurteilen (§ 303 ZPO) und Grundurteilen (§ 304 ZPO) wird daher noch keine Kostenentscheidung getroffen.
Prozessausgang |
Kostenverteilung |
Tenorierungsbeispiel |
Teilweises Obsiegen (§ 92 I ZPO) |
Verhältnismäßige Kostenteilung, (§ 92 I 1 Alt. 1 ZPO) |
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 25% und dem Beklagten zu 75% auferlegt. |
Kostenaufhebung, (§ 92 I 1 Alt. 2 ZPO) |
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. |
|
Unerhebliches Unterliegen nur mit geringfügiger Zuvielforderung (§ 92 II Nr. 1 ZPO) |
Einseitige Kostenauferlegung möglich (§ 92 II Nr. 1 ZPO) |
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger/der Beklagte zu tragen. |
Unerhebliches Unterliegen wenn Forderungshöhe von Gutachten, Ermessen oder gegenseitiger Berechnung abhängig war (§ 92 II Nr. 2 ZPO) |
Einseitige Kostenauferlegung möglich (§ 92 II Nr. 2 ZPO) |
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger/der Beklagte zu tragen. |
Vollständiges Obsiegen (§ 91 I 1 ZPO) |
Einseitige Kostenauferlegung (§ 91 I 1 ZPO) |
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger/der Beklagte zu tragen. |
Ausnahmen vom Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung:
Wenn durch die Prozessführung einer Partei vom Prozessausgang unabhängige, abtrennbare Kosten entstanden sind, so können die dadurch entstandenen Kosten der verursachenden Partei gesondert auferlegt werden. Bei der Formulierung empfiehlt es sich zunächst die gesondert auferlegten Kosten zu benennen und sodann über die übrigen Kosten zu entscheiden.
- Kosten für erfolglose Angriffs- und Verteidigungsmittel (z.B. Kosten eines Sachverständigengutachtens) können gem. § 96 ZPO auch der obsiegenden Partei oder gem. § 100 III ZPO nur einem von mehreren Streitgenossen auferlegt werden (z.B.: Die Kosten des Schriftsachverständigengutachtens hat der Beklagte zu 2) zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.).
- Kosten, die durch Klageerhebung vor einem unzuständigen Gericht angefallen sind, werden gem. § 281 III 2 ZPO dem Kläger auch im Falle des Obsiegens gesondert auferlegt (z.B.: Die durch Anrufung des Landgerichts Potsdam entstandenen Mehrkosten werden dem Kläger auferlegt. Im Übrigen hat der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.).
- Die Kosten der Säumnis hat die säumige Partei gem. § 344 ZPO auch im Fall des Obsiegens nach Einspruch gesondert zu tragen (z.B.: Der Beklagte hat die Kosten seiner Säumnis zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.).
- Wird der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil wegen fehlender Zulässigkeit gem. § 341 I 2 ZPO oder wegen erneuter Säumnis gem. § 345 ZPO verworfen oder wird das Versäumnisurteil nach neuer Verhandlung gem. § 343 ZPO in vollem Umfang aufrechterhalten, wird lediglich über die nach Erlass des Versäumnisurteils entstandenen Kosten entschieden (z.B.: Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.). Die Kostenentscheidung beruht in den erstgenannten Fällen nach h.M. auf einer analogen Anwendung des § 97 I ZPO, im letztgenannten Fall auf § 91 I ZPO.
- Gem. § 238 IV ZPO fallen die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grds. dem Antragsteller zur Last (Die Kosten der Wiedereinsetzung werden dem Beklagten auferlegt. Im Übrigen hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.). Gem. § 95 ZPO gilt dies auch für andere Fälle der Säumnis und des Verschuldens.
Wenn die verantwortliche Prozesspartei ohnehin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, ist eine gesonderte Tenorierung der abtrennbaren Kosten entbehrlich (dann z.B. nur: Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.). Allerdings ist in den Entscheidungsgründen auf die Rechtsgrundlage der abtrennbaren Kosten hinzuweisen.
[15] Tenor zur vorläufigen Vollstreckbarkeit:
In den Tenor ist von Amts wegen (s. §§ 708 ff. ZPO) eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aufzunehmen. Die Entscheidung unterbleibt lediglich bei Urteilen, die mit Erlass sofort in Rechtskraft erwachsen (z.B. Berufungsurteile im einstweiligen Rechtsschutz gem. § 542 II ZPO, Revisionsurteile des BGH) und bei Urteilen, die keinen vollstreckungsfähigen Inhalt haben. Bei klageabweisenden Urteilen, Feststellungsurteilen und Gestaltungsurteilen wird aber regelmäßig wenigstens die Kostenentscheidung vollstreckbar sein. Der Wortlaut sollte dann nicht auf die Vollstreckung der Kosten beschränkt werden.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach der Art und dem Inhalt des Urteils. Zunächst ist zu entscheide, ob das Urteil unter eine der Ziffern in § 708 ZPO fällt.
- Urteile, die unter § 708 Nr. 1 bis 3 ZPO fallen:
Urteile, die unter § 708 Nr. 1 bis 3 fallen, sind grds. ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Wichtige Anwendungsfälle sind Anerkenntnis- und Verzichtsurteile (§ 708 Nr. 1 ZPO) sowie Versäumnisurteile (§ 708 Nr. 2 ZPO). Es ist zu tenorieren: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Sofern gegen das Urteil ein Rechtsmittel unzweifelhaft nicht zulässig ist, bleibt es gem. § 713 ZPO bei diesem Ausspruch und es kommen keine Schuldnerschutzanordnungen nach § 712 ZPO in Betracht. Dies ist z.B. der Fall, bei erstinstanzlichen Urteilen, in denen der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 600 nicht übersteigt (§ 511 II Nr. 1 ZPO) und das Gericht die Berufung nicht zulässt (§ 511 II Nr. 2 ZPO). Bei Berufungsurteilen kommt ein Rechtsmittel nicht in Betracht, wenn das Berufungsgericht die Revision nicht zulässt (§ 543 I Nr. 1 ZPO), die Beschwer EUR 20.000 nicht übersteigt (§ 543 I Nr. 2, 544 II Nr. 1 ZPO) und die Berufung nicht als unzulässig verworfen wird (§ 543 I Nr. 2, 544 II Nr. 2 ZPO). Umstritten ist, ob § 713 ZPO Anwendung findet, wenn lediglich die Möglichkeit zur Anschlussberufung (§ 524 ZPO) oder zur Anschlussrevision (§ 554 ZPO) besteht.
Sofern die Voraussetzungen des § 713 ZPO nicht vorliegen, kann der Schuldner Gläubigerschutzmaßnahmen nach § 712 ZPO beantragen. Gem. § 712 II 2 ZPO kann das Gericht auf Antrag des Schuldners anordnen, dass eine Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung durch den Gläubiger erfolgen darf, wenn andernfalls ein nicht zu ersetzender Nachteil für den Schuldner droht und keine Überwiegenden Interessen des Gläubigers entgegenstehen (Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.). Dies dürfte z.B. in Betracht kommen, wenn die Rückerlangung eines vollstreckbaren Betrags zweifelhaft erscheint.
Gem. § 712 I 1 ZPO kann der Schuldner außerdem unter den gleichen Voraussetzungen beantragen, dass ihm eine Abwendungsbefugnis eingeräumt wird (Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden.). Hierbei ist zu beachten, dass häufig der Schadensersatzanspruch des § 717 II ZPO ausreichend Schutz für den Schuldner bietet.
Sofern der Schuldner bei Vorliegen der o.g. Voraussetzungen zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist, kann das Gericht gem. § 712 I 2 ZPO auch anordnen, dass die Vollstreckungsmaßnahmen auf Sicherungsmaßnahmen nach § 720a I, II ZPO zu beschränken sind (dann findet insb. keine Verwertung von beweglichem Vermögen statt; Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung ist gem. § 712 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 ZPO nach Maßgabe des § 720a Abs. 1, 2 ZPO beschränkt.) oder das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Zu Klarstellung sollte dies entsprechend tenoriert werden (Das Urteil ist gem. § 712 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 ZPO nicht vorläufig vollstreckbar.).
- Urteile, die unter § 708 Nr. 4 bis 11 ZPO fallen
Auch Urteile, die unter § 708 Nr. 4 bis 11 ZPO fallen, sind ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. Allerdings kann der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung selbst Sicherheit leistet. Leistet der Gläubiger Sicherheit, nachdem der Schuldner bereits eine Sicherheit begeben hat, kann letzterer seine Sicherheit nach § 109 ZPO zurückfordern. Der Schuldner hat nach h.M. stets Sicherheit für die gesamte, aus dem Urteil mögliche Vollstreckung zu leisten (s. § 711 S. 2 ZPO). Der Gläubiger kann dagegen auch nur einen Teil vollstrecken und Sicherheit nur in entsprechender Höhe leisten. Dies muss aus dem Tenor entsprechend hervorgehen (Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.).
Sofern gegen das Urteil ein Rechtsmittel unzweifelhaft nicht zulässig ist (s.o.), ist gem. § 713 ZPO eine Abwendungsbefugnis nicht anzuordnen. Zudem kommen die folgenden Schuldnerschutzanordnungen nach § 712 ZPO nicht in Betracht (s.o.). (Dann stets: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.)
Sofern die Voraussetzungen des § 713 ZPO nicht vorliegen, kann das Gericht auf Antrag gem. §§ 711 S. 3, 710 ZPO von einer Sicherheitsleistung durch den Gläubiger absehen, wenn die Sicherheit nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten geleistet werden könnte. Dadurch wird die Abwendungsbefugnis des Schuldners hinfällig. (Dann: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.)
Gem. § 712 I 1 ZPO kann das Gericht dem Schuldner auf Antrag eine Abwendungsbefugnis zubilligen, wenn andernfalls ein nicht zu ersetzender Nachteil droht und keine überwiegenden Interessen des Gläubigers entgegenstehen. Zwar besteht in diesen Fällen ohnehin eine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO. Allerdings entfällt in diesen Fällen die Möglichkeit des Gläubigers gegen Sicherheitsleistung zu vollstrecken. (Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden.)
Nach § 712 II 2 ZPO kann das Gericht auf Antrag, wenn dem Schuldner andernfalls ein – auch unter Berücksichtigung des Schadenersatzanspruchs nach § 717 II ZPO - nicht zu ersetzender Nachteil droht und keine überwiegenden Interessen des Gläubigers entgegenstehen, die Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung des Gläubigers anhängig machen (Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.).
Ist der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage, kann das Gericht gem. § 712 I 2 ZPO stattdessen auch die Vollstreckbarkeit auf Sicherungsmaßnahmen nach § 720a I, II ZPO beschränken (Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung ist gem. § 712 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 ZPO nach Maßgabe des § 720a Abs. 1, 2 ZPO beschränkt.) oder von einer vorläufigen Vollstreckbarkeit absehen (Das Urteil ist gem. § 712 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 ZPO nicht vorläufig vollstreckbar.).
- Urteile, die nicht unter § 708 ZPO fallen
Urteile, die nicht unter die Aufzählungen in § 708 ZPO fallen, sind gem. § 709 ZPO nur gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar. (Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.)
Auf Antrag des Gläubigers kann das Gericht gem. § 710 ZPO von einer Sicherheitsleistung absehen, wenn diese nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten geleistet werden kann. (Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.)
Sofern gegen das Urteil ein Rechtsmittel unzweifelhaft nicht zulässig ist (s.o.), sind gem. § 713 ZPO Schuldnerschutzanordnungen nach § 712 ZPO ausgeschlossen. Andernfalls kommen die folgenden Anordnungen in Betracht.
Nach § 712 I 1 ZPO kann das Gericht dem Schuldner auf Antrag eine Abwendungsbefugnis einräumen, wenn durch die Vollstreckung ein nicht zu ersetzender Nachteil droht und keine überwiegenden Interessen des Gläubigers entgegenstehen. (Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden.)
Ist der Schuldner zur Abwendung durch Sicherheitsleistung nicht in der Lage, kann das Gericht gem. § 712 I 2 ZPO stattdessen auch die Vollstreckbarkeit auf Sicherungsmaßnahmen nach § 720a I, II ZPO beschränken, wobei es hierfür keiner Sicherheitsleistung des Gläubigers bedarf (s. § 720a I 1 ZPO; Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung ist gem. § 712 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 ZPO nach Maßgabe des § 720a Abs. 1, 2 ZPO beschränkt.), oder von einer vorläufigen Vollstreckbarkeit absehen, was zur Klarstellung ebenfalls tenoriert werden sollte (Das Urteil ist gem. § 712 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 ZPO nicht vorläufig vollstreckbar.).
- Urteile, die unter mehrere Kategorien fallen
Fällt ein Urteil gleichzeitig unter mehrere Ziffern des § 708, so gilt die für den Gläubiger günstigste Regelung. Fallen unterschiedliche Teile des Urteils unter unterschiedliche Regelungen (z.B. bei Teilanerkenntnis), so ist die vorläufige Vollstreckbarkeit für jeden Entscheidungsteil gesondert auszusprechen (z.B.: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. In Höhe eines beizutreibenden Betrages von EUR 1.000 kann der Beklagte die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen ist das Urteil ohne Sicherheit vorläufig vollstreckbar.). Können mehrere Parteien aus dem Urteil vollstrecken, so ist die vorläufige Vollstreckbarkeit für jede Vollstreckungsrichtung gesondert zu tenorieren (z.B.: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.).
- Art und Höhe der Sicherheitsleistung
Art und Höhe der Sicherheitsleistung stehen gem. § 108 ZPO im freien Ermessen des Gerichts und sind im Urteil festzulegen und zu beziffern. Sofern die Art der Sicherheitsleistung nicht festgelegt wird, kommen nach § 108 I 2 ZPO Bankbürgschaften, Bargeld oder bestimmte Wertpapiere in Betracht. Bei Geldforderungen, die den praktischen Regelfall darstellen, kann die Höhe auch im Verhältnis zum jeweils zu vollstreckenden Betrag angegeben werden (§ 709 S. 2 ZPO). Dies gilt gem. § 711 S. 2 ZPO auch für die Fälle in denen ein Abwendungsbefugnis besteht. Während der Schuldner zur Abwendung stets für die gesamte vollstreckbare Summe Sicherheit zu leisten hat (s. § 711 S. 2 ZPO; Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags), genügt es für den Gläubiger bei einer Teilvollstreckung für den geringeren Betrag Sicherheit zu leisten (Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags).
Der Wert der Vollstreckung ist erforderlichen Falls zu schätzen und ein Aufschlag zu tätigen, der auch einem eventuellen Schaden des Schuldners Rechnung zu tragen, der durch eine verfrühte Vollstreckung entsteht und nach § 717 II ZPO zu ersetzen ist. Im Falle der Abwendungsbefugnis hat es den Schaden zu umfassen, der durch die Verzögerung der Vollstreckung entsteht. In der Praxis üblich sind Aufschläge zwischen 10 % und 30 %.
- Sonderfall - Aufrechterhaltung eines Versäumnisurteils:
In einem Urteil, das ein Versäumnisurteil (das gem. § 708 Nr. 2 ZPO ohne Sicherheit vorläufig vollstreckbares ist) aufrechterhält, das selbst aber nicht unter § 708 ZPO fällt, ist gem. § 709 S. 3 ZPO auszusprechen, dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf. Z.B.: Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 1.10.2024 darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Fällt das aufrechterhaltende Urteil dagegen selbst unter § 708 Nr. 1 bis 3 ZPO, gelten keine Besonderheiten für die vorläufige Vollstreckbarkeit.
Fällt das aufrechterhaltende Urteil unter § 708 Nr. 4 bis 11 ZPO (z.B. weil die Verurteilung, einschließlich des aufrechterhaltenen Versäumnisurteils die Wertgrenze des § 708 Nr. 11 nicht übersteigt), ist umstritten, ob § 709 S. 3 ZPO analoge Anwendung findet, sodass für die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil die Abwendungsbefugnis des § 711 ZPO auszusprechen ist.
Übersicht zur vorläufigen Vollstreckbarkeit:
In der folgenden Übersicht wird davon ausgegangen, dass der Kläger stets alleiniger Vollstreckungsgläubiger und der Beklagte Vollstreckungsschuldner ist. Der Tenor ist ggf. an die jeweiligen Rollen der Parteien anzupassen. Es wird außerdem angenommen, dass nur Geldforderungen zu vollstrecken sind, sodass die Höhe der Sicherheiten nach §§ 709 S. 2, 711 S. 2 ZPO im Verhältnis zur Vollstreckungssumme angegeben wird. In anderen Fällen ist der Betrag der Sicherheitsleistung zu beziffern.
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Urteil fällt unter § 708 Nr. 1-3 ZPO |
Urteil fällt unter § 708 Nr. 4-11 ZPO |
Urteil fällt nicht unter § 708 ZPO |
Grundsätzliche Vollstreckbarkeit |
Gem. § 708 ZPO ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar |
Gem. § 708 ZPO ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar; Abwendungsbefugnis gem. § 711 ZPO |
Gem. § 709 ZPO nur gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar |
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. |
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. |
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. |
Sonderfall: Voraussetzungen für Rechtsmittel unzweifelhaft nicht gegeben (§ 713 ZPO) |
Keine Anordnungen nach § 712 ZPO möglich; es bleibt stets beim o.g. Tenor |
Keine Anordnungen nach §§ 711, 712 ZPO möglich; Anordnung nach §§ 711 S. 3, 710 wird unnötig; der Tenor lautet: |
Keine Anordnungen nach § 712 ZPO möglich; es bleibt stets beim o.g. Tenor |
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. |
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. |
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. |
Sonderfall: Absehen von Sicherheitsleistung auf Antrag, wenn Partei nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten leisten kann und Aussetzung unbillig wäre (§ 710 ZPO) |
nicht anwendbar |
Gericht kann von Sicherheit durch Gläubiger(!) absehen; dadurch wird Abwendungsbefugnis hinfällig (§§ 711 S. 3, 710 ZPO) |
Gericht kann von Sicherheit durch Schuldner absehen (§ 710 ZPO) |
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. |
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. |
Sonderfall: Vollstreckung nur gegen Sicherheit auf Antrag, wenn nicht zu ersetzender Nachteil droht und kein überwiegendes Interesse des Gläubigers (§ 712 II 2 ZPO) |
Gericht kann Vollstreckung von Sicherheit durch Gläubiger abhängig machen (§ 712 II 2 ZPO) |
Gericht kann Vollstreckung von Sicherheit durch Gläubiger abhängig machen (§ 712 II 2 ZPO) |
nicht anwendbar |
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Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. |
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. |
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Sonderfall: Abwendungsbefugnis des Schuldners auf Antrag, wenn nicht zu ersetzender Nachteil droht und kein überwiegendes Interesse des Gläubigers (§ 712 I 1 ZPO) |
Gericht kann Schuldner die Abwendung durch Sicherheit gestatten (§ 712 I 1 ZPO) |
Gericht würde Abwendungsbefugnis ohnehin anordnen; hier entfällt aber die Möglichkeit für den Gläubiger gegen Sicherheit zu vollstrecken |
Gericht kann Schuldner die Abwendung durch Sicherheit gestatten (§ 712 I 1 ZPO) |
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden. |
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden. |
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden. |
Sonderfall: Beschränkung auf Sicherungsvollstreckung oder Absehen von vorl. Vollstreckbarkeit auf Antrag, wenn nicht zu ersetzender Nachteil droht, Schuldner zu Sicherheitsleistung nicht in der Lage und kein überwiegendes Interesse des Gläubigers (§ 712 I 2 ZPO) |
Gericht kann Vollstreckung auf Sicherungsmaßnahmen nach § 720a I, II ZPO beschränken oder von vorl. Vollstreckbarkeit absehen (§ 712 I 2 ZPO) |
Gericht kann Vollstreckung auf Sicherungsmaßnahmen nach § 720a I, II ZPO beschränken oder von vorl. Vollstreckbarkeit absehen (§ 712 I 2 ZPO) |
Gericht kann Vollstreckung auf Sicherungsmaßnahmen nach § 720a I, II ZPO beschränken, die auch ohne Sicherheitsleistung möglich sind oder von vorl. Vollstreckbarkeit absehen (§ 712 I 2 ZPO) |
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung ist gem. § 712 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 ZPO nach Maßgabe des § 720a Abs. 1, 2 ZPO beschränkt. oder: Das Urteil ist gem. § 712 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 ZPO nicht vorläufig vollstreckbar. |
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung ist gem. § 712 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 ZPO nach Maßgabe des § 720a Abs. 1, 2 ZPO beschränkt. oder: Das Urteil ist gem. § 712 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 ZPO nicht vorläufig vollstreckbar. |
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung ist gem. § 712 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 ZPO nach Maßgabe des § 720a Abs. 1, 2 ZPO beschränkt. oder: Das Urteil ist gem. § 712 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 ZPO nicht vorläufig vollstreckbar. |
[16] Ggf. Tenor zur Zulassung von Rechtsmitteln:
Sofern der Beschwerdegegenstand EUR 600 nicht übersteigt, hat das Gericht nach § 511 II Nr. 2 ZPO von Amts wegen über die Zulassung der Berufung zu entscheiden und diese unter den Voraussetzungen des § 511 IV ZPO zuzulassen.
In Berufungsurteilen ist gem. § 543 I Nr. 1, II ZPO über die Zulassung der Revision zu entscheiden.
Ggf. ist klarzustellen, auf welche Parteien (z.B.: Die Berufung des Beklagten wird zugelassen.) oder welche abtrennbaren Streitgegenstände (z.B.: Wegen des Schadensersatzanspruchs wird das Rechtsmittel der Berufung zugelassen.) sich die Tenorierung bezieht. Sofern Berufung oder Revision nicht zugelassen werden, kann nach h.M. eine entsprechende Tenorierung unterbleiben. Eine Klarstellung (Die Berufung wird nicht zugelassen.) ist unschädlich.
[17] Ggf. Besonderheiten des Tenors bei Vorbehalt der Rechte:
Bei Vorbehaltsurteilen ist der Vorbehalt der Rechte gem. §§ 302 I, 599 I ZPO in den Tenor aufzunehmen; entweder im Anschluss an die Hauptsacheentscheidung oder mit eigener Nummerierung.
Im Falle des Vorbehalts der Aufrechnung nach § 302 ZPO z.B.: Die Entscheidung über die Aufrechnung des Beklagten mit dessen Gegenforderung aus einem Dienstvertrag vom 2. Mai 2024 bleibt vorbehalten.
Im Falle des Vorbehalts im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess nach § 599 ZPO z.B.: Dem Beklagten bleibt die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten.
Die Kostenentscheidung des Vorbehaltsurteils richtet sich nach § 91 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt nach §§ 708 Nr. 4, 711 ZPO, d.h. grds. ohne Sicherheitsleistung vorläufig Vollstreckbar und Abwendungsbefugnis des Gläubigers.
Stellt sich im Nachverfahren heraus, dass die vorbehaltenen Rechte durchgreifen, so wird im Schlussurteil tenoriert: Das Vorbehaltsurteil [Gericht, Aktenzeichen und Datum] wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Kostenentscheidung des Schlussurteils bezieht sich dann auf den gesamten Rechtsstreit.
Greifen die Rechte im Nachverfahren nicht durch, so ist im Schlussurteil zu tenorieren: Das Vorbehaltsurteil [Gericht, Aktenzeichen und Datum] wird für vorbehaltslos erklärt. Oder: Das Vorbehaltsurteil [Gericht, Aktenzeichen und Datum] wird unter Wegfall des Vorbehalts aufrechterhalten. Die Kostenentscheidung des Schlussurteils betrifft dann nur die weiteren Kosten des Nachverfahrens.
[18] Tatbestand:
Zu den gesetzlichen Vorgaben zum Tatbestand, siehe insb. § 313 II ZPO. Der Tatbestand dient der objektiven und verständlichen Darstellung des Sach- und Streitstandes. Er enthält die Tatsachen, die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legt. Er sollte eine Spiegelbildlichkeit zu den Entscheidungsgründen aufweisen, indem er diejenigen Tatsachen enthält, die für die Urteilsgründe relevant sind. Was in den Urteilsgründen ausführlich erörtert wird, darf auch im Tatbestand detaillierter berichtet werden.
Für Einzelheiten des Sachstandes kann gem. § 313 II 2 ZPO auf die jeweiligen Aktenbestandteile verwiesen werden. Eine pauschale Verweisung auf die Akte hinsichtlich der übrigen Einzelheiten ist jedoch unzulässig und zu unterlassen.
Im Tatbestand dürfen das Parteivorbringen nicht verändert und keine rechtlichen Schlussfolgerungen gezogen werden. Rechtstatsachen sind nur in den Tatbestand aufzunehmen, wenn sie einfach und allgemein bekannt sind (z.B.: die Klägerin verkaufte dem Beklagten …; der Kläger schenkte der Beklagten …; dagegen sollte aber beispielsweise nicht von einer erfolgten Anfechtung die Rede sein.).
[19] Unstreitiger Tatbestand:
Der unstreitige Tatbestand wird grds. im Präteritum, Indikativ (z.B. Die Klägerin schickte dem Beklagten eine E-Mail.) abgefasst. Wo angebracht, wird ins Präsens (z.B. Der Beklagte leidet seither an Rückenschmerzen.) oder Plusquamperfekt (z.B. Der Kläger hatte die Geschäftsbedingungen bereits vor Vertragsschluss ausgehändigt bekommen.) gewechselt.
In der Regel empfiehlt sich ein chronologischer Aufbau.
Zum unstreitigen Tatbestand gehört:
- was die Parteien übereinstimmend vorgetragen haben,
- was von einer Partei vorgetragen und von der anderen ausdrücklich durch ein gerichtliches Geständnis (§ 288 ZPO) oder fiktiv, durch Nichtbestreiten (§ 138 III ZPO) zugestanden wurde,
- was von einer Partei vorgetragen und von der anderen lediglich pauschal bestritten wurde (z.B. durch die Schriftsatzformel ‚Was nicht ausdrücklich zugestanden wurde, wird bestritten.‘).
NICHT in den unstreitigen Tatbestand gehört:
- was eine Partei vorgetragen hat und unzulässig bestritten wurden (z.B. trotz eigener Wahrnehmung mit Nichtwissen bestritten, s. § 138 IV ZPO),
- was eine Partei vorgetragen hat und unsubstantiiert bestritten wurde,
- was von einer Partei vorgetragen wurde und mit dem Ergebnis einer Beweisaufnahme unvereinbar ist.
Der Vortrag ist in diesen Fällen im streitigen Parteivorbringen wiederzugeben. In den Entscheidungsgründen ist dann auf die Zulässigkeit des Bestreitens einzugehen.
[20] Prozessgeschichte:
Die Prozessgeschichte hat keinen festen Ort im Tatbestand. Soweit sie sich auf die Anträge auswirkt, muss sie jedoch vor diesen wiedergegeben werden. Daher empfiehlt sich oft die Wiedergabe nach dem unstreitigen Tatbestand.
Die Darstellung erfolgt im Perfekt, Indikativ (z.B. Die Klage ist dem Beklagten am 7. Januar 2025 zugestellt worden.)
Aufzunehmen sind insb.:
- erteilte Hinweise (§ 139 ZPO),
- unberücksichtigter Sachvortrag, Klageänderungen und Widerklagen, die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurden und gem. § 296a ZPO unberücksichtigt bleiben und nicht zur Wiedereröffnung nach § 156 ZPO veranlassen,
- das Datum der Klagezustellung, sofern Rechtshängigkeitszinsen zugesprochen werden,
- das Datum des Klageeingangs, der Klagezustellung (insb. wenn es gem. § 167 ZPO auf eine Zustellung ‚demnächst‘ ankommt) der Zustellung eines Mahnbescheids, der Anforderung und der Einzahlung von Kosten, sofern dies für die Verjährung der Ansprüche relevant ist,
- die Beiziehung von Akten,
- erfolgte Beweisaufnahmen unter Nennung des Beweisbeschlusses, sofern dieser fehlt, unter Umschreibung des Beweisthemas; hinsichtlich des Ergebnisses ist auf die Sitzungsniederschrift oder das Gutachten zu verweisen (§ 313 II 2 ZPO).
[21] Streitiges Vorbringen des Klägers:
Das streitige Vorbringen der Parteien wird in indirekter Rede, im Konjunktiv I wiedergegeben (z.B.: Der Kläger meint, die Beklagte habe daraufhin versichert, dass das Fahrzeug unfallfrei sei.), NICHT im Konjunktiv II (z.B. ‚hätte versichert‘).
Ob ein Vorbringen beim Kläger oder beim Beklagten wiedergegeben wird, ist abhängig von der Darlegungslast zu entscheiden. Unerledigte Beweisantritte werden nur erwähnt, wenn die Entscheidungsgründe auf diese eingehen.
Einfaches Bestreiten der Parteien ist nicht näher darzustellen. Es ergibt sich bereits daraus, dass der Vortrag im streitigen Teil wiedergegeben wird. Ein Bestreiten mit Nichtwissen (§ 138 IV ZPO) ist aber als solches kenntlich zu machen (Die Beklagte bestreitet dies mit Nichtwissen.)
Rechtsansichten der Parteien werden grds. nicht wiedergegeben. Sie können aber berichtet werden, wenn sie den Kern des Streits bilden oder wenn das Wesen des Streits andernfalls nicht verständlich wäre.
[22] Anträge der Parteien:
Die Anträge der Parteien sind im Präsens zu fassen (z.B. Der Kläger beantragt, …) und durch deutliches Einrücken hervorzuheben (s. § 313 II 1 ZPO).
Anträge, über die das Gericht von Amts wegen zu entscheiden hat (z.B. über Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit) sind überflüssig und wegzulassen.
Anträge sind grds. wörtlich mitzuteilen, es sei denn, es handelt sich um offensichtliche Unrichtigkeiten oder sprachliche Unebenheiten. Auch können sie grammatisch angepasst werden (z.B. statt …die Klage abzuweisen. kann auch wiedergegeben werden: … die Klage wird abgewiesen. oder umgekehrt. Welche der vorgenannten Formen verwendet wird, ist Geschmackssache.) Auslegungsbedürftige Anträge sind im Wortlaut wiederzugeben und zu Beginn der Entscheidungsgründe auszulegen.
Beantragt der Kläger Zinsen ab Rechtshängigkeit, ohne das Datum zu nennen, so ist der Antrag wörtlich wiederzugeben und in den Entscheidungsgründen auf den Eintritt der Rechtshängigkeit einzugehen.
[23] Streitiges Vorbringen des Beklagten:
Für das streitige Vorbringen des Beklagten gelten die gleichen Regeln, wie für das Vorbringen des Klägers (s.o.).
Innerhalb des Beklagtenvorbringens ist ggf. auf folgende Punkte einzugehen:
- Prozessrügen,
- qualifiziertes Bestreiten,
- rechtshindernde oder rechtsvernichtende Einwendungen,
- ggf. Primär- und Hilfsaufrechnung (Die Erklärung der Aufrechnung ist meist unstreitig und sollte dann im unstreitigen Tatbestand genannt werden.),
- Einreden des materiellen Rechts (z.B. Verjährung, Zurückbehaltungsrecht),
- ggf. Beweiseinreden, die sich zum Ergebnis einer Beweisaufnahme verhalten (können auch bei der Prozessgeschichte wiedergegeben werden).
[24] Replik und Duplik:
Nur wenn sich das Vorbringen anders nicht verstehen lässt, ist ausnahmsweise im Anschluss an das streitige Vorbringen des Beklagten, nochmals auf den Klägervortrag einzugehen (Replik). Aus dem gleichen Grund kann hiernach ausnahmsweise ein erneutes Eingehen auf den Beklagtenvortrag notwendig sein (Duplik).
[25] Entscheidungsgründe:
Entscheidungsgründe werden grds. im Präsens gefasst (z.B. Die Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB liegen nicht vor.). Zurückliegende Vorgänge sind in der entsprechenden Vergangenheitsform zu beschreiben (z.B. Die Beklagte hat das Dokument eigenhändig unterzeichnet.)
Essentiell für das Verfassen eines guten Urteils ist die Einhaltung des Urteilsstils. Demnach haben alle Ausführungen der folgenden Grundstruktur zu folgen:
1. Ergebnis
2. Definition
3. Subsumtion
Im Gegensatz zum Gutachtenstil wird das Ergebnis anstelle des Obersatzes stets vorangestellt.
Die Gliederung der Entscheidungsgründe ist üblicherweise in Zulässigkeit (I.) und Begründetheit (II.) geteilt. Weitere Untergliederungen mit entsprechender Nummerierung sind oft sinnvoll. Eigene Überschriften für die Gliederungspunkte sind dagegen nicht üblich.
Es ist auf eine angemessene Gewichtung der Probleme zu achten. Unproblematisches und weniger relevantes sollte allenfalls knapp abgehandelt werden.
Gem. § 313 III ZPO haben die Entscheidungsgründe eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung beruht, wiederzugeben. Sie dienen auch dem Nachweis des rechtlichen Gehörs i.S.d. Art. 103 I GG, denn dieses erfordert auch die Auseinandersetzung mit den entscheidungserheblichen Ausführungen der Prozessbeteiligten. Auf Rechtsansichten ist in den Urteilsgründen einzugehen, wenn diese entscheidungserheblich sind. Eigene Begründungen sollten nicht durch den Verweis auf fremde Urteile oder Literaturmeinungen ersetzt, sondern dadurch ergänzt werden. Sofern der Tatbestand strittig ist, ist in den Urteilsgründen klarzustellen von welchem Sachverhalt ausgegangenen wurde und warum. Ggf. sind erhobene Beweise zu würdigen (s. 30, Beweiswürdigung). Auf unstreitigen Tatbestand und überholtes Vorbringen ist grds. nicht weiter einzugehen.
[26] Vorfragen:
U.U. müssen vor Beurteilung von Zulässigkeit und Begründetheit noch Vorfragen geklärt werden.
Dies gilt insbesondere bei uneindeutigen, auslegungsbedürftigen Anträgen der Parteien, insb. wenn die gewählte Klageart oder das Verhältnis der Anträge untereinander unklar ist. (Der Antrag des Klägers [ggf. Wiedergabe des Antrages] ist dahingehend auszulegen, dass [Wiedergabe des ausgelegten Antrags]. Für diese Auslegung spricht, dass [Begründung der Auslegung].)
Wenn das Urteil auf einen Rechtsbehelf oder ein Rechtsmittel hin ergeht, ist vorab auch auf die Statthaftigkeit und die form- und fristgerechte Einlegung einzugehen (z.B.: Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 5. September 2024 ist zulässig und rechtzeitig innerhalb der Zweiwochenfrist des § 339 Abs. 1 ZPO eingelegt.)
Falls erforderlich, ist an dieser Stelle auch auf die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs oder eine mögliche Klageänderung einzugehen.
[27] Einleitungssatz:
Dem Urteilsstil folgend ist das Gesamtergebnis zu Zulässigkeit und Begründetheit zu Beginn festzuhalten.
In Betracht kommen z.B. folgende Ergebnisse:
- Die Klage ist unzulässig.
- Die Klage ist zulässig (I.) und begründet (II.).
- Die Klage ist in ihrer ausgelegten Form (I.) zulässig (II.) und begründet (III.).
- Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
- Die zulässige Klage ist unbegründet.
- Die zulässige Klage ist bereits im Hauptantrag begründet.
- Die Klage ist zulässig (I.) und überwiegend begründet (II.).
- Die Klage ist zulässig (I.) und teilweise begründet (II.).
[28] Zulässigkeit:
Im Rahmen der Zulässigkeit ist nur auf die problematischen Punkte einzugehen. Ansonsten reicht die Feststellung: Die Klage ist zulässig.
Einzugehen ist auf folgende Zulässigkeitsvoraussetzungen:
- Zulässigkeitsvoraussetzungen, deren Vorliegen unklar oder zwischen den Parteien streitig sind
- Besondere Sachurteilsvoraussetzungen; ausreichend sind regelm. knappe Feststellungen (z.B.: Auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, denn der Kläger hat bei Eintritt eines erledigenden Ereignisses keine andere Möglichkeit als die Feststellungsklage, um von den Kosten des Rechtsstreits befreit zu werden.)
[29] Begründetheit:
In der Begründetheit ist auf die geltend gemachten Ansprüche einzugehen. Hilfsweise geltend gemachte Ansprüche werden nur angesprochen, wenn dem Hauptantrag nicht stattgegeben wird. Kann sich ein Anspruch auf mehrere Anspruchsgrundlagen stützen oder scheitert er an mehreren Einreden im prozessualen Sinne, so genügt es auf eine davon einzugehen. Zur Vermeidung einer Aufhebung oder einer Rückverweisung in der Rechtsmittelinstanz kann es aber sinnvoll sein, einen Anspruch auf Grundlage mehrerer alternativer Anspruchsgrundlagen zu begründen oder im Falle der Ablehnung das Fehlen mehrerer Anspruchsmerkmale oder das Vorliegen mehrerer Einreden festzustellen, sofern die Tatsachenfeststellungen dies ermöglichen. (Das Ausbildungsskript des Kammergerichts vom 29.11.2023 empfiehlt dagegen, dass jeweils nur auf eine Anspruchsgrundlage oder das Fehlen einer Voraussetzung eingegangen werden soll.)
Wird die Klage abgewiesen, so ist auf alle vom Kläger geltend gemachten oder ernsthaft in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen einzugehen.
Innerhalb der bejahten Anspruchsgrundlagen und Einreden im prozessualen Sinne sind alle erforderlichen Tatbestandsmerkmale wenigstens im Feststellungsstil anzusprechen, um deutlich zu machen, dass das Gericht diese geprüft hat.
[30] Beweiswürdigung:
Gem. § 286 I 2 ZPO sind im Urteil die Gründe anzugeben, die bei der Beweiswürdigung für die richterliche Überzeugung leitend waren. Die Beweiswürdigung hat an der Stelle zu erfolgen, wo es auf die Erfüllung des zu beweisenden Tatbestandsmerkmals ankommt. Eine Beweiswürdigung unterbleibt, wenn es auf deren Ergebnis letztlich nicht ankommt.
[31] Begründung von Nebenforderungen:
Nach den Hauptansprüchen ist auf eventuelle Nebenforderungen, insb. Zinsen, einzugehen.
[32] Begründung der Kostenentscheidung:
Auch die Kostenentscheidung ist zu begründen. In der Regel reicht die Wiederhabe der gesetzlichen Grundlage (z.B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.). Ergibt sich die Kostenentscheidung jedoch nicht aus dem Gesetz, muss sie begründet werden. Z.B. in folgenden Fällen:
- · einer Partei werden trotz Teilsiegs gem. § 92 II ZPO die Gesamtkosten auferlegt (s. auch Tabelle in Fn. 14)
- · Kostenverteilung nach teilweisem Anerkenntnis
[33] Begründung der vorläufigen Vollstreckbarkeit:
Auch die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist zu begründen. In der Regel genügt die Wiedergabe der zugrundeliegenden Normen (§§ 708, 709, 711, 713 ZPO). Zum Inhalt der Entscheidung s.o. Fn. 15.
[34] Zulassung von Rechtsmitteln:
Sofern das Gericht über die Zulassung von Rechtsmitteln zu entscheiden hat, ist die Entscheidung kurz darzulegen.
Über die Zulassung der Berufung ist gem. § 511 II, IV ZPO zu entscheiden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 600 nicht übersteigt. Sie ist gem. § 511 IV ZPO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient.
Über die Zulassung der Revision hat das Berufungsgericht gem. § 543 I Nr. 1, II ZPO stets zu entscheiden. Sie ist gem. § 543 II zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
[35] Rechtsbehelfsbelehrung:
Gem. § 232 ZPO muss jede anfechtbare gerichtliche Entscheidung eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung, das Gericht, dessen Sitz sowie die einzuhaltende Form und Frist enthalten. Ausnahmen gelten für Verfahren mit Anwaltszwang.
[36] Unterschrift:
Das Urteil ist gem. § 315 ZPO grds. von den mitwirkenden Richtern zu unterschreiben. Die Unterschrift muss unterhalb sämtlicher Bestandteile des Urteils, also auch unterhalb der Rechtsbehelfsbelehrung erfolgen.