GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
sieht folgende Maßgaben vor:
Artikel 3
Inkrafttreten des Grundgesetzes
Mit dem Wirksamwerden des Beitritts tritt das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1481), in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem es bisher nicht galt, mit den sich aus Artikel 4 ergebenden Änderungen in Kraft, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
Artikel 4
Beitrittsbedingte Änderungen des Grundgesetzes
... (betroffen: Präambel, Art. 23, 51, 135a, 143, 146)
Artikel 5
Künftige Verfassungsänderungen
Die Regierungen der beiden Vertragsparteien empfehlen den gesetzgebenden Körperschaften des vereinten Deutschlands, sich innerhalb von zwei Jahren mit den im Zusammenhang mit der deutschen Einigung aufgeworfenen Fragen zur Änderung oder Ergänzung des Grundgesetzes zu befassen, insbesondere
- -
- in bezug auf das Verhältnis zwischen Bund und Ländern entsprechend dem Gemeinsamen Beschluß der Ministerpräsidenten vom 5. Juli 1990,
- -
- in bezug auf die Möglichkeit einer Neugliederung für den Raum Berlin/Brandenburg abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 des Grundgesetzes durch Vereinbarung der beteiligten Länder,
- -
- mit den Überlegungen zur Aufnahme von Staatszielbestimmungen in das Grundgesetz sowie
- -
- mit der Frage der Anwendung des Artikels 146 des Grundgesetzes und in deren Rahmen einer Volksabstimmung.
Artikel 6
Ausnahmebestimmung
Artikel 131 des Grundgesetzes wird in dem in Artikel 3 genannten Gebiet vorerst nicht in Kraft gesetzt.
Artikel 7
Finanzverfassung
(1) Die Finanzverfassung der Bundesrepublik Deutschland wird auf das in Artikel 3 genannte Gebiet erstreckt, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
- 1.
- bis zum 31. Dezember 1994 Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 keine Anwendung finden;
- 2.
- bis zum 31. Dezember 1996 der Anteil der Gemeinden an dem Aufkommen der Einkommensteuer nach Artikel 106 Abs. 5 des Grundgesetzes von den Ländern an die Gemeinden nicht auf der Grundlage der Einkommensteuerleistung ihrer Einwohner, sondern nach der Einwohnerzahl der Gemeinden weitergeleitet wird;
- 3.
- bis zum 31. Dezember 1994 abweichend von Artikel 106 Abs. 7 des Grundgesetzes den Gemeinden (Gemeindeverbänden) von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftssteuern und dem gesamten Aufkommen der Landessteuern ein jährlicher Anteil von mindestens 20 vom Hundert sowie vom Länderanteil aus den Mitteln des Fonds "Deutsche Einheit" nach Absatz 5 Nr. 1 ein jährlicher Anteil von 40 vom Hundert zufließt.
| 1991 | 55 vom Hundert |
| 1992 | 60 vom Hundert |
| 1993 | 65 vom Hundert |
| 1994 | 70 vom Hundert |
des durchschnittlichen Umsatzsteueranteils pro Einwohner in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hessen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein beträgt. Der Anteil des Landes Berlin wird vorab nach der Einwohnerzahl berechnet. Die Regelungen dieses Absatzes werden für 1993 in Ansehung der dann vorhandenen Gegebenheiten überprüft.
- 1.
- zu 85 vom Hundert als besondere Unterstützung den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie dem Land Berlin zur Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs gewährt und auf diese Länder im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl ohne Berücksichtigung der Einwohnerzahl von Berlin (West) verteilt sowie
- 2.
- zu 15 vom Hundert zur Erfüllung zentraler öffentlicher Aufgaben auf dem Gebiet der vorgenannten Länder verwendet.
Berufsfreiheit (Art. 12 I GG)
Prüfungsschema für das Deutschengrundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 I GG) zum Schutz der Berufswahl und -ausübung als Abwehrrecht der Bürger gegen dem Staat.
Art. 12 I GG schützt ‚den Erwerb‘ (das Verhalten), Art. 14 GG dagegen das Erworbene‘ (den Bestand). Im sachlichen Schutzbereich des Art. 12 I GG ist strittig, ob nur ‚erlaubte‘ Tätigkeiten umfasst sind. Der Eingriff muss eine ‚berufsregelnde Tendenz‘ haben. Auf Ebene der Rechtfertigung kommt die Drei-Stufen-Theorie zur Anwendung.
- Inhaltsverzeichnis
- Schutzbereich
- Persönlicher Schutzbereich
- Natürliche Personen
- Juristische Personen
- Sachlicher Schutzbereich
- Beruf
- Berufswahl und Berufsausübung
- Eingriff
- Allgemeine Eingriffsdogmatik
- Berufsregelnde Tendenz
- Rechtfertigung
- Einschränkbarkeit des Grundrechts (‚Schranke‘)
- Grenzen der Einschränkbarkeit (‚Schranken-Schranken‘)
- Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
- Formelle Verfassungsmäßigkeit
- Zuständigkeit: Gesetzgebungszuständigkeit
- Verfahren: Gesetzgebungsverfahren
- Form: Ausfertigung und Verkündung
- Materielle Verfassungsmäßigkeit
- Allgemeine materielle Anforderungen
- Verhältnismäßigkeit des Gesetzes
- Stufe 1: Berufsausübungsregel („Wie")
- Stufe 2: Subjektive Berufszugangsregel („Ob" anhand von personenbezogenen Kriterien)
- Stufe 3: Objektive Berufszugangsregel („Ob" anhand obj. Kriterien)
- Ggf. Verfassungsmäßigkeit des Einzelakts
Schutzbereich
Persönlicher Schutzbereich
Natürliche Personen
Es handelt sich ausweislich des Wortlautes („alle Deutschen") um ein ‚Deutschengrundrecht‘ (auch ‚Bürgerrecht‘). Siehe hierzu ausführlich die Übersicht: Persönlicher Schutzbereich von Deutschengrundrechten (Art. 116 I GG).
-
Deutsche
Der persönliche Schutzbereich ist daher grds. auf Deutsche beschränkt. Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, insb. wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (Art. 116 I GG). -
EU-Ausländer
Können sich EU-Ausländer auf die Deutschengrundrechte berufen?
-
e.A.: (+) Ja
(pro) Systematik: Art. 18 I AEUV verbietet innerhalb der Europäischen Union die Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. -
h.Lit.: (-) Nein, aber Art. 2 I GG fungiert in angereicherter Form als Auffanggrundrecht
Anwendung der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG) als Auffanggrundrecht, aber unter Übernahme der Spezifika des sonst einschlägigen Grundrechts (z.B. besondere Schranken-Schranken wie etwa Drei-Stufen-Theorie der Berufsfreiheit) mit also im Ergebnis gleichem Schutzniveau.
(pro) Wortlaut: Deutschengrundrechte gelten dem Wortlaut nach nur für Deutsche i.S.d. Art. 116 I GG; Systematik: Auch so im Ergebnis, ob des gleichen Schutzniveaus keine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit i.S.d. Art. 18 I AEUV.
- Ausländische Staatsbürger
Ausländer können sich nicht auf Deutschengrundrechte berufen; hier kommt ein Rückgriff auf die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG) als ‚Auffanggrundrecht‘ in Betracht, das unter Umständen nicht dasselbe Schutzniveau bietet.
Juristische Personen
Juristische Personen können sich unter den Voraussetzungen des Art. 19 III GG (siehe die Übersicht dort) grds. auf Art. 12 I GG berufen.
Sachlicher Schutzbereich
Beruf
Beruf = Jede auf Dauer angelegte Tätigkeit, die der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient.
Ein tatsächlich erwirtschafteter Gewinn ist nicht erforderlich (str.).
Beispiele: Selbstständige oder festangestellte Reinigungskräfte; Hauptjob als Spargelstecher während der Spargelsaison; Nebenjob einer Jurastudentin während der Semesterferien; nicht: Ehrenamt
Sind sämtliche oder nur ‚erlaubte‘ berufliche Tätigkeiten vom Schutzbereich umfasst?
-
e.A.: Sämtliche Tätigkeiten sind vom Schutzbereich umfasst
(pro) Wortlaut: Nimmt keine Einschränkung vor; Systematik: Wenn Eingrenzungen der Schutzbereiche gewollt sind, sind diese explizit genannt (z.B. in Art. 8 GG: nur ‚friedliche‘ Versammlungen); Telos: Nur so bleibt es bei der umfassenden Rechtfertigungspflicht des Staates, wenn er gewisse Tätigkeiten verbietet; sonst Aushöhlungsgefahr; Unbestimmtheit eingrenzender Begriffe wie „sozialschädlich" (s.u.). - a.A.: Nur ‚erlaubte‘ Tätigkeiten sind vom Schutzbereich umfasst
(pro) Telos: Handlungen, die per se darauf angelegt sind, andere zu schädigen, verdienen keinen Schutz
-
- Unteransicht 1: Einfachgesetzlich verbotene Tätigkeiten sind nicht vom Schutzbereich umfasst (z.B. nicht: Schwarzarbeit auf einer Baustelle)
- Unteransicht 2 (BVerfG): Nur „schlechthin sozialschädliche" (teilw.: „gemeinschaftsschädliche") Tätigkeiten sind nicht vom Schutzbereich umfasst (z.B. nicht umfasst: Auftragsmorde, Menschenhandel, Zwangsprostitution; aber auch Schwarzarbeit auf einer Baustelle)
Sind öffentliche Ämter Berufe i.S.d. Art. 12 I GG?
-
e.A.: (-) Nein
(pro) Systematik: Art. 12 I GG wird von Art. 33 GG als lex specialis verdrängt; die Berufsfreiheit gewährt keinen Anspruch auf die Ausübung von Tätigkeiten, die der Staat an sich gezogen hat und durch seine eigenen Institutionen erfüllt. -
a.A.: (+) Ja
(pro) Systematik: In diesem Fall ist Art 12 I i.V.m Art. 33 GG zu prüfen; Telos: auch an der Ausübung öffentlicher Ämter kann ein freiheits(grund)rechtliches Interesse bestehen.
Berufswahl und Berufsausübung
Es handelt sich trotz der unterschiedlichen Modalitäten im Wortlaut der Art. 12 I 1 und 2 GG um ein einheitliches Grundrecht mit mehreren Teilgewährleistungen:
- Freie Wahl des Berufs
Entscheidung, ob überhaupt ein Beruf und falls ja, welcher ausgeübt wird. - Freie Wahl des Arbeitsplatzes
Entscheidung, wo die berufliche Tätigkeit ausgeübt wird. - Freie Wahl der Ausbildungsstätte
Wahl der Einrichtung der beruflichen Ausbildung. - Freie Berufsausübung
Wahl von Ort, Umfang, Dauer, Inhalt, Modalitäten, äußerer Erscheinungsform und dergl. der Tätigkeit; reicht von der erstmaligen Betätigung bis zur völligen Aufgabe jeglicher Berufstätigkeit.
Eingriff
Bereits auf der Ebene des Eingriffs kann auf die Drei-Stufen-Theorie (s.u.) eingegangen werden und der Eingriff einer Stufe zugeordnet werden. Auswirkungen entfaltet dies jedoch erst auf der Ebene der Rechtfertigung, sodass die Drei-Stufen-Theorie vorliegend auch erst dort thematisiert wird.
Allgemeine Eingriffsdogmatik
Zuerst sollte das Vorliegen eines ‚klassischen Eingriffs‘ geprüft werden; nur wenn ein Merkmal nicht erfüllt ist, sollte auf den ‚modernen Eingriffsbegriff‘ eingegangen werden. Siehe hierzu ausführlich das Prüfungsschema Freiheitsgrundrechte.
Eingriff = Jedes staatliche Handeln, das zur Beeinträchtigung des Schutzbereiches führt und nach dem …
- klassischen Eingriffsbegriff final, unmittelbar, rechtsförmig und zwangsförmig ist, bzw.
- modernen Eingriffsbegriff (auch: ‚neuer Eingriffsbegriff‘) ein „funktionales Äquivalent" zu einem klassischen Eingriff darstellt.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Eingriff eines der folgenden Merkmale aufweist: besondere Intensität, besondere Finalität oder besondere Zurechenbarkeit (meist definiert als Kausalität plus Vorhersehbarkeit).
Beispiel: Das Gesundheitsministerium warnt auf seiner Homepage vor dem mit Glykol versetzten Wein des Herstellers X, der infolgedessen Umsatzeinbrüche erleidet und bankrott geht. U.a. mangels Unmittelbarkeit (mittelbare Kundenentscheidung nicht mehr zu kaufen) und Rechtsförmigkeit liegt kein klassischer Eingriff vor. Es handelt sich jedoch um ein funktionales Äquivalent, da besondere Intensität (Weinhersteller geht Bankrott) und Finalität (es wird gerade vor einem bestimmten Weinhersteller gewarnt) vorliegen.
Die Berufsfreiheit schützt nur die Teilnahme am freien Markt nach den Regeln des Wettbewerbs. Daher grds. kein Eingriff, wenn der Staat auf dem Markt als Konkurrent aktiv wird; außer: Staat nimmt Monopolstellung ein oder verschafft sich unfaire Wettbewerbsvorteile, die dem Einzelnen die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit unmöglich machten.
Berufsregelnde Tendenz
Zur Abgrenzung von der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG) muss die staatliche Maßnahme eine berufsregelnde Tendenz aufweisen, d.h. entweder
- final sein, also auf die Regelung der beruflich ausgeübten Tätigkeit abzielen,
- sich unmittelbar auf die beruflich ausgeübte Tätigkeit auswirken oder
- in den mittelbaren Auswirkungen auf die beruflich ausgeübte Tätigkeit von einigem Gewicht sein
Beispiele: Studiengebühren; Pflicht des Getränkehandels, Pfand zu erheben; aber nicht: die Pflicht für einen reinen Arbeitslaptop Rundfunkgebühren zu bezahlen
Rechtfertigung
Einschränkbarkeit des Grundrechts (‚Schranke‘)
Dem Wortlaut der Art. 12 I 1 und 2 GG zufolge wird die Berufswahl vorbehaltslos gewährt und die Berufsausübung unter einfachen Gesetzesvorbehalt gestellt. Die Berufsausübung bestätigt die Berufswahl jedoch immer wieder; beide sind untrennbar miteinander verbunden.
Aus teleologischen Erwägungen handelt es sich daher um ein einheitliches Grundrecht mit einer einheitlichen Schranke in Form eines einfachen Gesetzesvorbehalts (formelles Gesetz nötig).
Grenzen der Einschränkbarkeit (‚Schranken-Schranken‘)
Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
Formelle Verfassungsmäßigkeit
Detailliert: Siehe das Schema Gesetzgebungsverfahren.
Zuständigkeit: Gesetzgebungszuständigkeit
Verfahren: Gesetzgebungsverfahren
Form: Ausfertigung und Verkündung
Materielle Verfassungsmäßigkeit
Allgemeine materielle Anforderungen
Siehe zu der hier knapp gehaltenen Aufzählung ausführlich das Prüfungsschema Freiheitsgrundrechte.
- Zitiergebot (Art. 19 I 2 GG)
- Aufbauhinweis: Das Zitiergebot wird teilweise auch unter dem Punkt „formelle Verfassungsmäßigkeit" geprüft.
- Verbot des Einzelfallgesetzes (Art. 19 I 1 GG)
- Verbot der Einschränkung des Wesensgehaltes (Art. 19 II GG)
- Bestimmtheitsgebot (allg.: Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 III GG; speziell für Strafgesetze, Art. 103 II GG)
- Rückwirkungsverbot (allg.: Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 III GG; speziell für Strafgesetze: Art. 103 II GG)
-
- Echte Rückwirkung
- Unechte Rückwirkung
Verhältnismäßigkeit des Gesetzes
Hier liegt in aller Regel der Schwerpunkt der Klausur. Dies sollte bei der Zeiteinteilung unbedingt berücksichtigt werden.
Auch wenn alle Teilgewährleistungen der Berufsfreiheit einem einheitlichen einfachen Gesetzesvorbehalt als Schranke unterliegen, gelten aufgrund des unterschiedlichen Wortlauts in Art. 12 I 1 und 2 GG gemäß der vom BVerfG im Apotheken-Urteil entwickelten Drei-Stufen-Theorie unterschiedlich strenge Anforderungen für die jeweiligen Eingriffe. Wie bei jeder Verhältnismäßigkeitsprüfung steht dahinter die Grundregel, dass die mit dem Eingriff verfolgten Ziele umso gewichtiger sein müssen, je intensiver der Eingriff ist.
Stufe 1: Berufsausübungsregel („Wie")
- Eingriffsintensität: Gering
- Besonderes Ziel: vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls
- Geeignetheit/Erforderlichkeit/Angemessenheit: keine Besonderheit
- Beispiele: Sicherheitsvorschriften für Bauarbeiter; Maximale Ladenöffnungszeiten; Rauchverbot in Gaststätten
Stufe 2: Subjektive Berufszugangsregel („Ob" anhand von personenbezogenen Kriterien)
- Eingriffsintensität: Mittel
- Besonderes Ziel: Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter vor abstrakten Gefahren
- Geeignetheit: keine Besonderheit; Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers
- Erforderlichkeit: Ist eine Regelung auf niederer Stufe, also auf Stufe 1., ausreichend?
- Angemessenheit: Abwägung des besonderen Ziels mit der Beeinträchtigung
- Beispiele: Numerus Clausus für Studiengänge; Prüfung der ‚Zuverlässigkeit‘ für best. Gewerbe; e.A.: auch nicht beeinflussbare Kriterien, die einer Person anheften wie Alter, Größe (str., h.M. ordnet jene Stufe 3 zu, s.u.)
Stufe 3: Objektive Berufszugangsregel („Ob" anhand obj. Kriterien)
- Eingriffsintensität: Hoch
- Besonderes Ziel: Schutz überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter (z.B. Volksgesundheit, Jugendschutz) vor nachweisbaren oder höchstwahrscheinlichen schweren Gefahren
- Geeignetheit: keine Besonderheit; Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers
- Erforderlichkeit: Ist eine Regelung auf niederer Stufe, also auf Stufe 1. oder 2., ausreichend?
- Angemessenheit: Abwägung des besonderen Ziels mit der Beeinträchtigung
- Beispiele: Höchstzahl für Notare oder Verkehrsunternehmen, h.M.: auch nicht beeinflussbare Kriterien, die einer Person anheften wie Alter, Größe
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Anforderungen an |
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Stufe 3 |
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Stufe 2 |
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Stufe 1 |
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→ Intensität des Eingriffs |
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Ggf. Verfassungsmäßigkeit des Einzelakts
Urteil oder Maßnahmen aufgrund des Gesetzes.