GG
References
in Art. 74 GG

GG  
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
Source: BMJ
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Eigentumsfreiheit (Art. 14 GG)

Öffentliches RechtVerfassungsrechtStaatsrecht II: Grundrechte

Prüfungsschema für das den Bestand der zugeordneten vermögenswerten Positionen schützende Grundrecht der Eigentumsfreiheit als Abwehrrecht der Bürger gegen den Staat. 

Art. 14 I GG schützt ‚das Erworbene‘ (den Bestand), Art. 12 I GG hingegen ‚den Erwerb‘ (das Verhalten). 

Zielgerichtete Enteignungen unterliegen dem qualifizierten Gesetzesvorbehalt des Art. 14 III GG. Abstrakt-generelle Inhalts- und Schrankenbestimmungen dagegen lediglich einem einfachen Gesetzesvorbehalt. 

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Schutzbereich 
  3. Persönlicher Schutzbereich 
  4. Natürliche Personen
  5. Juristische Personen
  6. Sachlicher Schutzbereich 
  7. Eingriff
  8. Rechtfertigung
  9. Einschränkbarkeit des Grundrechts (‚Schranke‘) 
  10. Grenzen der Einschränkbarkeit (‚Schranken-Schranken‘)
  11. Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
  12. Formelle Verfassungsmäßigkeit
  13. Zuständigkeit: Gesetzgebungszuständigkeit
  14. Verfahren: Gesetzgebungsverfahren
  15. Form: Ausfertigung und Verkündung
  16. Materielle Verfassungsmäßigkeit
  17. Allgemeine materielle Anforderungen
  18. Verhältnismäßigkeit des Gesetzes
  19. Legitimer Zweck 
  20. Geeignetheit
  21. Erforderlichkeit
  22. Angemessenheit
  23. Nur bei Enteignungen: Schranken-Schranken des Art. 14 III GG
  24. Ggf. Verfassungsmäßigkeit des Einzelakts

Schutzbereich 

Persönlicher Schutzbereich 

Natürliche Personen

Die Eigentumsgarantie ist ein ‚Jedermanngrundrecht‘ (auch ‚Menschenrecht‘), auf das sich alle natürlichen Personen – unabhängig von ihrer Nationalität – berufen können.

 

Juristische Personen

Siehe hierzu ausführlich die Übersicht: Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen (Art. 19 III GG).

  • Inländische juristische Personen des Privatrechts können sich unter den Voraussetzungen des Art. 19 III GG grds. auf Art. 14 I GG berufen.

  • Juristische Personen des Privatrechts mit Sitz in der EU können sich nach Ansicht des BVerfG ebenfalls auf Art. 14 I GG berufen 

  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie gemischt-wirtschaftliche Unternehmen (wenn z.B. der Staat die Mehrheit der Anteile einer juristischen Person des Privatrechts hält) können sich nach Ansicht des BVerfG nicht auf Art. 14 GG berufen.
    (proSystematik: Der Staat ist nach Art. 1 III GG Verpflichteter und kann daher nicht gleichzeitig Berechtigter sein (Konfusionsargument); Systematik/Telos: Juristischen Personen des öffentlichen Rechts stehen dem Staat nicht in einer (Bürgern vergleichbaren) grundrechtstypischen Gefährdungslage gegenüber (a.A. Teile der Lit.). Ausgenommen sind hiervon nach h.M. die grundrechtsdienenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. 

 

Sachlicher Schutzbereich 

Eigentum = Jede vermögenswerte Rechtsposition, die dem Einzelnen von der Rechtsordnung nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts zugeordnet ist. 

Es handelt sich um einen ‚normgeprägten‘ Schutzbereich, der durch Normen der einfachen Rechtsordnung ausgestaltet wird. Der verfassungsrechtliche Begriff des Eigentums geht dabei über den zivilrechtlichen Begriff der §§ 903 BGB hinaus und schützt auch andere Ausschließlichkeitsrechte des Einzelnen. Art. 14 GG schützt nach h.M. nur konkrete Rechtspositionen, nicht aber das Vermögen insgesamt, sodass z.B. Geldzahlungspflichten grundsätzlich keinen Eingriff in das Grundrecht darstellen (str.).

  • Privatrechtliche vermögenswerte Ausschließlichkeitsrechte:

    • Insb. Sacheigentum, dingliche Rechte, Urheber- und Patentrechte, Forderungen, Besitzrechte

    • BGH (BVerfG bisher offen gelassen): Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb = Kundenstamm, Ruf, Marktzugang; aber: auf Ebene des Eingriffs lediglich Schutz vor unmittelbaren, betriebsbezogenen Eingriffen (z.B. Betriebsschließung, Gewerbeuntersagung)

  • Öffentlich-rechtliche vermögenswerte Ausschließlichkeitsrechte:

    • (+) Solche, die auf Eigenleistung beruhen
      z.B.: Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Arbeitslosengeldansprüche

    • (-) Nicht solche, die lediglich auf einer staatlichen Gewährleistungspflicht beruhen

      z.B. Bürgergeld, Kindergeld, Subventionen

 

Geschützt ist der Bestand und die positive Nutzung des Eigentums sowie die negative Eigentumsfreiheit (z.B. das Recht, Eigentum zu veräußern, nicht zu nutzen…).

 

 

 

Eingriff

Zuerst sollte das Vorliegen eines ‚klassischen Eingriffs‘ geprüft werden; nur wenn ein Merkmal nicht erfüllt ist, sollte auf den ‚modernen Eingriffsbegriff‘ eingegangen werden. Siehe hierzu ausführlich das Prüfungsschema Freiheitsgrundrechte

Eingriff = Jedes staatliche Handeln, das zur Beeinträchtigung des Schutzbereiches führt und nach dem …

  • klassischen Eingriffsbegriff final, unmittelbar, rechtsförmig und zwangsförmig ist, bzw.
  • modernen Eingriffsbegriff (auch: ‚neuer Eingriffsbegriff‘) ein „funktionales Äquivalent" zu einem klassischen Eingriff darstellt.
    Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Eingriff eines der folgenden Merkmale aufweist: besondere Intensität, besondere Finalität oder besondere Zurechenbarkeit (meist definiert als Kausalität plus Vorhersehbarkeit).

 

Die nachfolgende Differenzierung in eine Enteignung und Inhalts- und Schrankenbestimmung kann auch erst auf Ebene der Rechtfertigung vorgenommen werden, da sie erst dort rechtlich relevante Auswirkungen entfaltet. Art. 14 III GG enthält für „Enteignungen“ nämlich einen qualifizierten Gesetzesvorbehalt, während Inhalts- und Schrankenbestimmungen (Art. 14 I 2 GG) lediglich unter einfachem Gesetzesvorbehalt stehen. 

Wie wird zwischen ‚Enteignungen‘ (Art. 14 III GG) und ‚Inhalts- und Schrankenbestimmungen‘ (Art. 14 I 2 GG) abgegrenzt?

  • e.A. BGH insb. im Staatshaftungsrecht (Sonderopfertheorie): Differenzierung nach der Intensität des Eingriffs
    Besonders intensive Eingriffe sind Enteignungen.
    (conSystematik: Merkmal der „Intensität“ ist zu unbestimmt (aus dem Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 III GG abgeleitetes Bestimmtheitsgebot) 

  • h.M. BVerfG (Formale Theorie): Differenzierung nach der Form des Eingriffs
    (pro) Systematik: Bestimmtheit und Rechtssicherheit aufgrund der formalen Kriterien

    • Enteignung (Art. 14 III GG) = Der zielgerichtete, konkret-individuelle Entzug der Eigentumsposition (e.A.: zum Wohl der Allgemeinheit; a.A. bei gleichzeitiger Aneignung auf Seiten des Staates) durch Gesetz (Legalenteignung) oder Verwaltungshandeln auf Grund eines Gesetzes (Administrativenteignung).

    • Inhalts- und Schrankenbestimmung (Art. 14 I 2 GG) = Die abstrakt-generelle Auferlegung von an das Eigentum anknüpfenden Rechten und Pflichten. 

 

 

 

Rechtfertigung

Einschränkbarkeit des Grundrechts (‚Schranke‘) 

Inhalts- und Schrankenbestimmungen sind durch einfache Gesetze möglich (einfacher Gesetzesvorbehalt).

Enteignungen dürfen nur unter den besonderen Bedingungen des Art. 14 III GG (dazu unten) vorgenommen werden (qualifizierter Gesetzesvorbehalt).

 

Grenzen der Einschränkbarkeit (‚Schranken-Schranken‘)

Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes

Formelle Verfassungsmäßigkeit

Detailliert: Siehe Schema Gesetzgebungsverfahren 

Zuständigkeit: Gesetzgebungszuständigkeit
Verfahren: Gesetzgebungsverfahren
Form: Ausfertigung und Verkündung

 

Materielle Verfassungsmäßigkeit
Allgemeine materielle Anforderungen

Siehe zu der hier knapp gehaltenen Aufzählung ausführlich das Prüfungsschema Freiheitsgrundrechte.

  • Zitiergebot (Art. 19 I 2 GG)
  • Aufbauhinweis: Das Zitiergebot wird teilweise auch unter dem Punkt „formelle Verfassungsmäßigkeit" geprüft. 
  • Verbot des Einzelfallgesetzes (Art. 19 I 1 GG)
  • Verbot der Einschränkung des Wesensgehaltes (Art. 19 II GG)
  • Bestimmtheitsgebot (allg.: Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 III GG)
  • Rückwirkungsverbot (allg.: Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 III GG)
    • Echte Rückwirkung
    • Unechte Rückwirkung

 

Verhältnismäßigkeit des Gesetzes

Legitimer Zweck 

Grds. jedes öffentliche Interesse, das verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen ist.

Geeignetheit

Das Ziel kann grundsätzlich durch das Mittel erreicht werden. 

Erforderlichkeit

Es existiert kein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Erreichung des Ziels.

Angemessenheit

Hier liegt in aller Regel der Schwerpunkt der Klausur. Dies sollte bei der Zeiteinteilung unbedingt berücksichtigt werden. 

  • Die Intensität des Eingriffs muss in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel des Schutzes anderer Verfassungsgüter stehen. 
  • Unverhältnismäßige Eingriffe in Form von Inhalts- und Schrankenbestimmungen können doch rechtmäßig sein, wenn sie Übergangs- und Ausgleichsbestimmungen zur Abmilderung der Belastung enthalten (sog. „ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung“)

 

Nur bei Enteignungen: Schranken-Schranken des Art. 14 III GG
  • Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig (Art. 14 III 1 GG).
  • Gesetz muss selbst Art und Ausmaß der Entschädigung regeln (‚Junktimklausel‘, Art. 14 III 2 GG)

 

Ggf. Verfassungsmäßigkeit des Einzelakts

Urteil oder Maßnahmen aufgrund des Gesetzes. 

 

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