GebG NRW
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in § 20 GebG NRW

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Gebührengesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

(1) Eine Kostenfestsetzung, ihre Aufhebung oder ihre Änderung ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (Festsetzungsverjährung). Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Kostenanspruch entstanden ist; § 171 Absatz 1 der Abgabenordnung gilt entsprechend. Wird vor Ablauf der Frist außerhalb eines Vor- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Aufhebung, Änderung oder nach § 42 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW auf Berichtigung der Kostenentscheidung gestellt, ist die Festsetzungsfrist insoweit solange gehemmt, bis über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.
(2) Wird eine Kostenentscheidung in einem Vorverfahren oder mit einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden worden ist. Dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Kostenanspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen einer vorausgegangenen gerichtlichen Entscheidung nach § 113 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der jeweils geltenden Fassung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn eine im Anschluss an die gerichtliche Entscheidung erlassene Kostenentscheidung unanfechtbar geworden ist; die Festsetzungsfrist endet in diesem Fall spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die gerichtliche Entscheidung unanfechtbar erfolgte.
(3) Ein festgesetzter Kostenanspruch erlischt durch Verjährung (Zahlungsverjährung). Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. § 230 Absatz 1 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
(4) Die Zahlungsverjährung wird unterbrochen durch
1.    schriftliche Zahlungsaufforderung,
2.    Stundung,
3.    Aussetzung der Vollziehung,
4.    Sicherheitsleistung,
5.    eine einstweilige Einstellung der Vollstreckung,
6.    eine Vollstreckungsmaßnahme,
7.    Anmeldung im Insolvenzverfahren,
8.    die Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gesetzlichen Schuldenbereinigungsplan,
9.    Einbeziehung oder
10.  Ermittlung der Behörde über Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen.
Die Unterbrechung der Verjährung durch eine der in Satz 1 genannten Maßnahmen dauert fort, bis die Stundung oder die Aussetzung der Vollziehung abgelaufen, die Sicherheit oder, falls eine Vollstreckungsmaßnahme dazu geführt hat, das Pfändungspfandrecht, die Sicherungshypothek oder ein sonstiges Vorzugsrecht auf Befriedigung erloschen oder das Insolvenzverfahren oder die Ermittlungen beendet sind. Die Verjährung wird nur bis zur Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht. Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.
(5) Für Erstattungsansprüche gelten § 171 Absatz 1 und § 230 Absatz 1 der Abgabenordnung entsprechend.
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