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in § 3 GewO

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Gewerbeordnung

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Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht

Der gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe sowie desselben Gewerbes in mehreren Betriebs- oder Verkaufsstätten ist gestattet. Eine Beschränkung der Handwerker auf den Verkauf der selbstverfertigten Waren findet nicht statt.
Source: BMJ
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