GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
sieht folgende Maßgaben vor:
Artikel 3
Inkrafttreten des Grundgesetzes
Mit dem Wirksamwerden des Beitritts tritt das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1481), in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem es bisher nicht galt, mit den sich aus Artikel 4 ergebenden Änderungen in Kraft, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
Artikel 4
Beitrittsbedingte Änderungen des Grundgesetzes
... (betroffen: Präambel, Art. 23, 51, 135a, 143, 146)
Artikel 5
Künftige Verfassungsänderungen
Die Regierungen der beiden Vertragsparteien empfehlen den gesetzgebenden Körperschaften des vereinten Deutschlands, sich innerhalb von zwei Jahren mit den im Zusammenhang mit der deutschen Einigung aufgeworfenen Fragen zur Änderung oder Ergänzung des Grundgesetzes zu befassen, insbesondere
- -
- in bezug auf das Verhältnis zwischen Bund und Ländern entsprechend dem Gemeinsamen Beschluß der Ministerpräsidenten vom 5. Juli 1990,
- -
- in bezug auf die Möglichkeit einer Neugliederung für den Raum Berlin/Brandenburg abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 des Grundgesetzes durch Vereinbarung der beteiligten Länder,
- -
- mit den Überlegungen zur Aufnahme von Staatszielbestimmungen in das Grundgesetz sowie
- -
- mit der Frage der Anwendung des Artikels 146 des Grundgesetzes und in deren Rahmen einer Volksabstimmung.
Artikel 6
Ausnahmebestimmung
Artikel 131 des Grundgesetzes wird in dem in Artikel 3 genannten Gebiet vorerst nicht in Kraft gesetzt.
Artikel 7
Finanzverfassung
(1) Die Finanzverfassung der Bundesrepublik Deutschland wird auf das in Artikel 3 genannte Gebiet erstreckt, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
- 1.
- bis zum 31. Dezember 1994 Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 keine Anwendung finden;
- 2.
- bis zum 31. Dezember 1996 der Anteil der Gemeinden an dem Aufkommen der Einkommensteuer nach Artikel 106 Abs. 5 des Grundgesetzes von den Ländern an die Gemeinden nicht auf der Grundlage der Einkommensteuerleistung ihrer Einwohner, sondern nach der Einwohnerzahl der Gemeinden weitergeleitet wird;
- 3.
- bis zum 31. Dezember 1994 abweichend von Artikel 106 Abs. 7 des Grundgesetzes den Gemeinden (Gemeindeverbänden) von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftssteuern und dem gesamten Aufkommen der Landessteuern ein jährlicher Anteil von mindestens 20 vom Hundert sowie vom Länderanteil aus den Mitteln des Fonds "Deutsche Einheit" nach Absatz 5 Nr. 1 ein jährlicher Anteil von 40 vom Hundert zufließt.
| 1991 | 55 vom Hundert |
| 1992 | 60 vom Hundert |
| 1993 | 65 vom Hundert |
| 1994 | 70 vom Hundert |
des durchschnittlichen Umsatzsteueranteils pro Einwohner in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hessen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein beträgt. Der Anteil des Landes Berlin wird vorab nach der Einwohnerzahl berechnet. Die Regelungen dieses Absatzes werden für 1993 in Ansehung der dann vorhandenen Gegebenheiten überprüft.
- 1.
- zu 85 vom Hundert als besondere Unterstützung den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie dem Land Berlin zur Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs gewährt und auf diese Länder im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl ohne Berücksichtigung der Einwohnerzahl von Berlin (West) verteilt sowie
- 2.
- zu 15 vom Hundert zur Erfüllung zentraler öffentlicher Aufgaben auf dem Gebiet der vorgenannten Länder verwendet.
Übersicht: Gewaltenteilung
Übersicht über die Funktionen und Ausprägungen des Grundsatzes der Gewaltenteilung, insb. zwischen den drei Gewalten Legislative, Exekutive und Judikative; aber etwa auch zwischen Bund und Ländern.
- Inhaltsverzeichnis
- Gewaltenteilung im weiteren Sinne
- Historie
- Heutige verfassungsrechtliche Verankerung
- Gewaltenteilung im engeren Sinne
- Horizontale Gewaltenteilung: Legislative, Exekutive und Judikative
- Verfassungsrechtliche Verankerung
- Inhalt
- Grundsatz
- Durchbrechungen des Grundsatzes („Gewaltenverschränkung“)
- Vertikale Gewaltenteilung: Föderaler Bundesstaat
- Verfassungsrechtliche Verankerung
- Inhalt
- Zeitliche Gewaltenteilung
- Konstitutionelle Gewaltenteilung
- Dezisive Gewaltenteilung
- Soziale Gewaltenteilung
Gewaltenteilung im weiteren Sinne
Gewaltenteilung bezeichnet im weiteren Sinne die Trennung und Kontrolle staatlicher Macht.
Historie
-
Zuvor: Von Machtkonzentration und Willkür geprägte Systeme absolutistischer Herrschaft, in denen die Gleichheit und Freiheit der Einzelnen nicht gewährleistet waren.
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Montesquieu entwickelte (in De l’esprit des lois; fr. für: Vom Geist der Gesetze, Genf 1748) einen Gegenentwurf zum Absolutismus, der im Kern folgendes vorsieht:
-
Trennung
Begrenzung hoheitlicher Gewalt durch (horizontale, vertikale, zeitliche, soziale …) Trennung. Eine Trennung kann sowohl durch die Verteilung von Zuständigkeiten (Kompetenzen) als auch durch die Trennung von staatlichen Institutionen (Personal, Budget …) geschehen. -
Kontrolle
Sicherstellung der Rechtsbindung durch die (mit Eingriffsbefugnissen gestärkte) Möglichkeit zur wechselseitigen Kontrolle.
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Absolutismus |
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Probleme |
Mittel |
Ziel |
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Moderne |
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Keine Freiheit und Gleichheit der Bürger |
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Machtkonzentration |
Trennung |
Begrenzung |
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Freiheit und Gleichheit der Bürger |
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→ |
Willkür |
Kontrolle |
Rechtsbindung |
→ |
Heutige verfassungsrechtliche Verankerung
- Insb. Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 II 2, III und Art. 1 III GG)
- Auch: Demokratie-, Bundesstaats- und Republikprinzip (Art. 20 I GG).
Gewaltenteilung im engeren Sinne
Horizontale Gewaltenteilung: Legislative, Exekutive und Judikative
Zumeist wird unter Gewaltenteilung jene auf horizontaler Ebene verstanden; also die Aufteilung einer Ebene (Bund/Land) in eine gesetzgebende, vollziehende und rechtsprechende Gewalt.
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Horizontale Gewaltenteilung |
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Legislative = Gesetzgebende Gewalt, Art. 70 ff. GG |
Exekutive = Vollziehende Gewalt, Art. 54 ff., 62 ff., 83 ff. GG |
Judikative = Rechtsprechende Gewalt, Art. 92 GG |
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Vertikale Gewalten-teilung |
Bundes-ebene |
- Bundestag - Bundesrat |
- Bundesregierung (Bundeskanzler, Bundesminister) - Bundesverwaltung |
- Bundesgerichte (BVerfG, BVerwG, BGH, BFH, BSG, BAG, BPatG) |
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Landes-ebene |
- Landes-parlamente |
- Landesregierungen (Ministerpräsidenten, Landesminister) - Landesverwaltung |
- Landesgerichte |
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Verfassungsrechtliche Verankerung
- Allgemein: Art. 20 II 2 GG
- Unabhängigkeit der Legislative: Art. 38 I 2 GG
- Unabhängigkeit der Exekutive: Art. 65 ff. GG
- Unabhängigkeit der Judikative: Art. 97 I GG
Inhalt
Grundsatz
-
Trennung
Begrenzung der staatlichen Machtausübung durch Trennung in eine gesetzgebende, eine vollziehende und eine rechtsprechende Gewalt.
-
Kontrolle
Diese kontrollieren sich gegenseitig – insb.:-
Legislative kontrolliert Exekutive mittels Frage- und Auskunftsrechten (siehe die Übersicht: Abgeordnetenrechte) oder mittels Untersuchungsausschüssen.
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Judikative kontrolliert Exekutive insb. mittels der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
-
Judikative kontrolliert Legislative insb. mittels konkreter und abstrakter Normenkontrolle.
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Legislative kontrolliert mittelbar die Judikative, indem sie ihr stetig durch Gesetzesänderungen neue Regeln vorgeben kann.
-
Durchbrechungen des Grundsatzes („Gewaltenverschränkung“)
Die drei horizontalen Gewalten sind nicht strikt voneinander getrennt, sondern weißen zahlreiche funktionale und personale Überschneidungen auf, weshalb insofern auch vom Grundsatz der „Gewaltenverschränkung“ gesprochen wird:
-
Funktionale Überschneidungen
Exekutive kann - dann: sog. formelle - Gesetze erlassen.
z.B. Verordnungen durch Bundes- und Landesorgane, Art. 80 I GG; Satzungen durch kommunale Gebietskörperschaften, Art. 28 II GG
-
Personale Überschneidungen
z.B. die Vereinbarkeit von Regierungsamt und Bundestagsmandat; Wahl des Bundeskanzlers (Art. 63 GG) und dessen Abwählbarkeit (Art. 67, konstruktives Misstrauensvotum) durch den Bundestag; Mitglieder des Bundesrates (Legislative) werden von den Landesregierungen (Exekutive) entsandt
Diese Durchbrechungen werden durch die zusätzliche Trennung der Gewalt zwischen der Regierung und der Mehrheit im Parlament auf der einen Seite und der Opposition im Parlament auf der anderen Seite gerechtfertigt. Um ein daraus möglicherweise resultierendes „Hineinregieren“ der Opposition (Legislative) in Angelegenheiten der Regierung (Exekutive) zu verhindern, spricht man der Regierung einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung zu. (Siehe hierzu etwa das Schema zum Untersuchungsausschuss)
Vertikale Gewaltenteilung: Föderaler Bundesstaat
Verfassungsrechtliche Verankerung
- Bundesstaatsprinzip (Art. 20 I i.V.m. Art. 79 III GG
- Grundsatz der Länderzuständigkeit (allgemein Art. 30 GG; für die Gesetzgebung Art. 70 GG; für die Ausführung der Gesetze Art. 83 GG)
- Homogenitätsprinzip der kommunalen Ebene (Art. 28 I 1 GG) und Kommunales Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 II GG)
Inhalt
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Trennung
Begrenzung der staatlichen Machtausübung durch Trennung in Zentralorgane (Bundesebene) und verschiedene Landesorgane (Landesebene). Die Landesebene ist i.d.R. weiter untergliedert in Regierungsbezirke, Landkreise und Gemeinden mit jeweils eigenen Kompetenzbereichen.
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Kontrolle
Diese kontrollieren sich gegenseitig – insb.:
-
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Einspruchsrecht und Zustimmungsbedürftigkeit des Bundesrates bei der Gesetzgebung des Bundes (Art. 77 II – IV GG)
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Rechtsaufsicht (Art. 84 III GG) und teilw. zusätzlich auch Fachaufsicht (Art. 85 IV GG) des Bundes über die Ausführung der Gesetze durch die Länder
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Zeitliche Gewaltenteilung
Begrenzung der Parlamentsmandate und Regierungsämter durch regelmäßige Wahlen und begrenzte Amtsperioden (insb. Art. 39 I GG).
Konstitutionelle Gewaltenteilung
Begrenzung der Entscheidungskompetenz durch die, teilweise unveränderbare Verfassung (Art. 79 III GG).
Dezisive Gewaltenteilung
Begrenzung der hoheitlichen Willensbildungs- und Entscheidungsmacht durch die gewaltenhemmende Einbeziehung von Parteien (Art. 21 GG), Interessenverbänden (Art. 9 GG) und öffentlicher Meinung (Art. 5 und 8 GG).
Soziale Gewaltenteilung
Begrenzung der hoheitlichen Gewalt durch die Wahl von (passives Wahlrecht, Art. 38 II HS 2 GG) und durch (aktives Wahlrecht, Art. 38 II HS 1 GG) Personen unterschiedlicher gesellschaftlicher Schichten und mit unterschiedlichen Interessen.