GG
References
in Art. 143h GG

GG  
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Der Bund kann ein Sondervermögen mit eigener Kreditermächtigung für zusätzliche Investitionen in die Infrastruktur und für zusätzliche Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 mit einem Volumen von bis zu 500 Milliarden Euro errichten. Zusätzlichkeit liegt vor, wenn im jeweiligen Haushaltsjahr eine angemessene Investitionsquote im Bundeshaushalt erreicht wird. Auf die Kreditermächtigung sind Artikel 109 Absatz 3 und Artikel 115 Absatz 2 nicht anzuwenden. Investitionen aus dem Sondervermögen können innerhalb einer Laufzeit von zwölf Jahren bewilligt werden. Zuführungen aus dem Sondervermögen in den Klima- und Transformationsfonds werden in Höhe von 100 Milliarden Euro vorgenommen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(2) Aus dem Sondervermögen nach Absatz 1 Satz 1 stehen den Ländern 100 Milliarden Euro auch für Investitionen der Länder in deren Infrastruktur zur Verfügung. Die Länder haben dem Bund über die Mittelverwendung Bericht zu erstatten. Der Bund ist zur Prüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung berechtigt. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates.
Source: BMJ
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Übersicht: Finden der richtigen verfassungsrechtlichen Verfahrensart

Öffentliches RechtVerfassungsrechtStaatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Fragenkatalog zum gedanklichen Finden der richtigen verfassungsrechtlichen Verfahrensart vor dem Bundesverfassungsgericht.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Frage 1: Was ist Antrags- / Vorlage- / Beschwerdegegenstand?
  3. Frage 2: Warum wird Rechtsschutz ersucht bzw. besteht eine Antrags- / Vorlage- / Beschwerdebefugnis?
  4. Frage 3: Wer ersucht Rechtsschutz bzw. ist antrags- / vorlage- / beschwerdeberechtigt / parteifähig?

 

Die Wahl der richtigen verfassungsrechtlichen Verfahrensart wird in der Klausur nicht begründet. Umso treffsicherer muss die Auswahl stattfinden. Dabei helfen die nachfolgenden gedanklichen Vorfragen.

Versiertere Kandidat*innen können auch direkt einen Blick auf die Übersicht: Verfassungsprozessrechtliche Verfahrensarten werfen. 

 

Frage 1: Was ist Antrags- / Vorlage- / Beschwerdegegenstand?

Handelt es sich etwa um ein Gesetz, kommen insb. die beiden Normenkontrollen und ggf. eine Verfassungsbeschwerde in Betracht.

 

Frage 2: Warum wird Rechtsschutz ersucht bzw. besteht eine Antrags- / Vorlage- / Beschwerdebefugnis?

Wird etwa Klarheit über die Rechte und Pflichten zweier Bundesorgane oder des Bundes und der Länder ersucht, kommen das Organstreitverfahren und der Bund-Länder-Streit in Betracht.

 

Frage 3: Wer ersucht Rechtsschutz bzw. ist antrags- / vorlage- / beschwerdeberechtigt / parteifähig?

Spätestens hier lassen sich die Verfahrensarten endgültig voneinander unterscheiden. Ersucht beispielsweise eine Einzelperson selbst vor dem BVerfG Rechtsschutz, kommt die (Individual-)Verfassungsbeschwerde in Frage.

 

 

I. Frage:
Was?

Maßnahme oder Unterlassung

Jeder Akt der
öffentlichen Gewalt

Gesetz

II. Frage:
Warum?

Streit über Rechte
und Pflichten
zweier Bundesorgane

 

Streit über Rechte
und Pflichten
des Bundes und der Länder

Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten von Bürgern durch den Staat

Gesetz verstößt gegen höher-rangiges Recht

Gesetz verstößt gegen höher-rangiges Recht

 

III. Frage:
Wer?

Oberste Bundesorgane / andere im GG oder der GO eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattete Organe

= Staat v. Staat  
(Bund v. Bund)

Bund (Bundesreg.) /
Land (Landesreg.)




 

 

= Staat v. Staat:
(Bund v. Länder)

Einzelperson
(„jedermann“)



 

 

 

= Bürger v. Staat

Bundesreg. / Landesreg. /
¼ der MdBs

Gericht (Richter)

Ergebnis:
Verfahren

Organstreitverfahren,
Art. 94 I Nr. 1 GG,
§§ 13 Nr. 5,
63 ff. BVerfGG

Bund-Länder-Streit,
Art. 94 I Nr. 3 GG,
§§ 13 Nr. 7,
68 ff. BVerfGG

Verfassungsbeschwerde,
Art. 94 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a,
90 ff. BVerfGG

Abstrakte Normenkontrolle, Art. 94 I Nr. 2 GG, 
§§ 13 Nr. 6,
76 ff. BVerfGG

Konkrete
Normenkontrolle
Art. 100 I GG,
§§ 13 Nr. 11,
80 ff. BVerfGG

 

 

 

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