GeschGehG
References
in § 9 GeschGehG

GeschGehG  
Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

ZivilrechtPrivates WirtschaftsrechtGeistiges Eigentum (IP)Gewerblicher Rechtsschutz

Geschäftsgeheimnisschutz

Die Ansprüche nach den §§ 6 bis 8 Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn die Erfüllung im Einzelfall unverhältnismäßig wäre, unter Berücksichtigung insbesondere
1.
des Wertes oder eines anderen spezifischen Merkmals des Geschäftsgeheimnisses,
2.
der getroffenen Geheimhaltungsmaßnahmen,
3.
des Verhaltens des Rechtsverletzers bei Erlangung, Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses,
4.
der Folgen der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses,
5.
der berechtigten Interessen des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses und des Rechtsverletzers sowie der Auswirkungen, die die Erfüllung der Ansprüche für beide haben könnte,
6.
der berechtigten Interessen Dritter oder
7.
des öffentlichen Interesses.
Source: BMJ
Imported:
Here are your Schemata and notes
Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Geschäftsgeheimnisschutz
notes
for § 9 GeschGehG
No notes available.