GKG
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in Anlage 1 GKG

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Gerichtskostengesetz

ZivilrechtZivilprozessrecht

Nat. Zivilprozessrecht

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 172 - 216;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


   Gliederung
Teil 1Zivilrechtliche Verfahren vor den ordentlichen Gerichten
  
Hauptabschnitt 1Mahnverfahren
  
Hauptabschnitt 2Prozessverfahren
Abschnitt 1Erster Rechtszug
Unterabschnitt 1Verfahren vor dem Amts- oder Landgericht
Unterabschnitt 2Verfahren vor dem Oberlandesgericht
Unterabschnitt 3Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
Abschnitt 2Berufung und bestimmte Beschwerden
Abschnitt 3Revision, Rechtsbeschwerden nach § 77 GWB, § 86 EnWG, § 35 KSpG und § 24 EU-VSchDG
Abschnitt 4Zulassung der Sprungrevision, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sowie der Rechtsbeschwerden nach § 77 GWB, § 86 EnWG, § 35 KSpG und § 24 EU-VSchDG
Abschnitt 5Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes vor dem Bundesgerichtshof
Unterabschnitt 1Berufungsverfahren
Unterabschnitt 2Beschwerdeverfahren und Rechtsbeschwerdeverfahren
  
Hauptabschnitt 3(weggefallen)
  
Hauptabschnitt 4Arrest, Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und einstweilige Verfügung
Abschnitt 1Erster Rechtszug
Abschnitt 2Berufung
Abschnitt 3Beschwerde
  
Hauptabschnitt 5Vorbereitung der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung
Abschnitt 1Erster Rechtszug
Abschnitt 2Rechtsmittelverfahren
  
Hauptabschnitt 6Sonstige Verfahren
Abschnitt 1Selbstständiges Beweisverfahren
Abschnitt 2Schiedsrichterliches Verfahren
Unterabschnitt 1Erster Rechtszug
Unterabschnitt 2Rechtsbeschwerde
Abschnitt 3Besondere Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz und dem Wertpapierhandelsgesetz
Abschnitt 4Besondere Verfahren nach dem Aktiengesetz und dem Umwandlungsgesetz
Unterabschnitt 1Erster Rechtszug
Unterabschnitt 2Beschwerde
Abschnitt 5Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz
Abschnitt 6Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
Hauptabschnitt 7Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
  
Hauptabschnitt 8Sonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden
Abschnitt 1Sonstige Beschwerden
Abschnitt 2Sonstige Rechtsbeschwerden
Hauptabschnitt 9Besondere Gebühren
  
Teil 2Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung, Insolvenzverfahren und ähnliche Verfahren
  
Hauptabschnitt 1Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung
Abschnitt 1Erster Rechtszug
Abschnitt 2Beschwerden
Unterabschnitt 1Beschwerde
Unterabschnitt 2Rechtsbeschwerde
  
Hauptabschnitt 2Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung; Zwangsliquidation einer Bahneinheit
Abschnitt 1Zwangsversteigerung
Abschnitt 2Zwangsverwaltung
Abschnitt 3Zwangsliquidation einer Bahneinheit
Abschnitt 4Beschwerden
Unterabschnitt 1Beschwerde
Unterabschnitt 2Rechtsbeschwerde
  
Hauptabschnitt 3Insolvenzverfahren
Abschnitt 1Eröffnungsverfahren
Abschnitt 2Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners
Abschnitt 3Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers
Abschnitt 4Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 177 InsO)
Abschnitt 5Restschuldbefreiung
Abschnitt 6Besondere Verfahren nach der Verordnung (EU) 2015/848
Abschnitt 7Koordinationsverfahren
Abschnitt 8Beschwerden
  
Hauptabschnitt 4Schifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren
Abschnitt 1Eröffnungsverfahren
Abschnitt 2Verteilungsverfahren
Abschnitt 3Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 18 Satz 3 SVertO, § 177 InsO)
Abschnitt 4Beschwerde und Rechtsbeschwerde
  
Hauptabschnitt 5Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
Abschnitt 1Verfahren vor dem Restrukturierungsgericht
Abschnitt 2Beschwerden
Unterabschnitt 1Sofortige Beschwerde
Unterabschnitt 2Rechtsbeschwerde
  
Hauptabschnitt 6Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
  
Teil 3Strafsachen und gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, sowie Vollstreckungshilfeverfahren wegen im Ausland verhängter Geldsanktionen
  
Hauptabschnitt 1Offizialverfahren
  
Abschnitt 1Erster Rechtszug
Abschnitt 2Berufung
Abschnitt 3Revision
Abschnitt 4Wiederaufnahmeverfahren
Abschnitt 5Psychosoziale Prozessbegleitung
  
Hauptabschnitt 2Klageerzwingungsverfahren, unwahre Anzeige und Zurücknahme des Strafantrags
  
Hauptabschnitt 3Privatklage
  
Abschnitt 1Erster Rechtszug
Abschnitt 2Berufung
Abschnitt 3Revision
Abschnitt 4Wiederaufnahmeverfahren
  
Hauptabschnitt 4Einziehung und verwandte Maßnahmen
  
Abschnitt 1Antrag des Privatklägers nach § 435 StPO
Abschnitt 2Beschwerde
Abschnitt 3Berufung
Abschnitt 4Revision
Abschnitt 5Wiederaufnahmeverfahren
  
Hauptabschnitt 5Nebenklage
Abschnitt 1Berufung
Abschnitt 2Revision
Abschnitt 3Wiederaufnahmeverfahren
  
Hauptabschnitt 6Sonstige Beschwerden
  
Hauptabschnitt 7Entschädigungsverfahren
  
Hauptabschnitt 8Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes
Abschnitt 1Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Abschnitt 2Beschwerde und Rechtsbeschwerde
Abschnitt 3Vorläufiger Rechtsschutz
  
Hauptabschnitt 9Sonstige Verfahren
Abschnitt 1Vollstreckungshilfeverfahren wegen einer im Ausland rechtskräftig verhängten Geldsanktion
Abschnitt 2Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
  
Teil 4Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
  
Hauptabschnitt 1Bußgeldverfahren
Abschnitt 1Erster Rechtszug
Abschnitt 2Rechtsbeschwerde
Abschnitt 3Wiederaufnahmeverfahren
  
Hauptabschnitt 2Einziehung und verwandte Maßnahmen
Abschnitt 1Beschwerde
Abschnitt 2Rechtsbeschwerde
Abschnitt 3Wiederaufnahmeverfahren
  
Hauptabschnitt 3Besondere Gebühren
  
Hauptabschnitt 4Sonstige Beschwerden
  
Hauptabschnitt 5Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
  
Teil 5Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit
  
Hauptabschnitt 1Prozessverfahren
Abschnitt 1Erster Rechtszug
Unterabschnitt 1Verwaltungsgericht
Unterabschnitt 2Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)
Unterabschnitt 3Bundesverwaltungsgericht
Abschnitt 2Zulassung und Durchführung der Berufung
Abschnitt 3Revision
  
Hauptabschnitt 2Vorläufiger Rechtsschutz
Abschnitt 1Verwaltungsgericht sowie Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) und Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelgerichte in der Hauptsache
Abschnitt 2Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)
Abschnitt 3Bundesverwaltungsgericht
Abschnitt 4Beschwerde
  
Hauptabschnitt 3Besondere Verfahren
  
Hauptabschnitt 4Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
  
Hauptabschnitt 5Sonstige Beschwerden
  
Hauptabschnitt 6Besondere Gebühren
  
Teil 6Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit
  
Hauptabschnitt 1Prozessverfahren
Abschnitt 1Erster Rechtszug
Unterabschnitt 1Verfahren vor dem Finanzgericht
Unterabschnitt 2Verfahren vor dem Bundesfinanzhof
Abschnitt 2Revision
  
Hauptabschnitt 2Vorläufiger Rechtsschutz
Abschnitt 1Erster Rechtszug
Abschnitt 2Beschwerde
  
Hauptabschnitt 3Besondere Verfahren
  
Hauptabschnitt 4Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
  
Hauptabschnitt 5Sonstige Beschwerden
  
Hauptabschnitt 6Besondere Gebühr
  
Teil 7Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit
  
Hauptabschnitt 1Prozessverfahren
Abschnitt 1Erster Rechtszug
Unterabschnitt 1Verfahren vor dem Sozialgericht
Unterabschnitt 2Verfahren vor dem Landessozialgericht
Unterabschnitt 3Verfahren vor dem Bundessozialgericht
Abschnitt 2Berufung
Abschnitt 3Revision
  
Hauptabschnitt 2Vorläufiger Rechtsschutz
Abschnitt 1Erster Rechtszug
Abschnitt 2Beschwerde
  
Hauptabschnitt 3Beweissicherungsverfahren
  
Hauptabschnitt 4Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
  
Hauptabschnitt 5Sonstige Beschwerden
  
Hauptabschnitt 6Besondere Gebühren
  
Teil 8Verfahren vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit
  
Hauptabschnitt 1Mahnverfahren
  
Hauptabschnitt 2Urteilsverfahren
Abschnitt 1Erster Rechtszug
Abschnitt 2Berufung
Abschnitt 3Revision
  
Hauptabschnitt 3Arrest, Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und einstweilige Verfügung
Abschnitt 1Erster Rechtszug
Abschnitt 2Berufung
Abschnitt 3Beschwerde
  
Hauptabschnitt 4Besondere Verfahren
  
Hauptabschnitt 5Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
  
Hauptabschnitt 6Sonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden
Abschnitt 1Sonstige Beschwerden
Abschnitt 2Sonstige Rechtsbeschwerden
  
Hauptabschnitt 7Besondere Gebühr
  
Teil 9Auslagen



Teil 1
Zivilrechtliche Verfahren vor den ordentlichen Gerichten

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
Vorbemerkung 1:
 Die Vorschriften dieses Teils gelten nicht für die in Teil 2 geregelten Verfahren.
Hauptabschnitt 1
Mahnverfahren
1100Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids oder eines Europäischen Zahlungsbefehls ..........
0,5
– mindestens
36,00 €
Hauptabschnitt 2
Prozessverfahren
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
Vorbemerkung 1.2.1:
 Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen nicht im Musterverfahren nach dem KapMuG; das erstinstanzliche Musterverfahren gilt als Teil des ersten Rechtszugs des Prozessverfahrens.
Unterabschnitt 1
Verfahren vor dem Amts- oder Landgericht
1210Verfahren im Allgemeinen ..........3,0
 (1) Soweit wegen desselben Streitgegenstands ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, entsteht die Gebühr mit dem Eingang der Akten bei dem Gericht, an das der Rechtsstreit nach Erhebung des Widerspruchs oder Einlegung des Einspruchs abgegeben wird; in diesem Fall wird eine Gebühr 1100 nach dem Wert des Streitgegenstands angerechnet, der in das Prozessverfahren übergegangen ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn wegen desselben Streitgegenstands ein Europäisches Mahnverfahren vorausgegangen ist.
 (2) Soweit der Kläger wegen desselben Streitgegenstands einen Anspruch zum Musterverfahren angemeldet hat (§ 13 KapMuG), wird insoweit die Gebühr 1902 angerechnet.
1211Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1.
Zurücknahme der Klage
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b)
in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht,
c)
im Verfahren nach § 495a ZPO, in dem eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem eine Ladung zum Termin zur Verkündung des Urteils zugestellt oder das schriftliche Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird,
d)
im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird oder
e)
im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen, in dem eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das schriftliche Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird,
wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
2.
Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder nur deshalb Tatbestand und die Entscheidungsgründe enthält, weil zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht wird (§ 313a Abs. 4 Nr. 5 ZPO),
3.
gerichtlichen Vergleich oder Beschluss nach § 26 Abs. 3 KapMuG oder
4.
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung oder ein Musterentscheid nach dem KapMuG vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1210 ermäßigt sich auf ..........
1,0
 Die Zurücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens, des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid stehen der Zurücknahme der Klage gleich. Die Vervollständigung eines ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestellten Urteils (§ 313a Abs. 5 ZPO) steht der Ermäßigung nicht entgegen. Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Unterabschnitt 2
Verfahren vor dem Oberlandesgericht
1212Verfahren im Allgemeinen ..........4,0
1213Beendigung des gesamten Verfahrens, durch
1.
Zurücknahme der Klage
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b)
in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, oder
c)
im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird,
wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
2.
Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,
3.
gerichtlichen Vergleich oder
4.
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1212 ermäßigt sich auf ..........
2,0
 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. Im Verfahren über eine Abhilfeklage nach dem VDuG ist die Ermäßigung nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Abhilfegrundurteil vorausgegangen ist.
Unterabschnitt 3
Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
1214Verfahren im Allgemeinen ..........5,0
1215Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1.
Zurücknahme der Klage
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b)
in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, oder
c)
im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird,
wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
2.
Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,
3.
gerichtlichen Vergleich oder
4.
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1214 ermäßigt sich auf ..........
3,0
 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 2
Berufung und bestimmte Beschwerden
Vorbemerkung 1.2.2:

 Dieser Abschnitt ist auf Beschwerdeverfahren nach

1. den §§ 73 und 171 GWB,

2. § 48 WpÜG,

3. § 37u Abs. 1 WpHG,

4. § 75 EnWG,

5. § 13 EU-VSchDG,

6. § 35 KSpG und

7. § 11 WRegG

anzuwenden.

1220Verfahren im Allgemeinen ..........4,0
1221Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf ..........
1,0
 Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
1222Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1221 anzuwenden ist, durch
1.
Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b)
in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht,
2.
Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,
3.
gerichtlichen Vergleich oder
4.
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf ..........
2,0
 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
1223Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 1222 Nr. 2 genannten Urteile, eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf ..........
3,0
 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Nummer 1222 erfüllt sind.
Abschnitt 3
Revision, Rechtsbeschwerden
nach § 77 GWB, § 86 EnWG, § 35 KSpG und § 24 EU-VSchDG
1230Verfahren im Allgemeinen ..........5,0
1231Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1230 ermäßigt sich auf ..........
1,0
 Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
1232Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1231 anzuwenden ist, durch
1.
Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b)
in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht,
2.
Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3.
gerichtlichen Vergleich oder
4.
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1230 ermäßigt sich auf ..........
3,0
 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 4
Zulassung der Sprungrevision, Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision sowie der Rechtsbeschwerden nach § 77 GWB, § 86 EnWG, § 35 KSpG und § 24 EU-VSchDG
1240Verfahren über die Zulassung der Sprungrevision:
Soweit der Antrag abgelehnt wird ..........
1,5
1241Verfahren über die Zulassung der Sprungrevision:
Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird ..........
1,0
 Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Sprungrevision zugelassen wird.
1242Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ..........
2,0
1243Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels:
Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird ..........
1,0
 Die Gebühr entsteht nicht, soweit der Beschwerde stattgegeben wird.
Abschnitt 5
Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes vor dem Bundesgerichtshof
Unterabschnitt 1
Berufungsverfahren
1250Verfahren im Allgemeinen ..........6,0
1251Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1250 ermäßigt sich auf ..........
1,0
 Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
1252Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1251 anzuwenden ist, durch
1.
Zurücknahme der Berufung oder der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
2.
Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3.
gerichtlichen Vergleich oder
4.
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1250 ermäßigt sich auf ..........
3,0
 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Unterabschnitt 2
Beschwerdeverfahren und Rechtsbeschwerdeverfahren
1253Verfahren über die Beschwerde nach § 122 PatG oder § 20 GebrMG i. V. m. § 122 PatG gegen ein Urteil über den Erlass einer einstweiligen Verfügung in Zwangslizenzsachen ..........2,0
1254Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1253 ermäßigt sich auf ..........
1,0
 Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
1255Verfahren über die Rechtsbeschwerde ..........825,00 €
1256Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1255 ermäßigt sich auf ..........
110,00 €
 Erledigungserklärungen in entsprechender Anwendung des § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
Hauptabschnitt 3
(weggefallen)
Hauptabschnitt 4
Arrest, Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und einstweilige Verfügung
Vorbemerkung 1.4:
(1) Im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung werden Gebühren nach diesem Hauptabschnitt nur im Fall des Artikels 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 erhoben. In den Fällen des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bestimmen sich die Gebühren nach Teil 2 Hauptabschnitt 1.
(2) Im Verfahren auf Anordnung eines Arrests oder auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung oder die Abänderung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Im Fall des § 942 ZPO gilt das Verfahren vor dem Amtsgericht und dem Gericht der Hauptsache als ein Rechtsstreit.
(3) Im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung sowie im Verfahren über den Widerruf oder die Abänderung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben.
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
1410Verfahren im Allgemeinen ..........1,5
1411Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1.
Zurücknahme des Antrags
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder
b)
wenn eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2.
Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,
3.
gerichtlichen Vergleich oder
4.
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss nach § 922 Abs. 1, auch i. V. m. § 936 ZPO, oder ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1410 ermäßigt sich auf ..........
1,0
 Die Vervollständigung eines ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestellten Urteils (§ 313a Abs. 5 ZPO) steht der Ermäßigung nicht entgegen. Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
1412Es wird durch Urteil entschieden oder es ergeht ein Beschluss nach § 91a oder § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, wenn nicht Nummer 1411 erfüllt ist:
Die Gebühr 1410 erhöht sich nach dem Wert des Streitgegenstands, auf den sich die Entscheidung bezieht, auf ..........
3,0
Abschnitt 2
Berufung
1420Verfahren im Allgemeinen ..........4,0
1421Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung, des Antrags oder des Widerspruchs, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1420 ermäßigt sich auf ..........
1,0
 Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
1422Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1421 erfüllt ist, durch
1.
Zurücknahme der Berufung oder des Antrags
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b)
in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht,
2.
Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3.
gerichtlichen Vergleich oder
4.
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1420 ermäßigt sich auf ..........
2,0
 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
1423Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 1422 Nr. 2 genannten Urteile mit schriftlicher Begründung oder ein Versäumnisurteil vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1420 ermäßigt sich auf ..........
3,0
 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Nummer 1422 erfüllt sind.
Abschnitt 3
Beschwerde
1430Verfahren über die Beschwerde
1.
gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung eines Arrests oder eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder
2.
in Verfahren nach der Verordnung (EU)Nr. 655/2014 …
1,5
1431Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:
Die Gebühr 1430 ermäßigt sich auf ..........
1,0
Hauptabschnitt 5
Vorbereitung der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung
Vorbemerkung 1.5:
  Die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs oder deren Aufhebung bestimmt sich nach Nummer 1620.
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
1510Verfahren über Anträge auf
1.
Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel,
2.
Feststellung, ob die ausländische Entscheidung anzuerkennen ist,
3.
Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln,
4.
Aufhebung oder Abänderung von Entscheidungen in den in den Nummern 1 bis 3 genannten Verfahren und
5.
Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung (§ 1115 ZPO)
oder über die Klage auf Erlass eines Vollstreckungsurteils ..........
264,00 €
1511Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Klage oder des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird:
Die Gebühr 1510 ermäßigt sich auf ..........
 99,00 €
 Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
1512Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 57 AVAG oder § 27 IntErbRVG .......... 17,00 €
1513Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO oder über Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 1110 ZPO oder nach § 58 oder § 59 AVAG .......... 22,00 €
1514Verfahren nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist .......... 66,00 €
Abschnitt 2
Rechtsmittelverfahren
1520Verfahren über Rechtsmittel in den in den Nummern 1510 und 1514 genannten Verfahren ..........396,00 €
1521Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1520 ermäßigt sich auf ..........
 99,00 €
1522Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1521 erfüllt ist:
Die Gebühr 1520 ermäßigt sich auf ..........
198,00 €
 Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
1523Verfahren über Rechtsmittel in
1.
den in den Nummern 1512 und 1513 genannten Verfahren und
2.
Verfahren über die Berichtigung oder den Widerruf einer Bestätigung nach § 1079 ZPO:
Das Rechtsmittel wird verworfen oder zurückgewiesen ..........
 66,00 €
Hauptabschnitt 6
Sonstige Verfahren
Abschnitt 1
Selbständiges Beweisverfahren
1610Verfahren im Allgemeinen ..........1,0
Abschnitt 2
Schiedsrichterliches Verfahren
Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug
1620Verfahren über die Aufhebung oder die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs oder über die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung ..........2,0
 Die Gebühr ist auch im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs oder deren Aufhebung zu erheben.
1621Verfahren über den Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens ..........2,0
1622Verfahren bei Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ..........2,0
1623Verfahren bei der Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters ..........0,5
1624Verfahren über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des Schiedsrichteramts ..........0,5
1625Verfahren zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder zur Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen ..........0,5
1626Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme oder über die Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung ..........2,0
 Im Verfahren über die Zulassung der Vollziehung und in dem Verfahren über die Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben.
1627Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags:
Die Gebühren 1620 bis 1622 und 1626 ermäßigen sich auf ..........
1,0
Unterabschnitt 2
Rechtsbeschwerde
1628Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in den Nummern 1620 bis 1622 und 1626 genannten Verfahren ..........3,0
1629Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags:
Die Gebühr 1628 ermäßigt sich auf ..........
1,0
Abschnitt 3
Besondere Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen,
dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz und dem Wertpapierhandelsgesetz
1630Verfahren über einen Antrag nach § 169 Abs. 2 Satz 5 und 6, Abs. 4 Satz 2, § 173 Abs. 1 Satz 3 oder nach § 176 GWB ..........3,0
1631Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags:
Die Gebühr 1630 ermäßigt sich auf ..........
1,0
1632Verfahren über den Antrag nach § 50 Abs. 3 bis 5 WpÜG, auch i. V. m. § 37u Abs. 2 WpHG ..........0,5
 Mehrere Verfahren gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.
Abschnitt 4
Besondere Verfahren nach dem Aktiengesetz und dem Umwandlungsgesetz
Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug
1640Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes ..........1,0
1641Verfahren nach § 246a des Aktiengesetzes (auch i. V. m. § 20 Abs. 3 Satz 4 SchVG), nach § 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes (auch i. V. m. § 327e Abs. 2 des Aktiengesetzes) oder nach § 16 Abs. 3 UmwG ..........1,5
1642Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Entscheidung:
Die Gebühren 1640 und 1641 ermäßigen sich auf ..........
0,5
 (1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
 (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
Unterabschnitt 2
Beschwerde
1643Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 1640 genannten Verfahren ..........1,0
1644Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung:
Die Gebühr 1643 ermäßigt sich auf ..........
0,5
 (1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
 (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
Abschnitt 5
Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz
1650Sanierungsverfahren ..........0,5
1651Die Durchführung des Sanierungsverfahrens wird nicht angeordnet:
Die Gebühr 1650 beträgt ..........
0,2
1652Reorganisationsverfahren ..........1,0
1653Die Durchführung des Reorganisationsverfahrens wird nicht angeordnet:
Die Gebühr 1652 beträgt ..........
0,2
Abschnitt 6
Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
1660Umsetzungsverfahren nach dem VDuG1,0
Hauptabschnitt 7
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
1700Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 321a ZPO, auch i. V. m. § 122a PatG oder § 89a MarkenG, § 69 GWB, § 41 AgrarOLkG):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ..........
 66,00 €
Hauptabschnitt 8
Sonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden
Abschnitt 1
Sonstige Beschwerden
1810Verfahren über Beschwerden nach § 71 Abs. 2, § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 5 oder § 494a Abs. 2 Satz 2 ZPO .......... 99,00 €
1811Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung:
Die Gebühr 1810 ermäßigt sich auf ..........
 66,00 €
 (1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
 (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
1812Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........
 66,00 €
 Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
Abschnitt 2
Sonstige Rechtsbeschwerden
1820Verfahren über Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss, durch den die Berufung als unzulässig verworfen wurde (§ 522 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO) ..........2,0
1821Verfahren über Rechtsbeschwerden nach § 23 KapMuG ..........5,0
1822Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühren 1820 und 1821 ermäßigen sich auf ..........
1,0
 Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
1823Verfahren über Rechtsbeschwerden in den Fällen des § 71 Abs. 1, § 91a Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 4, § 494a Abs. 2 Satz 2 oder § 516 Abs. 3 ZPO ..........198,00 €
1824Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1823 ermäßigt sich auf ..........
 66,00 €
1825Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1824 erfüllt ist:
Die Gebühr 1823 ermäßigt sich auf ..........
 99,00 €
1826Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........
132,00 €
 Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
1827Verfahren über die in Nummer 1826 genannten Rechtsbeschwerden:
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird ..........
 66,00 €
Hauptabschnitt 9
Besondere Gebühren
1900Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs:
Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird ..........
 0,25
 Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe. Im Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 36 Abs. 3 GKG entsprechend anzuwenden.
1901Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits ..........wie vom
Gericht bestimmt
1902Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren (§ 13 KapMuG) ..........0,5


Teil 2
Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung,
Insolvenzverfahren und ähnliche Verfahren

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
Hauptabschnitt 1
Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
Vorbemerkung 2.1:
Dieser Hauptabschnitt ist auch auf Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Fall des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie auf alle Verfahren über Anträge auf Einschränkung oder Beendigung der Vollstreckung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung (§ 954 Abs. 2 ZPO i. V. m. Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014) anzuwenden. Im Übrigen bestimmen sich die Gebühren nach Teil 1 Hauptabschnitt 4 oder Teil 8 Hauptabschnitt 3.
2110Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 ZPO) ..........22,00 €
 Die Gebühr wird für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert erhoben. Sind wegen desselben Anspruchs in einem Mahnverfahren gegen mehrere Personen gesonderte Vollstreckungsbescheide erlassen worden und werden hiervon gleichzeitig mehrere weitere vollstreckbare Ausfertigungen beantragt, wird die Gebühr nur einmal erhoben.
2111Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Abs. 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890 ZPO sowie im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Fall des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 ..........22,00 €
 Richtet sich ein Verfahren gegen mehrere Schuldner, wird die Gebühr für jeden Schuldner gesondert erhoben. Mehrere Verfahren innerhalb eines Rechtszugs gelten als ein Verfahren, wenn sie denselben Anspruch und denselben Vollstreckungsgegenstand betreffen.
2112In dem Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung wird ein Antrag auf Einholung von Kontoinformationen gestellt:
Die Gebühr 2111 erhöht sich auf ..........
37,00 €
2113Verfahren über den Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO ..........22,00 €
2114Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls (§ 802g Abs. 1 ZPO) ..........22,00 €
2115Verfahren über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 889 ZPO ..........35,00 €
2116(weggefallen)
2117Verteilungsverfahren ..........0,5
2118Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs nach § 796a ZPO ..........66,00 €
2119Verfahren über Anträge auf Beendigung, Verweigerung, Aussetzung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 954 Abs. 2, § 1084 ZPO auch i. V. m. § 1096 oder § 1109 ZPO oder nach § 31 AUG ..........33,00 €
Abschnitt 2
Beschwerden
Unterabschnitt 1
Beschwerde
2120Verfahren über die Beschwerde im Verteilungsverfahren:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ..........
1,0
2121Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........
33,00 €
 Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
Unterabschnitt 2
Rechtsbeschwerde
2122Verfahren über die Rechtsbeschwerde im Verteilungsverfahren:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ..........
2,0
2123Verfahren über die Rechtsbeschwerde im Verteilungsverfahren:
Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird ..........
1,0
 Die Gebühr entsteht nicht, soweit der Beschwerde stattgegeben wird.
2124Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........
 66,00 €
 Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
Hauptabschnitt 2
Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung
und die Zwangsverwaltung; Zwangsliquidation einer Bahneinheit
Vorbemerkung 2.2:
  Die Gebühren 2210, 2220 und 2230 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben. Wird der Antrag von mehreren Gesamtgläubigern, Gesamthandsgläubigern oder im Fall der Zwangsversteigerung zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft von mehreren Miteigentümern gemeinsam gestellt, gelten diese als ein Antragsteller. Betrifft ein Antrag mehrere Gegenstände, wird die Gebühr nur einmal erhoben, soweit durch einen einheitlichen Beschluss entschieden wird. Für ein Verfahren nach § 765a ZPO wird keine, für das Beschwerdeverfahren die Gebühr 2240 erhoben; richtet sich die Beschwerde auch gegen eine Entscheidung nach § 30a ZVG, gilt Satz 3 entsprechend.
Abschnitt 1
Zwangsversteigerung
2210Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung oder über den Beitritt zum Verfahren ..........110,00 €
2211Verfahren im Allgemeinen ..........0,5
2212Beendigung des Verfahrens vor Ablauf des Tages, an dem die Verfügung mit der Bestimmung des ersten Versteigerungstermins unterschrieben ist:
Die Gebühr 2211 ermäßigt sich auf ..........
 0,25
2213Abhaltung mindestens eines Versteigerungstermins mit Aufforderung zur Abgabe von Geboten ..........0,5
 Die Gebühr entfällt, wenn der Zuschlag aufgrund des § 74a oder des § 85a ZVG versagt bleibt.
2214Erteilung des Zuschlags ..........0,5
 Die Gebühr entfällt, wenn der Zuschlagsbeschluss aufgehoben wird.
2215Verteilungsverfahren ..........0,5
2216Es findet keine oder nur eine beschränkte Verteilung des Versteigerungserlöses durch das Gericht statt (§§ 143, 144 ZVG):
Die Gebühr 2215 ermäßigt sich auf ..........
 0,25
Abschnitt 2
Zwangsverwaltung
2220Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder über den Beitritt zum Verfahren ..........110,00 €
2221Jahresgebühr für jedes Kalenderjahr bei Durchführung des Verfahrens ..........0,5
– mindestens 132,00 €,
im ersten und letzten Kalenderjahr jeweils mindestens
 66,00 €
 Die Gebühr wird auch für das jeweilige Kalenderjahr erhoben, in das der Tag der Beschlagnahme fällt und in dem das Verfahren aufgehoben wird.
Abschnitt 3
Zwangsliquidation einer Bahneinheit
2230Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung der Zwangsliquidation .......... 66,00 €
2231Verfahren im Allgemeinen ..........0,5
2232Das Verfahren wird eingestellt:
Die Gebühr 2231 ermäßigt sich auf ..........
 0,25
Abschnitt 4
Beschwerden
Unterabschnitt 1
Beschwerde
2240Verfahren über Beschwerden, wenn für die angefochtene Entscheidung eine Festgebühr bestimmt ist:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........
132,00 €
 Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
2241Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ..........
1,0
Unterabschnitt 2
Rechtsbeschwerde
2242Verfahren über Rechtsbeschwerden, wenn für die angefochtene Entscheidung eine Festgebühr bestimmt ist:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........
264,00 €
 Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
2243Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Soweit die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ..........
2,0
Hauptabschnitt 3
Insolvenzverfahren
Vorbemerkung 2.3:
  Der Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters steht dem Antrag des Schuldners gleich.
Abschnitt 1
Eröffnungsverfahren
2310Verfahren über den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ..........0,5
 Die Gebühr entsteht auch, wenn das Verfahren nach § 306 InsO ruht.
2311Verfahren über den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ..........
0,5
– mindestens
198,00 €
Abschnitt 2
Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners
Vorbemerkung 2.3.2:
  Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen auch, wenn das Verfahren gleichzeitig auf Antrag eines Gläubigers eröffnet wurde.
2320Durchführung des Insolvenzverfahrens ..........2,5
 Die Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluss auf Beschwerde aufgehoben wird.
2321Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO:
Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf ..........
0,5
2322Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO:
Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf ..........
1,5
Abschnitt 3
Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers
Vorbemerkung 2.3.3:
  Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden, wenn das Verfahren gleichzeitig auf Antrag des Schuldners eröffnet wurde.
2330Durchführung des Insolvenzverfahrens ..........3,0
 Die Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluss auf Beschwerde aufgehoben wird.
2331Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO:
Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf ..........
1,0
2332Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO:
Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf ..........
2,0
Abschnitt 4
Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 177 InsO)
2340Prüfung von Forderungen je Gläubiger .......... 22,00 €
Abschnitt 5
Restschuldbefreiung
2350Entscheidung über den Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung (§§ 296 bis 297a, 300 und 303 InsO) ..........  39,00 €
Abschnitt 6
Besondere Verfahren
nach der Verordnung (EU) 2015/848
2360Verfahren über einen Antrag nach Artikel 36 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 ..........3,0
2361Verfahren über einstweilige Maßnahmen nach Artikel 36 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2015/848 ..........1,0
2362Verfahren über einen Antrag auf Eröffnung eines Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Artikel 61 der Verordnung (EU) 2015/848.
4 400,00 €
Abschnitt 7
Koordinationsverfahren
2370Verfahren im Allgemeinen ..........  550,00 €
2371In dem Verfahren wird ein Koordinationsplan zur Bestätigung vorgelegt:
Die Gebühr 2370 beträgt ..........


1 100,00 €
Abschnitt 8
Beschwerden
Unterabschnitt 1
Beschwerde
2380Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ..........1,0
2381Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........
 66,00 €
2382Verfahren über die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Artikel 102c § 26 EGInsO ..........
1,0
 Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
Unterabschnitt 2
Rechtsbeschwerde
2383Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ..........2,0
2384Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags:
Die Gebühr 2383 ermäßigt sich auf ..........
1,0
2385Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........
132,00 €
2386Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Artikel 102c § 26 EGInsO i. V. m. § 574 ZPO.2,0
 Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
Hauptabschnitt 4
Schifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren
Abschnitt 1
Eröffnungsverfahren
2410Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens ..........1,0
Abschnitt 2
Verteilungsverfahren
2420Durchführung des Verteilungsverfahrens ..........2,0
Abschnitt 3
Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren
(§ 18 Satz 3 SVertO, § 177 InsO)
2430Prüfung von Forderungen je Gläubiger .......... 22,00 €
Abschnitt 4
Beschwerde und Rechtsbeschwerde
2440Verfahren über Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........
 66,00 €
 Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
2441Verfahren über Rechtsbeschwerden:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........
132,00 €
 Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
Hauptabschnitt 5
Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
Abschnitt 1
Verfahren vor dem Restrukturierungsgericht
2510Entgegennahme der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens (§ 31 StaRUG) ..........150,00 €
 Mit der Gebühr sind sämtliche Tätigkeiten des Gerichts im Zusammenhang mit der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens einschließlich der Aufhebung der Restrukturierungssache abgegolten.
2511Verfahren über den Antrag auf Inanspruchnahme von Instrumenten des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens ..........
1 000,00 €
 (1) Die Gebühr 2510 wird angerechnet.
 (2) Endet das gesamte Verfahren, bevor der gerichtliche Erörterungs- und Abstimmungstermin begonnen hat oder bevor der Restrukturierungsplan gerichtlich bestätigt wurde, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen.
2512In derselben Restrukturierungssache wird die Inanspruchnahme von mehr als drei Instrumenten des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens beantragt:
Die Gebühr 2511 beträgt ..........


1 500,00 €
2513Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten ..........500,00 €
 Mit der Gebühr sind sämtliche Tätigkeiten des Gerichts im Zusammenhang mit der Bestellung, insbesondere auch die Aufsicht über den Restrukturierungsbeauftragten, abgegolten.
2514Verfahren über den Antrag auf Bestellung eines Sanierungsmoderators ..........500,00 €
 Mit der Gebühr sind sämtliche Tätigkeiten des Gerichts in dem Verfahren einschließlich der Bestätigung eines Sanierungsvergleichs abgegolten.
Abschnitt 2
Beschwerden
Unterabschnitt 1
Beschwerde
2520Verfahren über sofortige Beschwerden nach dem StaRUG ..........1 000,00 €
2521Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:
Die Gebühr 2520 ermäßigt sich auf ..........

500,00 €
2522Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........


66,00 €
 Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
Unterabschnitt 2
Rechtsbeschwerde
2523Verfahren über Rechtsbeschwerden nach dem StaRUG ..........2 000,00 €
2524Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde:
Die Gebühr 2523 ermäßigt sich auf ..........

1 000,00 €
2525Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........


132,00 €
 Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
Hauptabschnitt 6
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
2600Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 321a ZPO, § 4 InsO, § 3 Abs. 1 Satz 1 SVertO, § 38 StaRUG):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ..........
 66,00 €


Teil 3
Strafsachen und gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz,
auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, sowie
Vollstreckungshilfeverfahren wegen im Ausland verhängter Geldsanktionen

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der
jeweiligen Gebühr 3110
bis 3117, soweit nichts
anderes vermerkt ist
Vorbemerkung 3:
 (1) § 473 Abs. 4 StPO und § 74 JGG bleiben unberührt.
 (2) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben. Dies gilt auch für das Wiederaufnahmeverfahren, das sich gegen einen Strafbefehl richtet (§ 373a StPO).
Hauptabschnitt 1
Offizialverfahren
Vorbemerkung 3.1:
 (1) In Strafsachen bemessen sich die Gerichtsgebühren für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig erkannten Strafe.
 (2) Ist neben einer Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkannt, ist die Zahl der Tagessätze der Dauer der Freiheitsstrafe hinzuzurechnen; dabei entsprechen 30 Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.
 (3) Ist auf Verwarnung mit Strafvorbehalt erkannt, bestimmt sich die Gebühr nach der vorbehaltenen Geldstrafe.
 (4) Eine Gebühr wird für alle Rechtszüge bei rechtskräftiger Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung und bei rechtskräftiger Festsetzung einer Geldbuße gesondert erhoben.
 (5) Wird aufgrund des § 55 Abs. 1 StGB in einem Verfahren eine Gesamtstrafe gebildet, bemisst sich die Gebühr für dieses Verfahren nach dem Maß der Strafe, um das die Gesamtstrafe die früher erkannte Strafe übersteigt. Dies gilt entsprechend, wenn ein Urteil, in dem auf Jugendstrafe erkannt ist, nach § 31 Abs. 2 JGG in ein neues Urteil einbezogen wird. In den Fällen des § 460 StPO und des § 66 JGG verbleibt es bei den Gebühren für die früheren Verfahren.
 (6) Betrifft eine Strafsache mehrere Angeschuldigte, ist die Gebühr von jedem gesondert nach Maßgabe der gegen ihn erkannten Strafe, angeordneten Maßregel der Besserung und Sicherung oder festgesetzten Geldbuße zu erheben. Wird in einer Strafsache gegen einen oder mehrere Angeschuldigte auch eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt, ist eine Gebühr auch von der juristischen Person oder der Personenvereinigung nach Maßgabe der gegen sie festgesetzten Geldbuße zu erheben.
 (7) Wird bei Verurteilung wegen selbständiger Taten ein Rechtsmittel auf einzelne Taten beschränkt, bemisst sich die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren nach der Strafe für diejenige Tat, die Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist. Bei Gesamtstrafen ist die Summe der angefochtenen Einzelstrafen maßgebend. Ist die Gesamtstrafe, auch unter Einbeziehung der früher erkannten Strafe, geringer, ist diese maßgebend. Wird ein Rechtsmittel auf die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung oder die Festsetzung einer Geldbuße beschränkt, werden die Gebühren für das Rechtsmittelverfahren nur wegen der Anordnung der Maßregel oder der Festsetzung der Geldbuße erhoben. Die Sätze 1 bis 4 gelten im Fall der Wiederaufnahme entsprechend.
 (8) Das Verfahren über die vorbehaltene Sicherungsverwahrung und das Verfahren über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gelten als besondere Verfahren.
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
Verfahren mit Urteil, wenn kein Strafbefehl vorausgegangen ist, bei
3110– Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder zu Geldstrafe bis zu180 Tagessätzen..........  155,00 €
3111– Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder zu Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen ..........  310,00 €
3112– Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren ..........  465,00 €
3113– Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 4 Jahren ..........  620,00 €
3114– Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren ..........  775,00 €
3115– Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mehr als 10 Jahren oder zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe ..........1 100,00 €
3116– Anordnung einer oder mehrerer Maßregeln der Besserung und Sicherung ..........   77,00 €
3117– Festsetzung einer Geldbuße ..........10 % des
Betrags der
Geldbuße
– mindestens
55,00 €
– höchstens
16 500,00 €
3118Strafbefehl ..........0,5
 Die Gebühr wird auch neben der Gebühr 3119 erhoben. Ist der Einspruch beschränkt (§ 410 Abs. 2 StPO), bemisst sich die Gebühr nach der im Urteil erkannten Strafe.
3119Hauptverhandlung mit Urteil, wenn ein Strafbefehl vorausgegangen ist ..........0,5
 Vorbemerkung 3.1 Abs. 7 gilt entsprechend.
Abschnitt 2
Berufung
3120Berufungsverfahren mit Urteil ..........1,5
3121Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil ..........0,5
 Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.
Abschnitt 3
Revision
3130Revisionsverfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO ..........2,0
3131Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO ..........1,0
 Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.
Abschnitt 4
Wiederaufnahmeverfahren
3140Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:
Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt ..........
0,5
3141Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich einer Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe, einer Maßregel der Besserung und Sicherung oder einer Geldbuße verworfen oder abgelehnt wurde:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........
1,0
Abschnitt 5
Psychosoziale Prozessbegleitung
Vorbemerkung 3.1.5:
   Eine Erhöhung nach diesem Abschnitt tritt nicht ein, soweit das Gericht etwas anderes angeordnet hat (§ 465 Abs. 2 Satz 4 StPO).
Dem Verletzten ist ein psychosozialer Prozessbegleiter beigeordnet
3150– für das Vorverfahren:
Die Gebühren 3110 bis 3116 und 3118 erhöhen sich um ..........
  572,00 €
3151– für das gerichtliche Verfahren im ersten Rechtszug:
Die Gebühren 3110 bis 3116 und 3118 erhöhen sich um ..........
  407,00 €
   (1) Die Erhöhung der Gebühr 3116 tritt nur ein, wenn ausschließlich diese Gebühr zu erheben ist.
   (2) Die Erhöhungen nach den Nummern 3150 und 3151 können nebeneinander eintreten.
3152Dem Verletzten ist für das Berufungsverfahren ein psychosozialer Prozessbegleiter beigeordnet:
Die Gebühren 3120 und 3121 erhöhen sich um ..........231,00 €
   Die Erhöhung der Gebühr 3120 oder 3121 für die Anordnung einer oder mehrerer Maßregeln der Besserung und Sicherung tritt nur ein, wenn ausschließlich diese Gebühr zu erheben ist.
Hauptabschnitt 2
Klageerzwingungsverfahren, unwahre Anzeige und Zurücknahme des Strafantrags
3200Dem Antragsteller, dem Anzeigenden, dem Angeklagten oder Nebenbeteiligten sind die Kosten auferlegt worden (§§ 177, 469, 470 StPO) .......... 80,00 €
 Das Gericht kann die Gebühr bis auf 15,00 € herabsetzen oder beschließen, dass von der Erhebung einer Gebühr abgesehen wird.
Hauptabschnitt 3
Privatklage
Vorbemerkung 3.3:
 Für das Verfahren auf Widerklage werden die Gebühren gesondert erhoben.
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
3310Hauptverhandlung mit Urteil ..........160,00 €
3311Erledigung des Verfahrens ohne Urteil .......... 80,00 €
Abschnitt 2
Berufung
3320Berufungsverfahren mit Urteil ..........320,00 €
3321Erledigung der Berufung ohne Urteil ..........160,00 €
 Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.
Abschnitt 3
Revision
3330Revisionsverfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO ..........480,00 €
3331Erledigung der Revision ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO ..........320,00 €
 Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.
Abschnitt 4
Wiederaufnahmeverfahren
3340Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:
Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt ..........
 80,00 €
3341Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........
160,00 €
Hauptabschnitt 4
Einziehung und verwandte Maßnahmen
Vorbemerkung 3.4:
 (1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für die Verfahren über die Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen (§ 439 StPO) und die Abführung des Mehrerlöses. Im Strafverfahren werden die Gebühren gesondert erhoben.
 (2) Betreffen die in Absatz 1 genannten Maßnahmen mehrere Angeschuldigte wegen derselben Tat, wird nur eine Gebühr erhoben. § 31 GKG bleibt unberührt.
Abschnitt 1
Antrag des Privatklägers nach § 435 StPO
3410Verfahren über den Antrag des Privatklägers:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen ..........
 39,00 €
Abschnitt 2
Beschwerde
3420Verfahren über die Beschwerde nach § 434 Abs. 2, auch i. V. m. § 436 Abs. 2, StPO:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........
 39,00 €
Abschnitt 3
Berufung
3430Verwerfung der Berufung durch Urteil .......... 78,00 €
3431Erledigung der Berufung ohne Urteil .......... 39,00 €
 Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.
Abschnitt 4
Revision
3440Verwerfung der Revision durch Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO .......... 78,00 €
3441Erledigung der Revision ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO .......... 39,00 €
 Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.
Abschnitt 5
Wiederaufnahmeverfahren
3450Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen ..........
 39,00 €
3451Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........
 78,00 €
Hauptabschnitt 5
Nebenklage
Vorbemerkung 3.5:
 Gebühren nach diesem Hauptabschnitt werden nur erhoben, wenn dem Nebenkläger die Kosten auferlegt worden sind.
Abschnitt 1
Berufung
3510Die Berufung des Nebenklägers wird durch Urteil verworfen; aufgrund der Berufung des Nebenklägers wird der Angeklagte freigesprochen oder für straffrei erklärt ..........108,00 €
3511Erledigung der Berufung des Nebenklägers ohne Urteil .......... 54,00 €
 Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.
Abschnitt 2
Revision
3520Die Revision des Nebenklägers wird durch Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen; aufgrund der Revision des Nebenklägers wird der Angeklagte freigesprochen oder für straffrei erklärt ..........162,00 €
3521Erledigung der Revision des Nebenklägers ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO .......... 81,00 €
 Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.
Abschnitt 3
Wiederaufnahmeverfahren
3530Verfahren über den Antrag des Nebenklägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens:
Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt ..........
 54,00 €
3531Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag des Nebenklägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........
108,00 €
Hauptabschnitt 6
Sonstige Beschwerden
Vorbemerkung 3.6:
 Die Gebühren im Kostenfestsetzungsverfahren bestimmen sich nach den für das Kostenfestsetzungsverfahren in Teil 1 Hauptabschnitt 8 geregelten Gebühren.
3600Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........
 0,25
3601Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung, durch die im Strafverfahren einschließlich des selbständigen Verfahrens nach den §§ 435 bis 437, 444 Abs. 3 StPO eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt worden ist:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........
0,5
 Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt ist.
3602Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........
 66,00 €
 Von dem Beschuldigten wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig auf eine Strafe, auf Verwarnung mit Strafvorbehalt erkannt, eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet oder eine Geldbuße festgesetzt worden ist. Von einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen sie eine Geldbuße festgesetzt worden ist.


Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
Hauptabschnitt 7
Entschädigungsverfahren
3700Urteil, durch das dem Antrag wegen eines aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruchs stattgegeben wird (§ 406 StPO) ..........1,0
 Die Gebühr wird für jeden Rechtszug nach dem Wert des zuerkannten Anspruchs erhoben.
Hauptabschnitt 8
Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz,
auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes
Abschnitt 1
Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Verfahren über den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung:
3810– Der Antrag wird zurückgewiesen ..........1,0
3811– Der Antrag wird zurückgenommen ..........0,5
Abschnitt 2
Beschwerde und Rechtsbeschwerde
Verfahren über die Beschwerde oder die Rechtsbeschwerde:
3820– Die Beschwerde oder die Rechtsbeschwerde wird verworfen ..........2,0
3821– Die Beschwerde oder die Rechtsbeschwerde wird zurückgenommen ..........1,0
Abschnitt 3
Vorläufiger Rechtsschutz
3830Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung:
Der Antrag wird zurückgewiesen ..........
0,5
Hauptabschnitt 9
Sonstige Verfahren
Abschnitt 1
Vollstreckungshilfeverfahren wegen einer im Ausland rechtskräftig verhängten Geldsanktion
Vorbemerkung 3.9.1:
 Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für gerichtliche Verfahren nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen sowie für Verfahren nach dem Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz.
3910Verfahren über den Einspruch gegen die Entscheidung der Bewilligungsbehörde:
Der Einspruch wird verworfen oder zurückgewiesen ..........
54,00 €
 Wird auf den Einspruch wegen fehlerhafter oder unterlassener Umwandlung durch die Bewilligungsbehörde die Geldsanktion umgewandelt, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. Dies gilt auch, wenn hinsichtlich der Höhe der zu vollstreckenden Geldsanktion von der Bewilligungsentscheidung zugunsten des Betroffenen abgewichen wird.
3911Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Entscheidung der Bewilligungsbehörde nach § 87f Abs. 5 Satz 2 IRG oder § 7 Absatz 2 Satz 2 DECHPolVtrUG:
Der Antrag wird verworfen..........
33,00 €
3912Verfahren über die Rechtsbeschwerde:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........
81,00 €
 (1) Die Anmerkung zu Nummer 3910 gilt entsprechend.
 (2) Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf der Begründungsfrist.
Abschnitt 2
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
3920Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§§ 33a, 311a Abs. 1 Satz 1, § 356a StPO, auch i. V. m. § 55 Abs. 4, § 92 JGG und § 120 StVollzG):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ..........
66,00 €


Teil 4
Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz
der Gebühr 4110,
soweit nichts
anderes vermerkt ist
Vorbemerkung 4:
 (1) § 473 Abs. 4 StPO, auch i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG, bleibt unberührt.
 (2) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens die frühere Entscheidung aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.
Hauptabschnitt 1
Bußgeldverfahren
Vorbemerkung 4.1:
 (1) In Bußgeldsachen bemessen sich die Gerichtsgebühren für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig festgesetzten Geldbuße. Mehrere Geldbußen, die in demselben Verfahren gegen denselben Betroffenen festgesetzt werden, sind bei der Bemessung der Gebühr zusammenzurechnen.
 (2) Betrifft eine Bußgeldsache mehrere Betroffene, ist die Gebühr von jedem gesondert nach Maßgabe der gegen ihn festgesetzten Geldbuße zu erheben. Wird in einer Bußgeldsache gegen einen oder mehrere Betroffene eine Geldbuße auch gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt, ist eine Gebühr auch von der juristischen Person oder Personenvereinigung nach Maßgabe der gegen sie festgesetzten Geldbuße zu erheben.
 (3) Wird bei Festsetzung mehrerer Geldbußen ein Rechtsmittel auf die Festsetzung einer Geldbuße beschränkt, bemisst sich die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren nach dieser Geldbuße. Satz 1 gilt im Fall der Wiederaufnahme entsprechend.
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
4110Hauptverhandlung mit Urteil oder Beschluss ohne Hauptverhandlung (§ 72 OWiG) ..........10 % des Betrags der Geldbuße
– mindestens
55,00 €
– höchstens 16 500,00 €
4111Zurücknahme des Einspruchs nach Eingang der Akten bei Gericht und vor Beginn der Hauptverhandlung ..........
0,25
– mindestens
17,00 €
 Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Sache an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen worden ist.
4112Zurücknahme des Einspruchs nach Beginn der Hauptverhandlung ..........0,5
Abschnitt 2
Rechtsbeschwerde
4120Verfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG ..........2,0
4121Verfahren ohne Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG ..........1,0
 Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf der Begründungsfrist.
Abschnitt 3
Wiederaufnahmeverfahren
4130Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:
Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt ..........
0,5
4131Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........
1,0
Hauptabschnitt 2
Einziehung und verwandte Maßnahmen
Vorbemerkung 4.2:
  (1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für die Verfahren über die Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen (§ 439 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG) und die Abführung des Mehrerlöses. Im gerichtlichen Verfahren werden die Gebühren gesondert erhoben.
  (2) Betreffen die in Absatz 1 genannten Maßnahmen mehrere Betroffene wegen derselben Handlung, wird nur eine Gebühr erhoben. § 31 GKG bleibt unberührt.
Abschnitt 1
Beschwerde
4210Verfahren über die Beschwerde nach § 434 Abs. 2, auch i. V. m. § 436 Abs. 2 StPO, wiederum i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........
 66,00 €
Abschnitt 2
Rechtsbeschwerde
4220Verfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen ..........
132,00 €
4221Verfahren ohne Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG .......... 66,00 €
 Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf der Begründungsfrist.
Abschnitt 3
Wiederaufnahmeverfahren
4230Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:
Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt ..........
 39,00 €
4231Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........
 78,00 €
Hauptabschnitt 3
Besondere Gebühren
4300Dem Anzeigenden sind im Fall einer unwahren Anzeige die Kosten auferlegt worden (§ 469 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG) .......... 39,00 €
 Das Gericht kann die Gebühr bis auf 15,00 € herabsetzen oder beschließen, dass von der Erhebung einer Gebühr abgesehen wird.
4301Abschließende Entscheidung des Gerichts im Fall des § 25a Abs. 1 StVG oder des § 10a Absatz 1 Satz 1 BFStrMG .......... 39,00 €
4302Entscheidung der Staatsanwaltschaft im Fall des § 25a Abs. 1 StVG oder des § 10a Absatz 1 Satz 1 BFStrMG .......... 22,00 €
4303Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Anordnung, Verfügung oder sonstige Maßnahme der Verwaltungsbehörde oder der Staatsanwaltschaft oder Verfahren über Einwendungen nach § 103 OWiG:
Der Antrag wird verworfen ..........
 33,00 €
 Wird der Antrag nur teilweise verworfen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
4304Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Staatsanwaltschaft (§ 108a Abs. 3 Satz 2 OWiG):
Die Erinnerung wird zurückgewiesen ..........
 33,00 €
 Wird die Erinnerung nur teilweise verworfen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
Hauptabschnitt 4
Sonstige Beschwerden
Vorbemerkung 4.4:
 Die Gebühren im Kostenfestsetzungsverfahren bestimmen sich nach den für das Kostenfestsetzungsverfahren in Teil 1 Hauptabschnitt 8 geregelten Gebühren.
4400Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung, durch die im gerichtlichen Verfahren nach dem OWiG einschließlich des selbständigen Verfahrens nach den §§ 88 und 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. den §§ 435 bis 437, 444 Abs. 3 StPO eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt worden ist:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........
0,5
 Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt ist.
4401Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........
66,00 €
 Von dem Betroffenen wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt ist.
Hauptabschnitt 5
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
4500Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§§ 33a, 311a Abs. 1 Satz 1, § 356a StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 und § 79 Abs. 3 OWiG):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ..........
66,00 €


Teil 5
Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
Hauptabschnitt 1
Prozessverfahren
Vorbemerkung 5.1:
 Wird das Verfahren durch Antrag eingeleitet, gelten die Vorschriften über die Klage entsprechend.
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
Unterabschnitt 1
Verwaltungsgericht
5110Verfahren im Allgemeinen ..........3,0
5111Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1.
Zurücknahme der Klage
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b)
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
c)
im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,
2.
Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3.
gerichtlichen Vergleich oder
4.
Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:
Die Gebühr 5110 ermäßigt sich auf ..........
1,0
 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Unterabschnitt 2
Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)
5112Verfahren im Allgemeinen ..........4,0
5113Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1.
Zurücknahme der Klage
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b)
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,
c)
im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,
2.
Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3.
gerichtlichen Vergleich oder
4.
Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 5112 ermäßigt sich auf ..........
2,0
 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Unterabschnitt 3
Bundesverwaltungsgericht
5114Verfahren im Allgemeinen ..........5,0
5115Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1.
Zurücknahme der Klage
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b)
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird,
c)
im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,
2.
Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3.
gerichtlichen Vergleich oder
4.
Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 5114 ermäßigt sich auf ..........
3,0
 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 2
Zulassung und Durchführung der Berufung
5120Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag abgelehnt wird ..........
1,0
5121Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird ..........
0,5
 Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird.
5122Verfahren im Allgemeinen ..........4,0
5123Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 5122 ermäßigt sich auf ..........
1,0
 Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.
5124Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 5123 erfüllt ist, durch
1.
Zurücknahme der Berufung oder der Klage
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b)
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
c)
im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,
2.
Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3.
gerichtlichen Vergleich oder
4.
Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 5122 ermäßigt sich auf ..........
2,0
 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 3
Revision
5130Verfahren im Allgemeinen ..........5,0
5131Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 5130 ermäßigt sich auf ..........
1,0
 Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.
5132Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 5131 erfüllt ist, durch
1.
Zurücknahme der Revision oder der Klage
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b)
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
c)
im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,
2.
Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3.
gerichtlichen Vergleich oder
4.
Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 5130 ermäßigt sich auf ..........
3,0
 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Hauptabschnitt 2
Vorläufiger Rechtsschutz
Vorbemerkung 5.2:
 (1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 und § 80b Abs. 2 und 3 VwGO.
 (2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 80 Abs. 5 und 7, § 80a Abs. 3 und § 80b Abs. 2 und 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.
Abschnitt 1
Verwaltungsgericht sowie Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)
und Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelgerichte in der Hauptsache
5210Verfahren im Allgemeinen ..........1,5
5211Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1.
Zurücknahme des Antrags
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b)
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2.
gerichtlichen Vergleich oder
3.
Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:
Die Gebühr 5210 ermäßigt sich auf ..........
0,5
 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 2
Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)
Vorbemerkung 5.2.2:
 Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten, wenn das Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) auch in der Hauptsache erstinstanzlich zuständig ist.
5220Verfahren im Allgemeinen ..........2,0
5221Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1.
Zurücknahme des Antrags
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b)
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2.
gerichtlichen Vergleich oder
3.
Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:
Die Gebühr 5220 ermäßigt sich auf ..........
0,75
 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 3
Bundesverwaltungsgericht
Vorbemerkung 5.2.3:
 Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten, wenn das Bundesverwaltungsgericht auch in der Hauptsache erstinstanzlich zuständig ist.
5230Verfahren im Allgemeinen ..........2,5
5231Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1.
Zurücknahme des Antrags
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b)
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2.
gerichtlichen Vergleich oder
3.
Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:
Die Gebühr 5230 ermäßigt sich auf ..........
1,0
 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 4
Beschwerde
Vorbemerkung 5.2.4:
 Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über einstweilige Anordnungen (§ 123 VwGO) und über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a VwGO).
5240Verfahren über die Beschwerde ..........2,0
5241Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:
Die Gebühr 5240 ermäßigt sich auf ..........
1,0
Hauptabschnitt 3
Besondere Verfahren
5300Selbständiges Beweisverfahren ..........1,0
5301Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung nach den §§ 169, 170 oder § 172 VwGO ..........22,00 €
Hauptabschnitt 4
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
5400Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 152a VwGO):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ..........
66,00 €
Hauptabschnitt 5
Sonstige Beschwerden
5500Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ..........
2,0
5501Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird ..........
1,0
 Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird.
5502Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........
66,00 €
 Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
Hauptabschnitt 6
Besondere Gebühren
5600Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs:
Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird ..........
0,25
 Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe. Im Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 36 Abs. 3 GKG entsprechend anzuwenden.
5601Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits ..........wie vom Gericht
bestimmt


Teil 6
Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
Hauptabschnitt 1
Prozessverfahren
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
Unterabschnitt 1
Verfahren vor dem Finanzgericht
6110Verfahren im Allgemeinen, soweit es sich nicht nach § 45 Abs. 3 FGO erledigt ..........4,0
6111Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1.
Zurücknahme der Klage
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b)
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
2.
Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,
es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:
Die Gebühr 6110 ermäßigt sich auf ..........
2,0
 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Unterabschnitt 2
Verfahren vor dem Bundesfinanzhof
6112Verfahren im Allgemeinen ..........5,0
6113Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1.
Zurücknahme der Klage
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b)
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
2.
Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,
es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:
Die Gebühr 6112 ermäßigt sich auf ..........
3,0
 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 2
Revision
6120Verfahren im Allgemeinen ..........5,0
6121Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 6120 ermäßigt sich auf ..........
1,0
 Erledigungen in den Fällen des § 138 FGO stehen der Zurücknahme gleich.
6122Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 6121 erfüllt ist, durch
1.
Zurücknahme der Revision oder der Klage
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b)
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
2.
Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,
es sei denn, dass bereits ein Urteil, ein Gerichtsbescheid oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 6120 ermäßigt sich auf ..........
3,0
 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Hauptabschnitt 2
Vorläufiger Rechtsschutz
Vorbemerkung 6.2:
 (1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO.
 (2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
6210Verfahren im Allgemeinen ..........2,0
6211Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1.
Zurücknahme des Antrags
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b)
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss (§ 114 Abs. 4 FGO) der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
2.
Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss nach § 114 Abs. 4 FGO vorausgegangen ist:
Die Gebühr 6210 ermäßigt sich auf ..........
0,75
 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 2
Beschwerde
Vorbemerkung 6.2.2:
 Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beschwerden gegen Beschlüsse über einstweilige Anordnungen (§ 114 FGO) und über die Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 und 5 FGO).
6220Verfahren über die Beschwerde ..........2,0
6221Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:
Die Gebühr 6220 ermäßigt sich auf ..........
1,0
Hauptabschnitt 3
Besondere Verfahren
6300Selbständiges Beweisverfahren ..........1,0
6301Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 152 FGO ..........22,00 €
Hauptabschnitt 4
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
6400Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 133a FGO):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ..........
66,00 €
Hauptabschnitt 5
Sonstige Beschwerden
6500Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ..........
2,0
6501Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird ..........
1,0
 Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird.
6502Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........
66,00 €
 Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
Hauptabschnitt 6
Besondere Gebühr
6600Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits ..........wie vom
Gericht bestimmt


Teil 7
Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
Hauptabschnitt 1
Prozessverfahren
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
Unterabschnitt 1
Verfahren vor dem Sozialgericht
7110Verfahren im Allgemeinen ..........3,0
7111Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1.
Zurücknahme der Klage
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b)
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2.
Anerkenntnisurteil,
3.
gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder
4.
Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:
Die Gebühr 7110 ermäßigt sich auf ..........
1,0
 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Unterabschnitt 2
Verfahren vor dem Landessozialgericht
7112Verfahren im Allgemeinen ..........4,0
7113Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1.
Zurücknahme der Klage
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b)
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2.
Anerkenntnisurteil,
3.
gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder
4.
Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:
Die Gebühr 7112 ermäßigt sich auf ..........
2,0
 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Unterabschnitt 3
Verfahren vor dem Bundessozialgericht
7114Verfahren im Allgemeinen ..........5,0
7115Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1.
Zurücknahme der Klage
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b)
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2.
Anerkenntnisurteil,
3.
gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder
4.
Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:
Die Gebühr 7114 ermäßigt sich auf ..........
3,0
 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 2
Berufung
7120Verfahren im Allgemeinen ..........4,0
7121Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist und vor Ablauf des Tages, an dem die Verfügung mit der Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle übermittelt wird und vor Ablauf des Tages, an dem die den Beteiligten gesetzte Frist zur Äußerung abgelaufen ist (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG):
Die Gebühr 7120 ermäßigt sich auf ..........
1,0
 Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.
7122Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 7121 erfüllt ist, durch
1.
Zurücknahme der Berufung oder der Klage
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b)
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2.
Anerkenntnisurteil,
3.
gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder
4.
Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 7120 ermäßigt sich auf ..........
2,0
 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 3
Revision
7130Verfahren im Allgemeinen ..........5,0
7131Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 7130 ermäßigt sich auf ..........
1,0
 Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.
7132Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 7131 erfüllt ist, durch
1.
Zurücknahme der Revision oder der Klage,
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b)
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2.
Anerkenntnisurteil,
3.
gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder
4.
Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
wenn nicht bereits ein Urteil oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 7130 ermäßigt sich auf ..........
3,0
 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Hauptabschnitt 2
Vorläufiger Rechtsschutz
Vorbemerkung 7.2:
 (1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 86b Abs. 1 SGG.
 (2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 86b Abs. 1 SGG gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
7210Verfahren im Allgemeinen ..........1,5
7211Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1.
Zurücknahme des Antrags
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b)
wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss (§ 86b Abs. 4 SGG) der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2.
gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder
3.
Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss (§ 86b Abs. 4 SGG) vorausgegangen ist:
Die Gebühr 7210 ermäßigt sich auf ..........
0,5
 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 2
Beschwerde
Vorbemerkung 7.2.2:
 Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beschwerden gegen Beschlüsse des Sozialgerichts nach § 86b SGG.
7220Verfahren über die Beschwerde ..........2,0
7221Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:
Die Gebühr 7220 ermäßigt sich auf ..........
1,0
Hauptabschnitt 3
Beweissicherungsverfahren
7300Verfahren im Allgemeinen ..........1,0
Hauptabschnitt 4
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
7400Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 178a SGG):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ..........
66,00 €
Hauptabschnitt 5
Sonstige Beschwerden
7500Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ..........
1,5
7501Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung:
Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird ..........
0,75
 Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird.
7502Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ..........
2,0
7503Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird ..........
1,0
 Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird.
7504Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........
66,00 €
 Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
Hauptabschnitt 6
Besondere Gebühren
7600Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs:
Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird ..........
0,25
 Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe. Im Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 36 Abs. 3 GKG entsprechend anzuwenden.
7601Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits ..........wie vom
Gericht bestimmt


Teil 8
Verfahren vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
Vorbemerkung 8:
 Bei Beendigung des Verfahrens durch einen gerichtlichen Vergleich entfällt die in dem betreffenden Rechtszug angefallene Gebühr; im ersten Rechtszug entfällt auch die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids oder eines Europäischen Zahlungsbefehls. Dies gilt nicht, wenn der Vergleich nur einen Teil des Streitgegenstands betrifft (Teilvergleich).
Hauptabschnitt 1
Mahnverfahren
8100Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids oder eines Europäischen Zahlungsbefehls ..........
0,4
– mindestens
29,00 €
 Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme des Antrags auf Erlass des Vollstreckungsbescheids. Sie entfällt auch nach Übergang in das streitige Verfahren, wenn dieses ohne streitige Verhandlung endet; dies gilt nicht, wenn der Einspruch zurückgenommen wird, ein Versäumnisurteil oder ein Urteil nach § 46a Abs. 6 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes ergeht. Bei Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO entfällt die Gebühr, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Kostenentscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
Hauptabschnitt 2
Urteilsverfahren
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
8210Verfahren im Allgemeinen ..........2,0
 (1) Soweit wegen desselben Anspruchs ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, entsteht die Gebühr nach Erhebung des Widerspruchs, wenn ein Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung gestellt wird, oder mit der Einlegung des Einspruchs; in diesem Fall wird eine Gebühr 8100 nach dem Wert des Streitgegenstands angerechnet, der in das Prozessverfahren übergegangen ist, sofern im Mahnverfahren der Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids gestellt wurde. Satz 1 gilt entsprechend, wenn wegen desselben Streitgegenstands ein Europäisches Mahnverfahren vorausgegangen ist.
 (2) Die Gebühr entfällt bei Beendigung des gesamten Verfahrens ohne streitige Verhandlung, wenn kein Versäumnisurteil oder Urteil nach § 46a Abs. 6 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes ergeht. Bei Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO entfällt die Gebühr, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Kostenentscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
8211Beendigung des gesamten Verfahrens nach streitiger Verhandlung durch
1.
Zurücknahme der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
2.
Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder
3.
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:
Die Gebühr 8210 ermäßigt sich auf ..........
0,4
 Die Zurücknahme des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid stehen der Zurücknahme der Klage gleich. Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.
8212Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Landesarbeitsgericht:
Die Gebühr 8210 beträgt ..........
4,0
8213Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Landesarbeitsgericht:
Die Gebühr 8211 beträgt ..........
2,0
8214Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Bundesarbeitsgericht:
Die Gebühr 8210 beträgt ..........
5,0
8215Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Bundesarbeitsgericht:
Die Gebühr 8211 beträgt ..........
3,0
Abschnitt 2
Berufung
8220Verfahren im Allgemeinen ..........3,2
8221Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 8220 ermäßigt sich auf ..........
0,8
 Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
8222Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 8221 erfüllt ist, durch
1.
Zurücknahme der Berufung oder der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
2.
Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder
3.
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:
Die Gebühr 8220 ermäßigt sich auf ..........
1,6
 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.
8223Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 8222 Nr. 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 8220 ermäßigt sich auf ..........
2,4
 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Nummer 8222 erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.
Abschnitt 3
Revision
8230Verfahren im Allgemeinen ..........4,0
8231Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 8230 ermäßigt sich auf ..........
0,8
 Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
8232Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 8231 erfüllt ist, durch
1.
Zurücknahme der Revision oder der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
2.
Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil oder
3.
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:
Die Gebühr 8230 ermäßigt sich auf ..........
2,4
 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.
8233Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes):
Die Gebühr 8230 beträgt ..........
5,0
8234Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes):
Die Gebühr 8231 beträgt ..........
1,0
8235Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes):
Die Gebühr 8232 beträgt ..........
3,0
Hauptabschnitt 3
Arrest, Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und einstweilige Verfügung
Vorbemerkung 8.3:
(1) Im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung werden Gebühren nach diesem Hauptabschnitt nur im Fall des Artikels 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 erhoben. In den Fällen des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bestimmen sich die Gebühren nach Teil 2 Hauptabschnitt 1.
(2) Im Verfahren auf Anordnung eines Arrests oder auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung oder die Abänderung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Im Fall des § 942 ZPO gilt das Verfahren vor dem Amtsgericht und dem Gericht der Hauptsache als ein Rechtsstreit.
(3) Im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung sowie im Verfahren über den Widerruf oder die Abänderung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben.
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
8310Verfahren im Allgemeinen ..........0,4
8311Es wird durch Urteil entschieden oder es ergeht ein Beschluss nach § 91a oder § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, es sei denn, der Beschluss folgt einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei:
Die Gebühr 8310 erhöht sich auf ..........
2,0
 Die Gebühr wird nicht erhöht, wenn durch Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, entschieden wird. Dies gilt auch, wenn eine solche Entscheidung mit einem Teilvergleich zusammentrifft.
Abschnitt 2
Berufung
8320Verfahren im Allgemeinen ..........3,2
8321Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung, des Antrags oder des Widerspruchs, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 8320 ermäßigt sich auf ..........
0,8
 Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
8322Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 8321 erfüllt ist, durch
1.
Zurücknahme der Berufung oder des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
2.
Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder
3.
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:
Die Gebühr 8320 ermäßigt sich auf ..........
1,6
 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.
8323Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 8322 Nr. 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 8320 ermäßigt sich auf ..........
2,4
 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Nummer 8322 erfüllt sind oder solche Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.
Abschnitt 3
Beschwerde
8330Verfahren über die Beschwerde
1.
gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung eines Arrests oder eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder
2.
in Verfahren nach der Verordnung (EU)Nr. 655/2014 …
1,2
8331Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:
Die Gebühr 8330 ermäßigt sich auf ..........
0,8
Hauptabschnitt 4
Besondere Verfahren
8400Selbständiges Beweisverfahren ..........0,6
8401Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 57, § 58 oder § 59 AVAG oder nach § 1110 ZPO sowie Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO17,00 €
Hauptabschnitt 5
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
8500Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 78a des Arbeitsgerichtsgesetzes):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ..........
55,00 €
Hauptabschnitt 6
Sonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden
Abschnitt 1
Sonstige Beschwerden
8610Verfahren über Beschwerden nach § 71 Abs. 2, § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 5 oder § 494a Abs. 2 Satz 2 ZPO ..........77,00 €
8611Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung:
Die Gebühr 8610 ermäßigt sich auf ..........
55,00 €
 (1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
 (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
8612Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ..........
1,6
8613Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird ..........
0,8
 Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird.
8614Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........
 55,00 €
 Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
Abschnitt 2
Sonstige Rechtsbeschwerden
8620Verfahren über Rechtsbeschwerden in den Fällen des § 71 Abs. 1, § 91a Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 4, § 494a Abs. 2 Satz 2 oder § 516 Abs. 3 ZPO ..........160,00 €
8621Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 8620 ermäßigt sich auf ..........
 55,00 €
8622Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 8621 erfüllt ist:
Die Gebühr 8620 ermäßigt sich auf ..........
 77,00 €
8623Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........
 105,00 €
 Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
8624Verfahren über die in Nummer 8623 genannten Rechtsbeschwerden:
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird ..........
 55,00 €
Hauptabschnitt 7
Besondere Gebühr
8700Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits ..........wie vom
Gericht bestimmt


Teil 9
Auslagen

Nr.AuslagentatbestandHöhe
Vorbemerkung 9:
 (1) Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben, soweit das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist; dies gilt jedoch nicht, soweit das Beschwerdegericht die Kosten dem Gegner des Beschwerdeführers auferlegt hat.
 (2) Sind Auslagen durch verschiedene Rechtssachen veranlasst, werden sie auf die mehreren Rechtssachen angemessen verteilt.
9000Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:
1.
Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke bis zur Größe von DIN A3, die
a)
auf Antrag angefertigt oder auf Antrag per Telefax übermittelt worden sind oder
b)
angefertigt worden sind, weil die Partei oder ein Beteiligter es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen; der Anfertigung steht es gleich, wenn per Telefax übermittelte Mehrfertigungen von der Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt werden:
für die ersten 50 Seiten je Seite ..........
0,50 €
für jede weitere Seite ..........
 0,15 €
für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite ..........
 1,00 €
für jede weitere Seite in Farbe ..........
 0,30 €
2.
Entgelte für die Herstellung und Überlassung der in Nummer 1 genannten Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 ..........
in voller Höhe
oder pauschal je Seite ..........
 3,00 €
oder pauschal je Seite in Farbe ..........
 6,00 €
3.
Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in den Nummern 1 und 2 genannten Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke:
je Datei ..........
 1,50 €
für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt höchstens ..........
 5,00 €
 (1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in jedem Rechtszug und für jeden Kostenschuldner nach § 28 Abs. 1 GKG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner. Die Dokumentenpauschale ist auch im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem KapMuG gesondert zu berechnen.
 (2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 3 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 für eine Schwarz-Weiß-Kopie ohne Rücksicht auf die Größe betragen würde.
 (3) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jede Partei, jeden Beteiligten, jeden Beschuldigten und deren bevollmächtigte Vertreter jeweils
1. eine vollständige Ausfertigung oder Kopie oder ein vollständiger Ausdruck jeder gerichtlichen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs,
2. eine Ausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe und
3. eine Kopie oder ein Ausdruck jedes Protokolls über eine Sitzung.
§ 191a Abs. 1 Satz 5 GVG bleibt unberührt.
 (4) Bei der Gewährung der Einsicht in Akten wird eine Dokumentenpauschale nur erhoben, wenn auf besonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischen Akte oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer elektronischen Akte übermittelt wird.
9001Auslagen für Telegramme ..........in voller Höhe
9002Pauschale für Zustellungen mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein oder durch Justizbedienstete nach § 168 Abs. 1 ZPO je Zustellung .......... 3,50 €
 Neben Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit Ausnahme der Gebühr 3700, wird die Zustellungspauschale nur erhoben, soweit in einem Rechtszug mehr als 10 Zustellungen anfallen. Im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem KapMuG wird die Zustellungspauschale für sämtliche Zustellungen erhoben.
9003Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung ..........12,00 €
 Die Hin- und Rücksendung der Akten durch Gerichte oder Staatsanwaltschaften gelten zusammen als eine Sendung.
9004Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen ..........in voller Höhe
 (1) Auslagen werden nicht erhoben für die Bekanntmachung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, wenn das Entgelt nicht für den Einzelfall oder nicht für ein einzelnes Verfahren berechnet wird. Nicht erhoben werden ferner Auslagen für die Bekanntmachung eines besonderen Prüfungstermins (§ 177 InsO, § 18 SVertO).
 (2) Die Auslagen für die Bekanntmachung eines Vorlagebeschlusses gemäß § 7 Abs. 4 KapMuG gelten als Auslagen des Musterverfahrens.
9005Nach dem JVEG zu zahlende Beträge ..........in voller Höhe
 
(1) Nicht erhoben werden Beträge, die an ehrenamtliche Richter (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 JVEG) gezahlt werden.

 
(2) Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. Ist aufgrund des § 1 Abs. 2 Satz 2 JVEG keine Vergütung zu zahlen, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift zu zahlen wäre.

 
(3) Auslagen für Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen herangezogen werden (§ 191a Abs. 1 GVG), werden nicht, Auslagen für Kommunikationshilfen zur Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person (§ 186 GVG) werden nur nach Maßgabe des Absatzes 4 erhoben.

 
(4) Ist für einen Beschuldigten oder Betroffenen, der der deutschen Sprache nicht mächtig, hör- oder sprachbehindert ist, im Strafverfahren oder im gerichtlichen Verfahren nach dem OWiG ein Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen worden, um Erklärungen oder Schriftstücke zu übertragen, auf deren Verständnis der Beschuldigte oder Betroffene zu seiner Verteidigung angewiesen oder soweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich war, werden von diesem die dadurch entstandenen Auslagen nur erhoben, wenn das Gericht ihm diese nach § 464c StPO oder die Kosten nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO, auch i. V. m. § 467a Abs. 1 Satz 2 StPO, auferlegt hat; dies gilt auch jeweils i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG.

 
(5) Im Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen werden Kosten für vom Gericht herangezogene Dolmetscher und Übersetzer nicht erhoben, wenn ein Ausländer Partei und die Gegenseitigkeit verbürgt ist oder ein Staatenloser Partei ist.

(6) Auslagen für Sachverständige, die durch die Untersuchung eines Beschuldigten nach § 43 Abs. 2 JGG entstanden sind, werden nicht erhoben.

(7) Auslagen für Übersetzer, die durch die Übersetzung von Verfahrensakten in die deutsche Sprache (§ 184b Absatz 2 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes) oder für die Übersetzung von Entscheidungen zum Zweck der Veröffentlichung (§ 608 Absatz 3 der Zivilprozessordnung) entstanden sind, werden nicht erhoben.
9006Bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle
1. die den Gerichtspersonen aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte Vergütung (Reisekosten, Auslagenersatz) und die Auslagen für die Bereitstellung von Räumen ..........in voller Höhe
2. für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für jeden gefahrenen Kilometer ..........0,42 €
9007An Rechtsanwälte zu zahlende Beträge mit Ausnahme der nach § 59 RVG auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche ..........in voller Höhe
9008Auslagen für
1. die Beförderung von Personen ..........in voller Höhe
2. Zahlungen an mittellose Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise ..........
bis zur Höhe der nach dem JVEG an Zeugen zu zahlenden Beträge
9009An Dritte zu zahlende Beträge für
1. die Beförderung von Tieren und Sachen mit Ausnahme der für Postdienstleistungen zu zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Tieren und Sachen sowie die Fütterung von Tieren ..........
in voller Höhe
2. die Beförderung und die Verwahrung von Leichen ..........in voller Höhe
3. die Durchsuchung oder Untersuchung von Räumen und Sachen einschließlich der die Durchsuchung oder Untersuchung vorbereitenden Maßnahmen ..........in voller Höhe
4. die Bewachung von Schiffen und Luftfahrzeugen ..........in voller Höhe
9010Kosten einer Zwangshaft, auch aufgrund eines Haftbefehls nach § 802g ZPO ..........in Höhe des
Haftkostenbeitrags
 Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben ist.
9011Kosten einer Haft außer Zwangshaft, Kosten einer einstweiligen Unterbringung (§ 126a StPO), einer Unterbringung zur Beobachtung (§ 81 StPO) und einer einstweiligen Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe (§ 71 Abs. 2, § 72 Abs. 4 JGG) ..........

in Höhe des
Haftkostenbeitrags
 Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben ist. Diese Kosten werden nur angesetzt, wenn der Haftkostenbeitrag auch von einem Gefangenen im Strafvollzug zu erheben wäre.
9012Nach § 12 BGebG, dem 5. Abschnitt des Konsulargesetzes und der Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Abs. 4 BGebG zu zahlende Beträge ..........in voller Höhe
9013An deutsche Behörden für die Erfüllung von deren eigenen Aufgaben zu zahlende Gebühren sowie diejenigen Beträge, die diesen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder deren Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9011 bezeichneten Art zustehen ..........


in voller Höhe, die Auslagen begrenzt durch die Höchstsätze für die Auslagen 9000 bis 9011
 Die als Ersatz für Auslagen angefallenen Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind.
9014Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland ..........in voller Höhe
 Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind.
9015Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9014 bezeichneten Art, soweit sie durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstanden sind ..........
begrenzt durch die Höchstsätze für die Auslagen 9000
bis 9013
9016Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9014 bezeichneten Art, soweit sie durch das dem gerichtlichen Verfahren vorausgegangene Bußgeldverfahren entstanden sind ..........
begrenzt durch die Höchstsätze für die Auslagen 9000
bis 9013
 Absatz 3 der Anmerkung zu Nummer 9005 ist nicht anzuwenden.
9017An den vorläufigen Insolvenzverwalter, den Insolvenzverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses oder die Treuhänder auf der Grundlage der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung aufgrund einer Stundung nach § 4a InsO sowie an den Restrukturierungsbeauftragten, den Sanierungsmoderator und die Mitglieder des Gläubigerbeirats nach dem StaRUG zu zahlende Beträge ..........in voller Höhe
9018Im ersten Rechtszug des Prozessverfahrens:
Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem KapMuG zuzüglich Zinsen ..........
anteilig
 (1) Die im erstinstanzlichen Musterverfahren entstehenden Auslagen nach Nummer 9005 werden vom Tag nach der Auszahlung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst.
  (2) Auslagen und Zinsen werden nur erhoben, wenn der Kläger nicht innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses nach § 10 KapMuG oder unter den in § 18 Abs. 2 KapMuG genannten Voraussetzungen seine Klage in der Hauptsache zurücknimmt.
  (3) Der Anteil bestimmt sich nach dem Verhältnis der Höhe des von dem Kläger geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, zu der Gesamthöhe der vom Musterkläger und den Beigeladenen des Musterverfahrens in den Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüche, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind. Der Anspruch des Musterklägers oder eines Beigeladenen ist hierbei nicht zu berücksichtigen, wenn er innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses nach § 10 KapMuG oder unter den in § 18 Abs. 2 KapMuG genannten Voraussetzungen seine Klage in der Hauptsache zurücknimmt.
9019Umsatzsteuer auf die Kosten
 Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt.
in voller Höhe
Source: BMJ
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Zivilurteil - Vorlage/Muster mit Erläuterungen

ZivilrechtZivilprozessrechtNat. Zivilprozessrecht

Das folgende Muster eines Zivilurteils kann in Referendariat und Praxis verwendet werden. Es finden sich ausführliche Erläuterungen zu allen Elementen in den Fußnoten. Vorgaben zum Urteil eines Zivilgerichts enthalten vor allem die §§ 311, 313 ZPO. Das folgende Muster orientiert sich an den Vorgaben und Gepflogenheiten in Berlin. 

 

 

[Landeswappen]

 

Amtsgericht Schöneberg

Im Namen des Volkes1

Urteil2

 

 [verkündet am: 11. Januar 2025]3

3 C 123/254                                                                                         

 

In dem Rechtsstreit5

 

1.       des Herrn Kurt Klieninger,6
Unter den Linden 9, 10117 Berlin,

Kläger zu  1,7

 

Prozessbevollmächtigte des Klägers zu 1: Feld, Wald & Partner, Kurfürstendamm 1, 10719 Berlin, -8

 

2.       der Geschäfte GmbH & Co. KG,
gesetzlich vertreten durch die Holding GmbH, diese vertreten durch ihre Geschäftsführerin Gisela Gut, Gendarmenmarkt 5, 10117 Berlin

Klägerin zu 2 und Widerbeklagte,

 

Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu 2: BODENHEIMER, Hohenzollerndamm 151, 14199 Berlin, -

 

der Walter Welle AG, gesetzlich vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Christina Welle u.a., Panoramastraße 1, 10178 Berlin

Streithelferin der Kläger,9

 

g e g e n

 

1.      Frau Barbara Bromesch,

Beklagte zu 1 und Widerklägerin zu 1,

 

2.      Herrn Bert Bromesch,

Beklagter zu 2 und Widerkläger zu 2,

 

beide: Prenzlauer Allee 100, 10409 Berlin,

 

Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1 und des Beklagten zu 2: Wiesen Rechtsanwälte, Potsdamer Platz 3, 10707 Berlin, -

 

hat das Amtsgericht Schöneberg, Zivilprozessabteilung 3, Grunewaldstraße 66/67, 10823 Berlin, durch den Richter am Amtsgericht Rechtschaffen10 auf die mündliche Verhandlung vom 03. Januar 202511

 

f ü r   R e c h t   e r k a n n t :12

 

1.     Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger EUR 3.000 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.13

2.     Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu 1/4 und die Beklagten zu 3/4 jeweils als Gesamtschuldner zu tragen.14

3.     Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger haben vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages zu leisten. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.15

4.     [Die Berufung der Beklagten wird zugelassen.]16
[Dem Beklagten bleibt die Geltendmachung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten.]17

 

Tatbestand18

 

[unstreitiger Sachverhalt/Geschichtserzählung/Sachstand]19

 

[Prozessgeschichte:]20

-       Das Amtsgericht Schöneberg hat auf Antrag der Kläger am 9. September 2024 die Beklagten durch Versäumnisurteil zur Zahlung von EUR 3.500 nebst 8 % Zinsen seit dem 1. Januar 2023 verurteilt. Gegen das am 16. September 2024 zugestellte Versäumnisurteil hat der Beklagte mit bei Gericht am 21. September 2024 eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt.

-       Das Gericht hat gemäß Beschluss vom 10. April 2023 Beweis erhoben durch die eidliche Vernehmung des Zeugen Max Mustermann. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 15. Mai 2023 verwiesen.

-       Das Gericht hat über die Behauptung des Klägers, der Beklagte habe ihn mit der Faust geschlagen, Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen A. und B. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 1. Juni 2023 verwiesen.

 

[streitiges Vorbringen des Klägers]21

 

[Anträge]22

 

[streitiges Vorbringen des Beklagten]23

 

[ggf. Replik/Duplik]24

 

Entscheidungsgründe25

 

[ggf. Vorfragen wie Auslegung von Anträgen, Prüfung von Rechtsmitteln u.a.]26

 

Die Klage ist zulässig (I.) und teilweise begründet (II.).27

 

I.

[Zulässigkeit:]28

Die Klage ist zulässig. […]

II.

 

[Begründetheit:]29

Die Klage ist hinsichtlich […] begründet und im Übrigen unbegründet.

[…]

[Beweiswürdigungen]30

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht es zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 2) den Pkw des Klägers beschädigte hat. Die Zeugin Ottmayer hat bekundet, dass der Beklagte zu 2) beim Ausparken mehrfach gegen einen Poller gestoßen ist. […]
Diese Aussage ist glaubhaft, denn [...]
Die Zeugin ist auch glaubwürdig, da [...]

 

[Nebenforderungen:]31

Die Beklagten schulden zudem Verzugszinsen gem. §§ 280 Abs. 1 u. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, die mit dem [Datum] zu laufen beginnen. Anders als die Beklagten meinen, trat Verzug bereits am [Datum] ein, da die E-Mail der Klägerin zu 1) vom [Datum] als Mahnung zu qualifizieren ist. Sie enthält eine ernsthafte und hinreichend bestimmte Zahlungsaufforderung. Eine Fristsetzung ist für eine Mahnung nach § 286 Abs. 1 S. 1 BGB nicht erforderlich.

[Rechtshängigkeitszinsen]

 

[Prozessuale Nebenentscheidungen:]

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ZPO.32

 

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO.33

 

[Zulassung von Rechtsmitteln]34

 

[Rechtsbehelfsbelehrung]35

 

[Unterschrift]36

 

 

 



[1] Überschrift „Im Namen des Volkes“:
Gem. § 311 I ZPO haben Urteile im Namen des Volkes zu ergehen. Beschlüsse erhalten diese Überschrift nicht.

[2] Urteilsart:

Versäumnisurteile (nicht unechte Versäumnisurteile), Anerkenntnisurteile und Verzichtsurteile sind gem. § 313b I ZPO als solche zu bezeichnen. Auch bei anderen besonderen Urteilsformen, wie dem Vorbehaltsurteil (§§ 302, 599 ZPO), dem Zwischenurteil (§§ 280, 303 ZPO), dem Grundurteil, dem Teilurteil oder dem Schlussurteil empfiehlt sich eine entsprechende Bezeichnung. Die Bezeichnung als Urteil wird teilweise weggelassen, ist aber ebenfalls zur Klarstellung sinnvoll.

 

[3] Verkündungsvermerk:

Der Verkündungsvermerk wird gem. § 315 III ZPO vom Urkundsbeamten gefertigt. Er unterbleibt daher im Assessorexamen und im Urteilsentwurf.

 

[4] Aktenzeichen:

Gem. § 2 I AktO ist das Aktenzeichen/Geschäftszeichen anzugeben. Es besteht gem. § 2 II AktO aus dem Abteilungszeichen und dem Registerzeichen, einer fortlaufenden Nummer der Registrierung gefolgt von einem Schrägstrich und den beiden Endziffern des Jahres der Registrierung.

Das Registerzeichen ergibt sich aus § 2 II Nr. 2 i.V.m. Anlage 1 AktO. Die wichtigsten Registerzeichen sind:

  • C - Prozessverfahren bei den Amtsgerichten (§ 18 I Nr. 1 AktO)
  • O - erstinstanzliche Zivilprozesssachen bei den Landgerichten (§ 19 I Nr. 1 AktO)
  • U – Berufungen, Beschwerden und sonstige Zivilsachen bei den Oberlandesgerichten (§ 22 I Nr. 1 AktO)
  • Zusatzzeichen eV (nicht EV) – einstweilige Verfügungen (Erg. zu § 18 AktO Nr. 4 Bln)
  • Zusatzzeichen V – Verkehrssachen (Erg. zu § 21 AktO Bln)

 

[5] Einleitungssatz des Rubrums:

Grundsätzlich einzuleiten mit: In dem Rechtsstreit; im Eilverfahren: In dem einstweiligen Verfügungsverfahren oder: In dem Arrestverfahren; in Zwangsvollstreckungssachen: In der Zwangsvollstreckungssache; bei Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO und Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO bleibt es bei der Formulierung: In dem Rechtsstreit.

[6] Bezeichnung der Parteien:

Parteien sind so genau wie möglich zu bezeichnen (s. § 750 I ZPO). Zu nennen sind grds. die vollen Namen sowie der Wohnort. Aliasnamen und Geburtsnamen können ebenfalls genannt werden. Bei Minderjährigen soll auch das Geburtsdatum genannt werden. Ist dies nicht bekannt, ist auf die Minderjährigkeit hinzuweisen, z.B. des Minderjährigen Kurt Klieninger. Zudem ist auf die gesetzlichen Vertreter, meist beide Elternteile (§§ 1626 I, 1629 I BGB), ein Vormund (§ 1773) oder ein Pfleger (§ 1909 BGB), hinzuweisen. Kaufleute können gem. § 17 II HGB auch unter ihrer Firma klagen und verklagt werden. Sofern sich aus der Firma nicht auch der Inhaber ergibt, empfiehlt sich die Formulierung: der unter der Firma Superladen handelnde Kaufmann Karl Kuster. Bei der rechtsfähigen Außen-GbR kann statt der einzelnen Gesellschafter auch deren übliche Bezeichnung im Rubrum stehen. Bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften ist anzugeben, durch wen diese vertreten werden. GbR (§§ 714, 709 I BGB):  durch ihren geschäftsführenden Gesellschafter ... OHG (§ 125 I HGB): durch die vertretungsberechtigten Gesellschafter … KG (§ 170 HGB): durch die Komplementäre … PartG (§§ 7 II PartGG, 125 HGB): durch den Partner … GmbH (§ 35 I GmbHG): durch die Geschäftsführer … AG (§ 78 I AktG): durch ihre Vorstandsmitglieder … Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts müssen die Namen der vertretungsberechtigten Personen nicht angegeben werden (s. § 170 II ZPO). Zu nennen ist aber die Behörde; z.B. Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz. Auch Vertreter sind mit Anschrift zu bezeichnen. Bei mehreren Vertretern genügt es einen zu benennen und den Zusatz u.a. zu verwenden. Bei Parteien Kraft Amtes (Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker, Zwangsverwalter, Nachlassverwalter) ist neben ihrem Namen auch ihre treuhänderische Stellung zu nennen. Z.B.: … als Insolvenzverwalterin der Pleite GmbH, … Streitgenossen auf Kläger- oder Beklagtenseite werden fortlaufend nummeriert. Jeder Streitgenosse ist separat zu nummerieren. In Tatbestand und Entscheidungsgründen sind diese dann wie im Urteilskopf zu bezeichnen (z.B. Kläger zu 1 oder Beklagte zu 2) Anschriften und Prozessbevollmächtigte können für mehrere Streitgenossen zusammenfassend angegeben werden, sofern sie identisch sind (beide: …). Ausgeschiedene Streitgenossen werden nur erwähnt, wenn sie wenigstens an der Kostenentscheidung beteiligt sind. Im Todesfall einer Partei wird der Prozess gem. §§ 239, 246 ZPO mit den Erben fortgesetzt, was im Kopf z.B. mit folgender Formulierung anzugeben ist: der Erben des am 30.12.2024 verstorbenen Alfred Alt, nämlich 1. … 2. … Im Falle der Nachlasspflegschaft heißt es: die unbekannten Erben des am 30.12.2024 verstorbenen Alfred Alt, vertreten durch die Nachlasspflegerin Paula Pflege, …

[7] Parteistellung:

Die Parteistellung wird rechtsbündig unter der jeweiligen Partei genannt. Grammatisch ist es üblich, den Kläger im Genitiv (des Klägers) und den Beklagten im Akkusativ (gegen den Beklagten) darzustellen. Möglich ist auch beide Parteien im Nominativ zu benennen (Kläger, Beklagter). Bundesländer werden im männlichen Genus, die Bundesrepublik Deutschland im weiblichen Genus bezeichnet. Im Falle der Widerklage werden die Parteien zusätzlich in der hieraus resultierenden Rolle als Kläger und Widerbeklagter und Beklagter und Widerkläger bezeichnet. Dies gilt auch, wenn die Widerklage später übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. Im weiteren Urteil bleibt es aber bei der Bezeichnung als Kläger und Beklagter. Im Eilverfahren werden die Parteien als Antragsteller und Antragsgegner betitelt. Ergeht die Entscheidung nach mündlicher Verhandlung durch Urteil (z.B. nach Widerspruch) ist von Verfügungskläger und Verfügungsbeklagtem die Rede.

[8] Prozessbevollmächtigte:

Prozessbevollmächtigte werden in Parenthese nach der Bezeichnung der vertretenen Partei eingefügt. Die Prozessvollmacht kann (anders als im Strafrecht) auf einen oder mehrere Rechtsanwälte oder eine oder mehrere Rechtsanwaltskanzleien lauten. Ggf. genügt die Nennung eines Bevollmächtigten mit dem Zusatz u.a. Die Bezeichnung Rechtsanwalt soll ausgeschrieben werden.

Es werden nur die Prozessbevollmächtigten genannten, die zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung oder zum sonst maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt bestellt waren. Reine Terminsvertreter oder Unterbevollmächtigte werden nicht aufgeführt.

Ist ein Rechtsanwalt Partei und vertritt sich selbst, muss er nicht zusätzlich als Prozessvertreter genannt werden.

[9] Streithelfer:

Streithelfer/Nebenintervenienten werden unterhalb der Seite aufgeführt, der sie beigetreten sind. Tritt eine dritte Partei nach Streitverkündung nicht bei, wird sie im Urteil nicht erwähnt.

[10] Nennung von Gericht und Spruchkörper:

Anzugeben sind Gericht und Spruchkörper. Da beim Landgericht auch Strafkammern existieren ist hier von der Zivilkammer zu sprechen. Bei Amtsgerichten kann die Abteilung angegeben werden. Zwingend ist dagegen die Angabe der am Urteil mitwirkenden Richter mit deren Amtsbezeichnung (z.B. Richter, Richter am Amtsgericht, Richter am Landgericht, Vorsitzender Richter am Landgericht, Vizepräsident des Amtsgerichts). Diese Angaben können regelmäßig dem Sitzungsprotokoll der letzten mündlichen Verhandlung entnommen werden. Die Funktion als Vorsitzender oder als Beisitzer wird im Kopf nicht genannt. Entscheidet bei einem Kollegialgericht der Einzelrichter ist dies zu vermerken (durch die Richterin Rechtschaffen als Einzelrichterin).

[11] Nennung des maßgeblichen Entscheidungszeitpunkts:

Gem. § 313 I Nr. 3 ZPO ist im Urteil der Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist anzugeben. Dieser kann vom Tag der Verkündung abweichen. Die Angabe dient insbesondere der Feststellung des Umfangs der Rechtskraft und der Präklusionswirkung im Rahmen der Abänderung des Urteils gem. § 323 II ZPO und der Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 II ZPO.

Wenn beim Ausbleiben einer Partei und entsprechendem Antrag (§ 331a ZPO) oder bei beiderseitiger Säumnis (§ 251a ZPO) eine Entscheidung nach Lage der Akten ergeht wird der versäumte Termin genannt und vermerkt, dass die Entscheidung nach Lage der Akten am [Datum] erging.

Wenn die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren ergeht, ist das Ende der Schriftsatzfrist als maßgeblicher Zeitpunkt zu nennen (§ 128 II 1 ZPO): ...im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzfrist bis zum [Datum]. Alternativ: ... aufgrund des Sach- und Streitstandes vom [Datum] ...

Wenn der Beklagte bereits im schriftlichen Vorverfahren (§ 276 ZPO) die Klage anerkennt und ein Anerkenntnisurteil ohne Sachprüfung erlassen wird (§ 307 ZPO), ist auf das Schriftsatzdatum des Anerkenntnisses abzustellen: ... auf das Anerkenntnis vom [Datum] ...

[12] Tenor:

Gem. § 313 I Nr. 4 ZPO enthält das Urteil die Urteilsformel (auch: Tenor/Ausspruch). Diese setzt sich aus der Entscheidung zur Hauptsache, der Kostenentscheidung, der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und ggf. einer Entscheidung über die Zulassung von Rechtsmitteln zusammen.

Die Urteilsformel ist hervorzuheben. Üblich ist eine Einrückung nach rechts. Sinnvoll aber nicht zwingend ist zudem eine Nummerierung der Bestandteile.

[13] Tenor der Hauptsacheentscheidung:

Die Hauptsacheentscheidung soll so knapp wie möglich gefasst sein, muss aber alle für die Vollstreckung erforderlichen Informationen enthalten und hinreichend bestimmt sein und darf keine weitere Auslegung erforderlich machen. Die Vollstreckung muss dem zuständigen Organ ohne weiter Informationen möglich sein. Dies gilt im Falle der Zug-um-Zug-Verurteilung (s. § 756 ZPO) auch für die Gegenleistung.

Sie muss den Streitgegenstand erschöpfen. Sie darf nicht über die gestellten Anträge hinausgehen (ne ultra petita Grundsatz, § 308 I ZPO). Über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit wird jedoch von Amts wegen entschieden.

Falsch wäre daher zu tenorieren, dass ‚der Klage stattgegeben‘ werde oder ‚die Klage begründet‘ sei. Ebenso fehlerhaft wäre die Verurteilung zur Zahlung eines ‚vereinbarten Kaufpreises‘ oder von Zinsen ‚ab Rechtshängigkeit‘.

Der Tenor ist auf das Notwendige zu beschränken. Erläuterungen und die Nennung von Rechtsgrundlagen gehören grds. nicht in den Tenor. Ausnahmen gelten aber, wenn diese gesetzlich vorgeschrieben oder sachdienlich sind:

  • Wegen der Abweichungsmöglichkeit von den Pfändungsgrenzen in § 850f II ZPO ist darauf hinzuweisen, wenn eine Verurteilung aufgrund einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung erfolgt (z.B.: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung EUR 1.000 zu zahlen.)
  • Zur Klarstellung der Rechtskraftwirkung wird eine Klage auf einen Anspruch, der zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht durchsetzbar ist (z.B. noch nicht fällig § 271 BGB, Bedingung noch nicht eingetreten § 158 BGB, fehlende Obliegenheitserfüllung des Gläubigers) ohne materielle Präjudizwirkung als derzeit unbegründet abgewiesen.

Sofern eine Klage teilweise keinen Erfolg hat, ist darauf zu achten, diese im Übrigen abzuweisen (z.B.: Der Beklagte wird zur Zahlung von EUR 500 an die Klägerin verurteilt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.)

Urteilssituation

Tenorierungsbeispiel

Leistungsurteile:

Zahlung von Geldbetrag

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.000,00 EUR nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
1. Januar 2023 zu zahlen.

Zahlung Zug um Zug
gegen Rückgabe eines
Fahrzeugs

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 4.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe
von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
1. Februar 2023 Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw der Marke X, Typ Y,
Fahrzeug-Identifizierungsnummer 123456 ABCDEFGH XYZ, zu zahlen.

Wohnungsräumung

Der Beklagte wird verurteilt, die im Hause Musterstraße 123, 12345
Musterstadt, im zweiten Obergeschoss gelegene Wohnung, bestehend aus
einem Zimmer, einer Küche, einem Flur, einem Bad/WC, einem Balkon und
einem Kellerraum, zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben.

Feststellungsurteile:

Feststellung des
Eigentums an einem
Fahrzeug

Es wird festgestellt, dass der Kläger Eigentümer des Pkw der Marke X, Typ Y,
mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer 123456 ABCDEFGH XYZ, ist. /
Der Kläger ist Eigentümer des Pkw [genaue Bezeichnung].

Feststellung der 
Erledigung der
Hauptsache

Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt
hat. /
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

Feststellung der
Schadensersatzpflicht

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche
weiteren materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr aufgrund des
Verkehrsunfalls vom [Datum] in der Musterstraße 1 in 12345 Musterstadt
entstanden sind oder noch entstehen werden.

Gestaltungsurteile:

Teilweise Unzulässigkeit
der Zwangsvollstreckung

Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Musterstadt vom
[Datum] – [Aktenzeichen] – wird für unzulässig erklärt, soweit der Beklagte
hieraus wegen mehr als 5.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2022
vollstreckt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Unzulässigkeit der
Zwangsvollstreckung
in eine Sache

Die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus dem Urteil des Amtsgerichts
Musterstadt vom [Datum] – [Aktenzeichen] – in das am 1. September 2023 bei
dem Schuldner Max Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterstadt,
gepfändete Telefon, Marke X, Seriennummer 12345 (Pfändungsprotokoll des
Gerichtsvollziehers Y, DR Nr. II 123/22), wird für unzulässig erklärt.

Unzulässige und
unbegründete Klagen:

Klageabweisung wegen
Unzulässigkeit

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Klageabweisung bei
Unbegründetheit

Die Klage wird abgewiesen.

Abweisung der Klage als
derzeit unbegründet

Die Klage wird als derzeit unbegründet abgewiesen.

Aufhebung eines
Versäumnisurteils und
Klageabweisung

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Schöneberg – [Aktenzeichen] – vom
[Datum] wird aufgehoben, und die Klage wird abgewiesen.

Aufrechterhaltung eines
abweisenden
Versäumnisurteils

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Schöneberg  – [Aktenzeichen] – vom
[Datum] bleibt aufrechterhalten.

 

[14] Tenor der Kostenentscheidung:

Die Kostenentscheidung ist gem. § 308 II ZPO auch ohne Antrag von Amts wegen zu treffen. Sprachlich ist grundsätzlich ist über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Von den Kosten des Verfahrens ist dagegen bei den einstweiligen Verfahren oder selbständigen Verfahren, wie dem Beschwerdeverfahren oder dem Erinnerungsverfahren (§ 766 ZPO) die Rede. Die Kosten des Rechtsstreits umfassen die Gerichtskosten (Gerichtsgebühren nach §§ 3 I, 34, 48 GKG i.V.m. KV Nr. 1100 ff. GKG und Auslagen z.B. für Zeugen und Sachverständige nach KV 9000 ff. GKG i.V.m. §§ 1 I, 8, 19 JVEG) und die außergerichtlichen Kosten (Rechtsanwaltskosten gem. §§ 12, 23 RVG i.V.m. VV 3100 ff. RVG und Parteikosten z.B. für Reise oder Verdienstausfall gem. § 91 I 2 ZPO i.V.m. §§ 19 ff. JVEG).

Die Kostenentscheidung hat grds. einheitlich zu ergehen, d.h., dass über die Kostentragung insgesamt nach Anteilen entschieden wird (s. §§ 91 I, 92 I ZPO. In Zwischenurteilen (§ 303 ZPO) und Grundurteilen (§ 304 ZPO) wird daher noch keine Kostenentscheidung getroffen.

Prozessausgang

Kostenverteilung

Tenorierungsbeispiel

Teilweises Obsiegen (§ 92 I ZPO)

Verhältnismäßige Kostenteilung, (§ 92 I 1 Alt. 1 ZPO)

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 25% und dem Beklagten zu 75% auferlegt.

Kostenaufhebung, (§ 92 I 1 Alt. 2 ZPO)

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Unerhebliches Unterliegen nur mit geringfügiger Zuvielforderung (§ 92 II Nr. 1 ZPO)

Einseitige Kostenauferlegung möglich (§ 92 II Nr. 1 ZPO)

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger/der Beklagte zu tragen.

Unerhebliches Unterliegen wenn Forderungshöhe von Gutachten, Ermessen oder gegenseitiger Berechnung abhängig war (§ 92 II Nr. 2 ZPO)

Einseitige Kostenauferlegung möglich (§ 92 II Nr. 2 ZPO)

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger/der Beklagte zu tragen.

Vollständiges Obsiegen (§ 91 I 1 ZPO)

Einseitige Kostenauferlegung (§ 91 I 1 ZPO)

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger/der Beklagte zu tragen.

Ausnahmen vom Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung:

Wenn durch die Prozessführung einer Partei vom Prozessausgang unabhängige, abtrennbare Kosten entstanden sind, so können die dadurch entstandenen Kosten der verursachenden Partei gesondert auferlegt werden. Bei der Formulierung empfiehlt es sich zunächst die gesondert auferlegten Kosten zu benennen und sodann über die übrigen Kosten zu entscheiden.

  • Kosten für erfolglose Angriffs- und Verteidigungsmittel (z.B. Kosten eines Sachverständigengutachtens) können gem. § 96 ZPO auch der obsiegenden Partei oder gem. § 100 III ZPO nur einem von mehreren Streitgenossen auferlegt werden (z.B.: Die Kosten des Schriftsachverständigengutachtens hat der Beklagte zu 2) zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.).
  • Kosten, die durch Klageerhebung vor einem unzuständigen Gericht angefallen sind, werden gem. § 281 III 2 ZPO dem Kläger auch im Falle des Obsiegens gesondert auferlegt (z.B.: Die durch Anrufung des Landgerichts Potsdam entstandenen Mehrkosten werden dem Kläger auferlegt. Im Übrigen hat der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.).
  • Die Kosten der Säumnis hat die säumige Partei gem. § 344 ZPO auch im Fall des Obsiegens nach Einspruch gesondert zu tragen (z.B.: Der Beklagte hat die Kosten seiner Säumnis zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.).
  • Wird der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil wegen fehlender Zulässigkeit gem. § 341 I 2 ZPO oder wegen erneuter Säumnis gem. § 345 ZPO verworfen oder wird das Versäumnisurteil nach neuer Verhandlung gem. § 343 ZPO in vollem Umfang aufrechterhalten, wird lediglich über die nach Erlass des Versäumnisurteils entstandenen Kosten entschieden (z.B.: Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.). Die Kostenentscheidung beruht in den erstgenannten Fällen nach h.M. auf einer analogen Anwendung des § 97 I ZPO, im letztgenannten Fall auf § 91 I ZPO.
  • Gem. § 238 IV ZPO fallen die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grds. dem Antragsteller zur Last (Die Kosten der Wiedereinsetzung werden dem Beklagten auferlegt. Im Übrigen hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.). Gem. § 95 ZPO gilt dies auch für andere Fälle der Säumnis und des Verschuldens.

Wenn die verantwortliche Prozesspartei ohnehin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, ist eine gesonderte Tenorierung der abtrennbaren Kosten entbehrlich (dann z.B. nur: Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.). Allerdings ist in den Entscheidungsgründen auf die Rechtsgrundlage der abtrennbaren Kosten hinzuweisen.

[15] Tenor zur vorläufigen Vollstreckbarkeit:

In den Tenor ist von Amts wegen (s. §§ 708 ff. ZPO) eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aufzunehmen. Die Entscheidung unterbleibt lediglich bei Urteilen, die mit Erlass sofort in Rechtskraft erwachsen (z.B. Berufungsurteile im einstweiligen Rechtsschutz gem. § 542 II ZPO, Revisionsurteile des BGH) und bei Urteilen, die keinen vollstreckungsfähigen Inhalt haben. Bei klageabweisenden Urteilen, Feststellungsurteilen und Gestaltungsurteilen wird aber regelmäßig wenigstens die Kostenentscheidung vollstreckbar sein. Der Wortlaut sollte dann nicht auf die Vollstreckung der Kosten beschränkt werden.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach der Art und dem Inhalt des Urteils. Zunächst ist zu entscheide, ob das Urteil unter eine der Ziffern in § 708 ZPO fällt.

  • Urteile, die unter § 708 Nr. 1 bis 3 ZPO fallen:

Urteile, die unter § 708 Nr. 1 bis 3 fallen, sind grds. ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Wichtige Anwendungsfälle sind Anerkenntnis- und Verzichtsurteile (§ 708 Nr. 1 ZPO) sowie Versäumnisurteile (§ 708 Nr. 2 ZPO). Es ist zu tenorieren: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Sofern gegen das Urteil ein Rechtsmittel unzweifelhaft nicht zulässig ist, bleibt es gem. § 713 ZPO bei diesem Ausspruch und es kommen keine Schuldnerschutzanordnungen nach § 712 ZPO in Betracht. Dies ist z.B. der Fall, bei erstinstanzlichen Urteilen, in denen der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 600 nicht übersteigt (§ 511 II Nr. 1 ZPO) und das Gericht die Berufung nicht zulässt (§ 511 II Nr. 2 ZPO). Bei Berufungsurteilen kommt ein Rechtsmittel nicht in Betracht, wenn das Berufungsgericht die Revision nicht zulässt (§ 543 I Nr. 1 ZPO), die Beschwer EUR 20.000 nicht übersteigt (§ 543 I Nr. 2, 544 II Nr. 1 ZPO) und die Berufung nicht als unzulässig verworfen wird (§ 543 I Nr. 2, 544 II Nr. 2 ZPO). Umstritten ist, ob § 713 ZPO Anwendung findet, wenn lediglich die Möglichkeit zur Anschlussberufung (§ 524 ZPO) oder zur Anschlussrevision (§ 554 ZPO) besteht.

Sofern die Voraussetzungen des § 713 ZPO nicht vorliegen, kann der Schuldner Gläubigerschutzmaßnahmen nach § 712 ZPO beantragen. Gem. § 712 II 2 ZPO kann das Gericht auf Antrag des Schuldners anordnen, dass eine Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung durch den Gläubiger erfolgen darf, wenn andernfalls ein nicht zu ersetzender Nachteil für den Schuldner droht und keine Überwiegenden Interessen des Gläubigers entgegenstehen (Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.). Dies dürfte z.B. in Betracht kommen, wenn die Rückerlangung eines vollstreckbaren Betrags zweifelhaft erscheint.

Gem. § 712 I 1 ZPO kann der Schuldner außerdem unter den gleichen Voraussetzungen beantragen, dass ihm eine Abwendungsbefugnis eingeräumt wird (Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden.). Hierbei ist zu beachten, dass häufig der Schadensersatzanspruch des § 717 II ZPO ausreichend Schutz für den Schuldner bietet.

Sofern der Schuldner bei Vorliegen der o.g. Voraussetzungen zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist, kann das Gericht gem. § 712 I 2 ZPO auch anordnen, dass die Vollstreckungsmaßnahmen auf Sicherungsmaßnahmen nach § 720a I, II ZPO zu beschränken sind (dann findet insb. keine Verwertung von beweglichem Vermögen statt; Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung ist gem. § 712 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 ZPO nach Maßgabe des § 720a Abs. 1, 2 ZPO beschränkt.) oder das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Zu Klarstellung sollte dies entsprechend tenoriert werden (Das Urteil ist gem. § 712 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 ZPO nicht vorläufig vollstreckbar.).

  • Urteile, die unter § 708 Nr. 4 bis 11 ZPO fallen

Auch Urteile, die unter § 708 Nr. 4 bis 11 ZPO fallen, sind ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. Allerdings kann der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung selbst Sicherheit leistet. Leistet der Gläubiger Sicherheit, nachdem der Schuldner bereits eine Sicherheit begeben hat, kann letzterer seine Sicherheit nach § 109 ZPO zurückfordern. Der Schuldner hat nach h.M. stets Sicherheit für die gesamte, aus dem Urteil mögliche Vollstreckung zu leisten (s. § 711 S. 2 ZPO). Der Gläubiger kann dagegen auch nur einen Teil vollstrecken und Sicherheit nur in entsprechender Höhe leisten. Dies muss aus dem Tenor entsprechend hervorgehen (Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.).

Sofern gegen das Urteil ein Rechtsmittel unzweifelhaft nicht zulässig ist (s.o.), ist gem. § 713 ZPO eine Abwendungsbefugnis nicht anzuordnen. Zudem kommen die folgenden Schuldnerschutzanordnungen nach § 712 ZPO nicht in Betracht (s.o.). (Dann stets: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.)

Sofern die Voraussetzungen des § 713 ZPO nicht vorliegen, kann das Gericht auf Antrag gem. §§ 711 S. 3, 710 ZPO von einer Sicherheitsleistung durch den Gläubiger absehen, wenn die Sicherheit nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten geleistet werden könnte. Dadurch wird die Abwendungsbefugnis des Schuldners hinfällig. (Dann: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.)

Gem. § 712 I 1 ZPO kann das Gericht dem Schuldner auf Antrag eine Abwendungsbefugnis zubilligen, wenn andernfalls ein nicht zu ersetzender Nachteil droht und keine überwiegenden Interessen des Gläubigers entgegenstehen. Zwar besteht in diesen Fällen ohnehin eine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO. Allerdings entfällt in diesen Fällen die Möglichkeit des Gläubigers gegen Sicherheitsleistung zu vollstrecken. (Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden.)

Nach § 712 II 2 ZPO kann das Gericht auf Antrag, wenn dem Schuldner andernfalls ein – auch unter Berücksichtigung des Schadenersatzanspruchs nach § 717 II ZPO - nicht zu ersetzender Nachteil droht und keine überwiegenden Interessen des Gläubigers entgegenstehen, die Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung des Gläubigers anhängig machen (Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.).
Ist der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage, kann das Gericht gem. § 712 I 2 ZPO stattdessen auch die Vollstreckbarkeit auf Sicherungsmaßnahmen nach § 720a I, II ZPO beschränken (Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung ist gem. § 712 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 ZPO nach Maßgabe des § 720a Abs. 1, 2 ZPO beschränkt.) oder von einer vorläufigen Vollstreckbarkeit absehen (Das Urteil ist gem. § 712 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 ZPO nicht vorläufig vollstreckbar.).

  • Urteile, die nicht unter § 708 ZPO fallen

Urteile, die nicht unter die Aufzählungen in § 708 ZPO fallen, sind gem. § 709 ZPO nur gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar. (Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.)
Auf Antrag des Gläubigers kann das Gericht gem. § 710 ZPO von einer Sicherheitsleistung absehen, wenn diese nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten geleistet werden kann. (Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.)

Sofern gegen das Urteil ein Rechtsmittel unzweifelhaft nicht zulässig ist (s.o.), sind gem. § 713 ZPO Schuldnerschutzanordnungen nach § 712 ZPO ausgeschlossen. Andernfalls kommen die folgenden Anordnungen in Betracht.

Nach § 712 I 1 ZPO kann das Gericht dem Schuldner auf Antrag eine Abwendungsbefugnis einräumen, wenn durch die Vollstreckung ein nicht zu ersetzender Nachteil droht und keine überwiegenden Interessen des Gläubigers entgegenstehen. (Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden.)

Ist der Schuldner zur Abwendung durch Sicherheitsleistung nicht in der Lage, kann das Gericht gem. § 712 I 2 ZPO stattdessen auch die Vollstreckbarkeit auf Sicherungsmaßnahmen nach § 720a I, II ZPO beschränken, wobei es hierfür keiner Sicherheitsleistung des Gläubigers bedarf (s. § 720a I 1 ZPO; Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung ist gem. § 712 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 ZPO nach Maßgabe des § 720a Abs. 1, 2 ZPO beschränkt.), oder von einer vorläufigen Vollstreckbarkeit absehen, was zur Klarstellung ebenfalls tenoriert werden sollte (Das Urteil ist gem. § 712 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 ZPO nicht vorläufig vollstreckbar.).

  • Urteile, die unter mehrere Kategorien fallen

Fällt ein Urteil gleichzeitig unter mehrere Ziffern des § 708, so gilt die für den Gläubiger günstigste Regelung. Fallen unterschiedliche Teile des Urteils unter unterschiedliche Regelungen (z.B. bei Teilanerkenntnis), so ist die vorläufige Vollstreckbarkeit für jeden Entscheidungsteil gesondert auszusprechen (z.B.: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. In Höhe eines beizutreibenden Betrages von EUR 1.000 kann der Beklagte die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen ist das Urteil ohne Sicherheit vorläufig vollstreckbar.). Können mehrere Parteien aus dem Urteil vollstrecken, so ist die vorläufige Vollstreckbarkeit für jede Vollstreckungsrichtung gesondert zu tenorieren (z.B.: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.).

  • Art und Höhe der Sicherheitsleistung

Art und Höhe der Sicherheitsleistung stehen gem. § 108 ZPO im freien Ermessen des Gerichts und sind im Urteil festzulegen und zu beziffern. Sofern die Art der Sicherheitsleistung nicht festgelegt wird, kommen nach § 108 I 2 ZPO Bankbürgschaften, Bargeld oder bestimmte Wertpapiere in Betracht. Bei Geldforderungen, die den praktischen Regelfall darstellen, kann die Höhe auch im Verhältnis zum jeweils zu vollstreckenden Betrag angegeben werden (§ 709 S. 2 ZPO). Dies gilt gem. § 711 S. 2 ZPO auch für die Fälle in denen ein Abwendungsbefugnis besteht. Während der Schuldner zur Abwendung stets für die gesamte vollstreckbare Summe Sicherheit zu leisten hat (s. § 711 S. 2 ZPO; Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags), genügt es für den Gläubiger bei einer Teilvollstreckung für den geringeren Betrag Sicherheit zu leisten (Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags).

Der Wert der Vollstreckung ist erforderlichen Falls zu schätzen und ein Aufschlag zu tätigen, der auch einem eventuellen Schaden des Schuldners Rechnung zu tragen, der durch eine verfrühte Vollstreckung entsteht und nach § 717 II ZPO zu ersetzen ist. Im Falle der Abwendungsbefugnis hat es den Schaden zu umfassen, der durch die Verzögerung der Vollstreckung entsteht. In der Praxis üblich sind Aufschläge zwischen 10 % und 30 %.

  • Sonderfall - Aufrechterhaltung eines Versäumnisurteils:

In einem Urteil, das ein Versäumnisurteil (das gem. § 708 Nr. 2 ZPO ohne Sicherheit vorläufig vollstreckbares ist) aufrechterhält, das selbst aber nicht unter § 708 ZPO fällt, ist gem. § 709 S. 3 ZPO auszusprechen, dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf. Z.B.: Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 1.10.2024 darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Fällt das aufrechterhaltende Urteil dagegen selbst unter § 708 Nr. 1 bis 3 ZPO, gelten keine Besonderheiten für die vorläufige Vollstreckbarkeit.
Fällt das aufrechterhaltende Urteil unter § 708 Nr. 4 bis 11 ZPO (z.B. weil die Verurteilung, einschließlich des aufrechterhaltenen Versäumnisurteils die Wertgrenze des § 708 Nr. 11 nicht übersteigt), ist umstritten, ob § 709 S. 3 ZPO analoge Anwendung findet, sodass für die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil die Abwendungsbefugnis des § 711 ZPO auszusprechen ist.

Übersicht zur vorläufigen Vollstreckbarkeit:

In der folgenden Übersicht wird davon ausgegangen, dass der Kläger stets alleiniger Vollstreckungsgläubiger und der Beklagte Vollstreckungsschuldner ist. Der Tenor ist ggf. an die jeweiligen Rollen der Parteien anzupassen. Es wird außerdem angenommen, dass nur Geldforderungen zu vollstrecken sind, sodass die Höhe der Sicherheiten nach §§ 709 S. 2, 711 S. 2 ZPO im Verhältnis zur Vollstreckungssumme angegeben wird. In anderen Fällen ist der Betrag der Sicherheitsleistung zu beziffern.

 

Urteil fällt unter § 708 Nr. 1-3 ZPO

Urteil fällt unter § 708 Nr. 4-11 ZPO

Urteil fällt nicht unter § 708 ZPO

Grundsätzliche Vollstreckbarkeit

Gem. § 708 ZPO ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar

Gem. § 708 ZPO ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar; Abwendungsbefugnis gem. § 711 ZPO

Gem. § 709 ZPO nur gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Sonderfall: Voraussetzungen für Rechtsmittel unzweifelhaft nicht gegeben (§ 713 ZPO)

Keine Anordnungen nach § 712 ZPO möglich; es bleibt stets beim o.g. Tenor

Keine Anordnungen nach §§ 711, 712 ZPO möglich; Anordnung nach §§ 711 S. 3, 710 wird unnötig; der Tenor lautet:

Keine Anordnungen nach § 712 ZPO möglich; es bleibt stets beim o.g. Tenor

 

 Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Sonderfall: Absehen von Sicherheitsleistung auf Antrag, wenn Partei nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten leisten kann und Aussetzung unbillig wäre (§ 710 ZPO)

nicht anwendbar

Gericht kann von Sicherheit durch Gläubiger(!) absehen; dadurch wird Abwendungsbefugnis hinfällig (§§ 711 S. 3, 710 ZPO)

Gericht kann von Sicherheit durch Schuldner absehen (§ 710 ZPO)

 

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Sonderfall: Vollstreckung nur gegen Sicherheit auf Antrag, wenn nicht zu ersetzender Nachteil droht und kein überwiegendes Interesse des Gläubigers (§ 712 II 2 ZPO)

Gericht kann Vollstreckung von Sicherheit durch Gläubiger abhängig machen (§ 712 II 2 ZPO)

Gericht kann Vollstreckung von Sicherheit durch Gläubiger abhängig machen (§ 712 II 2 ZPO)

nicht anwendbar

 

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

 

Sonderfall: Abwendungsbefugnis des Schuldners auf Antrag, wenn nicht zu ersetzender Nachteil droht und kein überwiegendes Interesse des Gläubigers (§ 712 I 1 ZPO)

Gericht kann Schuldner die Abwendung durch Sicherheit gestatten (§ 712 I 1 ZPO)

Gericht würde Abwendungsbefugnis ohnehin anordnen; hier entfällt aber die Möglichkeit für den Gläubiger gegen Sicherheit zu vollstrecken

Gericht kann Schuldner die Abwendung durch Sicherheit gestatten (§ 712 I 1 ZPO)

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden.

Sonderfall: Beschränkung auf Sicherungsvollstreckung oder Absehen von vorl. Vollstreckbarkeit auf Antrag, wenn nicht zu ersetzender Nachteil droht, Schuldner zu Sicherheitsleistung nicht in der Lage und kein überwiegendes Interesse des Gläubigers (§ 712 I 2 ZPO)

Gericht kann Vollstreckung auf Sicherungsmaßnahmen nach § 720a I, II ZPO beschränken oder von vorl. Vollstreckbarkeit absehen (§ 712 I 2 ZPO)

Gericht kann Vollstreckung auf Sicherungsmaßnahmen nach § 720a I, II ZPO beschränken oder von vorl. Vollstreckbarkeit absehen (§ 712 I 2 ZPO)

Gericht kann Vollstreckung auf Sicherungsmaßnahmen nach § 720a I, II ZPO beschränken, die auch ohne Sicherheitsleistung möglich sind oder von vorl. Vollstreckbarkeit absehen (§ 712 I 2 ZPO)

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung ist gem. § 712 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 ZPO nach Maßgabe des § 720a Abs. 1, 2 ZPO beschränkt.

oder:

Das Urteil ist gem. § 712 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 ZPO nicht vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung ist gem. § 712 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 ZPO nach Maßgabe des § 720a Abs. 1, 2 ZPO beschränkt.

oder:

Das Urteil ist gem. § 712 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 ZPO nicht vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung ist gem. § 712 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 ZPO nach Maßgabe des § 720a Abs. 1, 2 ZPO beschränkt.

oder:

Das Urteil ist gem. § 712 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 ZPO nicht vorläufig vollstreckbar.


 

[16] Ggf. Tenor zur Zulassung von Rechtsmitteln:

Sofern der Beschwerdegegenstand EUR 600 nicht übersteigt, hat das Gericht nach § 511 II Nr. 2 ZPO von Amts wegen über die Zulassung der Berufung zu entscheiden und diese unter den Voraussetzungen des § 511 IV ZPO zuzulassen.

In Berufungsurteilen ist gem. § 543 I Nr. 1, II ZPO über die Zulassung der Revision zu entscheiden.

Ggf. ist klarzustellen, auf welche Parteien (z.B.: Die Berufung des Beklagten wird zugelassen.) oder welche abtrennbaren Streitgegenstände (z.B.: Wegen des Schadensersatzanspruchs wird das Rechtsmittel der Berufung zugelassen.) sich die Tenorierung bezieht. Sofern Berufung oder Revision nicht zugelassen werden, kann nach h.M. eine entsprechende Tenorierung unterbleiben. Eine Klarstellung (Die Berufung wird nicht zugelassen.) ist unschädlich.

[17] Ggf. Besonderheiten des Tenors bei Vorbehalt der Rechte:

Bei Vorbehaltsurteilen ist der Vorbehalt der Rechte gem. §§ 302 I, 599 I ZPO in den Tenor aufzunehmen; entweder im Anschluss an die Hauptsacheentscheidung oder mit eigener Nummerierung.

Im Falle des Vorbehalts der Aufrechnung nach § 302 ZPO z.B.: Die Entscheidung über die Aufrechnung des Beklagten mit dessen Gegenforderung aus einem Dienstvertrag vom 2. Mai 2024 bleibt vorbehalten.

Im Falle des Vorbehalts im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess nach § 599 ZPO z.B.: Dem Beklagten bleibt die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten.

Die Kostenentscheidung des Vorbehaltsurteils richtet sich nach § 91 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt nach §§ 708 Nr. 4, 711 ZPO, d.h. grds. ohne Sicherheitsleistung vorläufig Vollstreckbar und Abwendungsbefugnis des Gläubigers.

Stellt sich im Nachverfahren heraus, dass die vorbehaltenen Rechte durchgreifen, so wird im Schlussurteil tenoriert: Das Vorbehaltsurteil [Gericht, Aktenzeichen und Datum] wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Kostenentscheidung des Schlussurteils bezieht sich dann auf den gesamten Rechtsstreit.

Greifen die Rechte im Nachverfahren nicht durch, so ist im Schlussurteil zu tenorieren: Das Vorbehaltsurteil [Gericht, Aktenzeichen und Datum] wird für vorbehaltslos erklärt. Oder: Das Vorbehaltsurteil [Gericht, Aktenzeichen und Datum] wird unter Wegfall des Vorbehalts aufrechterhalten. Die Kostenentscheidung des Schlussurteils betrifft dann nur die weiteren Kosten des Nachverfahrens.

[18] Tatbestand:

Zu den gesetzlichen Vorgaben zum Tatbestand, siehe insb. § 313 II ZPO. Der Tatbestand dient der objektiven und verständlichen Darstellung des Sach- und Streitstandes. Er enthält die Tatsachen, die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legt. Er sollte eine Spiegelbildlichkeit zu den Entscheidungsgründen aufweisen, indem er diejenigen Tatsachen enthält, die für die Urteilsgründe relevant sind. Was in den Urteilsgründen ausführlich erörtert wird, darf auch im Tatbestand detaillierter berichtet werden.

Für Einzelheiten des Sachstandes kann gem. § 313 II 2 ZPO auf die jeweiligen Aktenbestandteile verwiesen werden. Eine pauschale Verweisung auf die Akte hinsichtlich der übrigen Einzelheiten ist jedoch unzulässig und zu unterlassen.

Im Tatbestand dürfen das Parteivorbringen nicht verändert und keine rechtlichen Schlussfolgerungen gezogen werden. Rechtstatsachen sind nur in den Tatbestand aufzunehmen, wenn sie einfach und allgemein bekannt sind (z.B.: die Klägerin verkaufte dem Beklagten …; der Kläger schenkte der Beklagten …; dagegen sollte aber beispielsweise nicht von einer erfolgten Anfechtung die Rede sein.).

[19] Unstreitiger Tatbestand:

Der unstreitige Tatbestand wird grds. im Präteritum, Indikativ (z.B. Die Klägerin schickte dem Beklagten eine E-Mail.) abgefasst. Wo angebracht, wird ins Präsens (z.B. Der Beklagte leidet seither an Rückenschmerzen.) oder Plusquamperfekt (z.B. Der Kläger hatte die Geschäftsbedingungen bereits vor Vertragsschluss ausgehändigt bekommen.) gewechselt.

In der Regel empfiehlt sich ein chronologischer Aufbau.

Zum unstreitigen Tatbestand gehört:

  • was die Parteien übereinstimmend vorgetragen haben,
  • was von einer Partei vorgetragen und von der anderen ausdrücklich durch ein gerichtliches Geständnis (§ 288 ZPO) oder fiktiv, durch Nichtbestreiten (§ 138 III ZPO) zugestanden wurde,
  • was von einer Partei vorgetragen und von der anderen lediglich pauschal bestritten wurde (z.B. durch die Schriftsatzformel ‚Was nicht ausdrücklich zugestanden wurde, wird bestritten.‘).

NICHT in den unstreitigen Tatbestand gehört:

  • was eine Partei vorgetragen hat und unzulässig bestritten wurden (z.B. trotz eigener Wahrnehmung mit Nichtwissen bestritten, s. § 138 IV ZPO),
  • was eine Partei vorgetragen hat und unsubstantiiert bestritten wurde,
  • was von einer Partei vorgetragen wurde und mit dem Ergebnis einer Beweisaufnahme unvereinbar ist.

Der Vortrag ist in diesen Fällen im streitigen Parteivorbringen wiederzugeben. In den Entscheidungsgründen ist dann auf die Zulässigkeit des Bestreitens einzugehen.

[20] Prozessgeschichte:

Die Prozessgeschichte hat keinen festen Ort im Tatbestand. Soweit sie sich auf die Anträge auswirkt, muss sie jedoch vor diesen wiedergegeben werden. Daher empfiehlt sich oft die Wiedergabe nach dem unstreitigen Tatbestand.

Die Darstellung erfolgt im Perfekt, Indikativ (z.B. Die Klage ist dem Beklagten am 7. Januar 2025 zugestellt worden.)

Aufzunehmen sind insb.:

  • erteilte Hinweise (§ 139 ZPO),
  • unberücksichtigter Sachvortrag, Klageänderungen und Widerklagen, die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurden und gem. § 296a ZPO unberücksichtigt bleiben und nicht zur Wiedereröffnung nach § 156 ZPO veranlassen,
  • das Datum der Klagezustellung, sofern Rechtshängigkeitszinsen zugesprochen werden,
  • das Datum des Klageeingangs, der Klagezustellung (insb. wenn es gem. § 167 ZPO auf eine Zustellung ‚demnächst‘ ankommt) der Zustellung eines Mahnbescheids, der Anforderung und der Einzahlung von Kosten, sofern dies für die Verjährung der Ansprüche relevant ist,
  • die Beiziehung von Akten,
  • erfolgte Beweisaufnahmen unter Nennung des Beweisbeschlusses, sofern dieser fehlt, unter Umschreibung des Beweisthemas; hinsichtlich des Ergebnisses ist auf die Sitzungsniederschrift oder das Gutachten zu verweisen (§ 313 II 2 ZPO).

[21] Streitiges Vorbringen des Klägers:

Das streitige Vorbringen der Parteien wird in indirekter Rede, im Konjunktiv I wiedergegeben (z.B.: Der Kläger meint, die Beklagte habe daraufhin versichert, dass das Fahrzeug unfallfrei sei.), NICHT im Konjunktiv II (z.B. ‚hätte versichert‘).

Ob ein Vorbringen beim Kläger oder beim Beklagten wiedergegeben wird, ist abhängig von der Darlegungslast zu entscheiden. Unerledigte Beweisantritte werden nur erwähnt, wenn die Entscheidungsgründe auf diese eingehen.

Einfaches Bestreiten der Parteien ist nicht näher darzustellen. Es ergibt sich bereits daraus, dass der Vortrag im streitigen Teil wiedergegeben wird. Ein Bestreiten mit Nichtwissen (§ 138 IV ZPO) ist aber als solches kenntlich zu machen (Die Beklagte bestreitet dies mit Nichtwissen.)

Rechtsansichten der Parteien werden grds. nicht wiedergegeben. Sie können aber berichtet werden, wenn sie den Kern des Streits bilden oder wenn das Wesen des Streits andernfalls nicht verständlich wäre.

[22] Anträge der Parteien:

Die Anträge der Parteien sind im Präsens zu fassen (z.B. Der Kläger beantragt, …) und durch deutliches Einrücken hervorzuheben (s. § 313 II 1 ZPO).

Anträge, über die das Gericht von Amts wegen zu entscheiden hat (z.B. über Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit) sind überflüssig und wegzulassen.

Anträge sind grds. wörtlich mitzuteilen, es sei denn, es handelt sich um offensichtliche Unrichtigkeiten oder sprachliche Unebenheiten. Auch können sie grammatisch angepasst werden (z.B. statt …die Klage abzuweisen. kann auch wiedergegeben werden: … die Klage wird abgewiesen. oder umgekehrt. Welche der vorgenannten Formen verwendet wird, ist Geschmackssache.) Auslegungsbedürftige Anträge sind im Wortlaut wiederzugeben und zu Beginn der Entscheidungsgründe auszulegen.

Beantragt der Kläger Zinsen ab Rechtshängigkeit, ohne das Datum zu nennen, so ist der Antrag wörtlich wiederzugeben und in den Entscheidungsgründen auf den Eintritt der Rechtshängigkeit einzugehen.

[23] Streitiges Vorbringen des Beklagten:

Für das streitige Vorbringen des Beklagten gelten die gleichen Regeln, wie für das Vorbringen des Klägers (s.o.).

Innerhalb des Beklagtenvorbringens ist ggf. auf folgende Punkte einzugehen:

  • Prozessrügen,
  • qualifiziertes Bestreiten,
  • rechtshindernde oder rechtsvernichtende Einwendungen,
  • ggf. Primär- und Hilfsaufrechnung (Die Erklärung der Aufrechnung ist meist unstreitig und sollte dann im unstreitigen Tatbestand genannt werden.),
  • Einreden des materiellen Rechts (z.B. Verjährung, Zurückbehaltungsrecht),
  • ggf. Beweiseinreden, die sich zum Ergebnis einer Beweisaufnahme verhalten (können auch bei der Prozessgeschichte wiedergegeben werden).

[24] Replik und Duplik:

Nur wenn sich das Vorbringen anders nicht verstehen lässt, ist ausnahmsweise im Anschluss an das streitige Vorbringen des Beklagten, nochmals auf den Klägervortrag einzugehen (Replik). Aus dem gleichen Grund kann hiernach ausnahmsweise ein erneutes Eingehen auf den Beklagtenvortrag notwendig sein (Duplik).

[25] Entscheidungsgründe:

Entscheidungsgründe werden grds. im Präsens gefasst (z.B. Die Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB liegen nicht vor.). Zurückliegende Vorgänge sind in der entsprechenden Vergangenheitsform zu beschreiben (z.B. Die Beklagte hat das Dokument eigenhändig unterzeichnet.)

Essentiell für das Verfassen eines guten Urteils ist die Einhaltung des Urteilsstils. Demnach haben alle Ausführungen der folgenden Grundstruktur zu folgen:

1.      Ergebnis

2.      Definition

3.      Subsumtion

Im Gegensatz zum Gutachtenstil wird das Ergebnis anstelle des Obersatzes stets vorangestellt.

Die Gliederung der Entscheidungsgründe ist üblicherweise in Zulässigkeit (I.) und Begründetheit (II.) geteilt. Weitere Untergliederungen mit entsprechender Nummerierung sind oft sinnvoll. Eigene Überschriften für die Gliederungspunkte sind dagegen nicht üblich.

Es ist auf eine angemessene Gewichtung der Probleme zu achten. Unproblematisches und weniger relevantes sollte allenfalls knapp abgehandelt werden.

Gem. § 313 III ZPO haben die Entscheidungsgründe eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung beruht, wiederzugeben. Sie dienen auch dem Nachweis des rechtlichen Gehörs i.S.d. Art. 103 I GG, denn dieses erfordert auch die Auseinandersetzung mit den entscheidungserheblichen Ausführungen der Prozessbeteiligten. Auf Rechtsansichten ist in den Urteilsgründen einzugehen, wenn diese entscheidungserheblich sind. Eigene Begründungen sollten nicht durch den Verweis auf fremde Urteile oder Literaturmeinungen ersetzt, sondern dadurch ergänzt werden. Sofern der Tatbestand strittig ist, ist in den Urteilsgründen klarzustellen von welchem Sachverhalt ausgegangenen wurde und warum. Ggf. sind erhobene Beweise zu würdigen (s. 30, Beweiswürdigung). Auf unstreitigen Tatbestand und überholtes Vorbringen ist grds. nicht weiter einzugehen.

[26] Vorfragen:

U.U. müssen vor Beurteilung von Zulässigkeit und Begründetheit noch Vorfragen geklärt werden.

Dies gilt insbesondere bei uneindeutigen, auslegungsbedürftigen Anträgen der Parteien, insb. wenn die gewählte Klageart oder das Verhältnis der Anträge untereinander unklar ist. (Der Antrag des Klägers [ggf. Wiedergabe des Antrages] ist dahingehend auszulegen, dass [Wiedergabe des ausgelegten Antrags]. Für diese Auslegung spricht, dass [Begründung der Auslegung].)

Wenn das Urteil auf einen Rechtsbehelf oder ein Rechtsmittel hin ergeht, ist vorab auch auf die Statthaftigkeit und die form- und fristgerechte Einlegung einzugehen (z.B.: Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 5. September 2024 ist zulässig und rechtzeitig innerhalb der Zweiwochenfrist des § 339 Abs. 1 ZPO eingelegt.)

Falls erforderlich, ist an dieser Stelle auch auf die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs oder eine mögliche Klageänderung einzugehen.

[27] Einleitungssatz:

Dem Urteilsstil folgend ist das Gesamtergebnis zu Zulässigkeit und Begründetheit zu Beginn festzuhalten.

In Betracht kommen z.B. folgende Ergebnisse:

  • Die Klage ist unzulässig.
  • Die Klage ist zulässig (I.) und begründet (II.).
  • Die Klage ist in ihrer ausgelegten Form (I.) zulässig (II.) und begründet (III.).
  • Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
  • Die zulässige Klage ist unbegründet.
  • Die zulässige Klage ist bereits im Hauptantrag begründet.
  • Die Klage ist zulässig (I.) und überwiegend begründet (II.).
  • Die Klage ist zulässig (I.) und teilweise begründet (II.).

 

[28] Zulässigkeit:

Im Rahmen der Zulässigkeit ist nur auf die problematischen Punkte einzugehen. Ansonsten reicht die Feststellung: Die Klage ist zulässig.

Einzugehen ist auf folgende Zulässigkeitsvoraussetzungen:

  • Zulässigkeitsvoraussetzungen, deren Vorliegen unklar oder zwischen den Parteien streitig sind
  • Besondere Sachurteilsvoraussetzungen; ausreichend sind regelm. knappe Feststellungen (z.B.: Auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, denn der Kläger hat bei Eintritt eines erledigenden Ereignisses keine andere Möglichkeit als die Feststellungsklage, um von den Kosten des Rechtsstreits befreit zu werden.)

[29] Begründetheit:

In der Begründetheit ist auf die geltend gemachten Ansprüche einzugehen. Hilfsweise geltend gemachte Ansprüche werden nur angesprochen, wenn dem Hauptantrag nicht stattgegeben wird. Kann sich ein Anspruch auf mehrere Anspruchsgrundlagen stützen oder scheitert er an mehreren Einreden im prozessualen Sinne, so genügt es auf eine davon einzugehen. Zur Vermeidung einer Aufhebung oder einer Rückverweisung in der Rechtsmittelinstanz kann es aber sinnvoll sein, einen Anspruch auf Grundlage mehrerer alternativer Anspruchsgrundlagen zu begründen oder im Falle der Ablehnung das Fehlen mehrerer Anspruchsmerkmale oder das Vorliegen mehrerer Einreden festzustellen, sofern die Tatsachenfeststellungen dies ermöglichen. (Das Ausbildungsskript des Kammergerichts vom 29.11.2023 empfiehlt dagegen, dass jeweils nur auf eine Anspruchsgrundlage oder das Fehlen einer Voraussetzung eingegangen werden soll.)

Wird die Klage abgewiesen, so ist auf alle vom Kläger geltend gemachten oder ernsthaft in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen einzugehen.

Innerhalb der bejahten Anspruchsgrundlagen und Einreden im prozessualen Sinne sind alle erforderlichen Tatbestandsmerkmale wenigstens im Feststellungsstil anzusprechen, um deutlich zu machen, dass das Gericht diese geprüft hat.

[30] Beweiswürdigung:

Gem. § 286 I 2 ZPO sind im Urteil die Gründe anzugeben, die bei der Beweiswürdigung für die richterliche Überzeugung leitend waren. Die Beweiswürdigung hat an der Stelle zu erfolgen, wo es auf die Erfüllung des zu beweisenden Tatbestandsmerkmals ankommt. Eine Beweiswürdigung unterbleibt, wenn es auf deren Ergebnis letztlich nicht ankommt.

[31] Begründung von Nebenforderungen:

Nach den Hauptansprüchen ist auf eventuelle Nebenforderungen, insb. Zinsen, einzugehen.

[32] Begründung der Kostenentscheidung:

Auch die Kostenentscheidung ist zu begründen. In der Regel reicht die Wiederhabe der gesetzlichen Grundlage (z.B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.). Ergibt sich die Kostenentscheidung jedoch nicht aus dem Gesetz, muss sie begründet werden. Z.B. in folgenden Fällen:

  • ·  einer Partei werden trotz Teilsiegs gem. § 92 II ZPO die Gesamtkosten auferlegt (s. auch Tabelle in Fn. 14)
  • ·  Kostenverteilung nach teilweisem Anerkenntnis

[33] Begründung der vorläufigen Vollstreckbarkeit:

Auch die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist zu begründen. In der Regel genügt die Wiedergabe der zugrundeliegenden Normen (§§ 708, 709, 711, 713 ZPO). Zum Inhalt der Entscheidung s.o. Fn. 15.

[34] Zulassung von Rechtsmitteln:

Sofern das Gericht über die Zulassung von Rechtsmitteln zu entscheiden hat, ist die Entscheidung kurz darzulegen.

Über die Zulassung der Berufung ist gem. § 511 II, IV ZPO zu entscheiden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 600 nicht übersteigt. Sie ist gem. § 511 IV ZPO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient.

Über die Zulassung der Revision hat das Berufungsgericht gem. § 543 I Nr. 1, II ZPO stets zu entscheiden. Sie ist gem. § 543 II zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

[35] Rechtsbehelfsbelehrung:

Gem. § 232 ZPO muss jede anfechtbare gerichtliche Entscheidung eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung, das Gericht, dessen Sitz sowie die einzuhaltende Form und Frist enthalten. Ausnahmen gelten für Verfahren mit Anwaltszwang.

[36] Unterschrift:

Das Urteil ist gem. § 315 ZPO grds. von den mitwirkenden Richtern zu unterschreiben. Die Unterschrift muss unterhalb sämtlicher Bestandteile des Urteils, also auch unterhalb der Rechtsbehelfsbelehrung erfolgen.

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