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in § 55 GBO

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Grundbuchordnung

ZivilrechtBürgerliches Recht

Sachenrecht

(1) Jede Eintragung soll dem den Antrag einreichenden Notar, dem Antragsteller und dem eingetragenen Eigentümer sowie allen aus dem Grundbuch ersichtlichen Personen bekanntgemacht werden, zu deren Gunsten die Eintragung erfolgt ist oder deren Recht durch sie betroffen wird, die Eintragung eines Eigentümers auch denen, für die eine Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld, Reallast oder ein Recht an einem solchen Recht im Grundbuch eingetragen ist.
(2) Steht ein Grundstück in Miteigentum, so ist die in Absatz 1 vorgeschriebene Bekanntmachung an den Eigentümer nur gegenüber den Miteigentümern vorzunehmen, auf deren Anteil sich die Eintragung bezieht. Entsprechendes gilt bei Miteigentum für die in Absatz 1 vorgeschriebene Bekanntmachung an einen Hypothekengläubiger oder sonstigen Berechtigten von der Eintragung eines Eigentümers.
(3) Veränderungen der grundbuchmäßigen Bezeichnung des Grundstücks und die Eintragung eines Eigentümers sind außerdem der Behörde bekanntzumachen, welche das in § 2 Abs. 2 bezeichnete amtliche Verzeichnis führt.
(4) Die Eintragung des Verzichts auf das Eigentum ist der für die Abgabe der Aneignungserklärung und der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Behörde bekanntzumachen. In den Fällen des Artikels 233 § 15 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche erfolgt die Bekanntmachung nur gegenüber dem Landesfiskus und der Gemeinde, in deren Gebiet das Grundstück liegt; die Gemeinde unterrichtet ihr bekannte Berechtigte oder Gläubiger.
(5) Wird der in § 9 Abs. 1 vorgesehene Vermerk eingetragen, so hat das Grundbuchamt dies dem Grundbuchamt, welches das Blatt des belasteten Grundstücks führt, bekanntzumachen. Ist der Vermerk eingetragen, so hat das Grundbuchamt, welches das Grundbuchblatt des belasteten Grundstücks führt, jede Änderung oder Aufhebung des Rechts dem Grundbuchamt des herrschenden Grundstücks bekanntzumachen.
(6) Die Bekanntmachung hat die Eintragung wörtlich wiederzugeben. Sie soll auch die Stelle der Eintragung im Grundbuch und den Namen des Grundstückseigentümers, bei einem Eigentumswechsel auch den Namen des bisherigen Eigentümers angeben. In die Bekanntmachung können auch die Bezeichnung des betroffenen Grundstücks in dem in § 2 Abs. 2 genannten amtlichen Verzeichnis sowie bei einem Eigentumswechsel die Anschrift des neuen Eigentümers aufgenommen werden.
(7) Auf die Bekanntmachung kann ganz oder teilweise verzichtet werden.
(8) Sonstige Vorschriften über die Bekanntmachung von Eintragungen in das Grundbuch bleiben unberührt.
Source: BMJ
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Anfechtung wegen Inhalts- oder Erklärungsirrtums (§ 119 I BGB)

ZivilrechtBürgerliches RechtBGB AT

Prüfungsschema zur Anfechtung einer Willenserklärung wegen Inhalts- oder Erklärungsirrtums (§ 119 I BGB), wodurch diese als von Anfang an (ex tunc) nichtig anzusehen ist (§ 142 I BGB).

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Anfechtungserklärung (§ 143 BGB)
  3. Anfechtungsgrund (§ 119 I BGB)
  4. Inhaltsirrtum (§ 119 I Alt. 1 BGB)
  5. Erklärungsirrtum (§ 119 I Alt. 2 BGB)
  6. Kausalität des Irrtums (§ 119 I a.E. BGB)
  7. Kein Ausschluss
  8. Keine Bestätigung des Rechtsgeschäfts (§ 144 BGB)
  9. Keine Verfristung (§ 121 BGB)
  10. Unverzügliche Absendung der AnfErkl (§ 121 I BGB)
  11. Kein Verstreichen von 10 Jahren (§ 121 II BGB)
  12. Rechtsfolgen
  13. Ex tunc
  14. Ersatz des Vertrauensschadens (§ 122 BGB)

 

 

Die erfolgreiche Anfechtung einer Willenserklärung (WE) führt gem. § 142 I BGB grds. dazu, dass diese als von Anfang an (ex tunc) nichtig anzusehen ist. Die Prüfung erfolgt daher bei Ansprüchen üblicherweise unter dem Prüfungspunkt „Anspruch entstanden“. Da der Anspruch tatsächlich bis zur erfolgten Anfechtung bestanden hat, ist auch eine Prüfung unter dem Punkt „Anspruch nicht erloschenvertretbar.

Praktische Auswirkungen hat der Prüfungsstandort nicht. Sofern im Anschluss Kondiktionsansprüche geprüft werden, sollte aber im Einklang mit der Einordnung im ersten Fall eine condictio indebiti nach § 812 I 1 Alt. 1 BGB geprüft werden und in letzterem Fall eine condictio ob causam finitam nach § 812 I 2 Alt. 1 BGB.

 

Anfechtungserklärung (§ 143 BGB)

Bei der Anfechtungserklärung (AnfErkl) handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige WE.

  • Bedingungsfeindlichkeit
    Als Gestaltungserklärung ist die AnfErkl bedingungsfeindlich. Zulässig ist aber die Anfechtung unter einer sog. innerprozessualen Rechtsbedingung, bei der die Anfechtung - anders als § 158 BGB - für den Fall einer bestimmten rechtlichen Beurteilung (durch ein Gericht) vorgenommen wird. Bsp.: Anfechtung für den Fall, dass überhaupt ein Vertrag zu Stande gekommen ist.

  • Adressat
    Die Erklärung erfolgt gegenüber dem Anfechtungsgegner. Dies ist grds. der Erklärungsempfänger, bei Verträgen der Vertragspartner.

  • Form
    Die AnfErkl ist nicht formgebunden und muss den Begriff Anfechtung nicht enthalten. Sie muss aber zu erkennen geben, dass der Anfechtende die WE wegen Willensmängeln nicht gegen sich gelten lassen möchte.

  • Begründung (str., s. Problembox)

Ist die Angabe des Anfechtungsgrundes erforderlich?

  • h.M. BGH: (+) Ja
    Der Anfechtende muss die der Anfechtung zugrunde liegenden Tatsachen nennen, sofern sich der Grund nicht bereits aus den Umständen ergibt oder dem Anfechtungsgegner bekannt ist. 
    (pro) Anderweitig ist der Anfechtungsgegner nicht in der Lage, die Berechtigung der Anfechtung zu überprüfen.

  • a.A. RG: (-) Nein
    Die Anfechtung ist auch ohne Angabe von zugrunde liegenden Tatsachen wirksam.
    (pro) Wortlaut: § 143 BGB nennt dieses Erfordernis nicht.
    (pro) Systematik: Anderweitig macht der Gesetzgeber spezialgesetzliche Vorgaben zur Begründung (z.B. in §§ 573 III, 574 III BGB, § 102 BetrVG) 

 

Anfechtungsgrund (§ 119 I BGB)

Anders als die Anfechtung nach § 119 II BGB wird eine Anfechtung nach § 119 I BGB, § 120 BGB oder § 123 BGB nicht durch den Vorrang des Gewährleistungsrechts verdrängt.

Im Rahmen der Irrtumsanfechtung ist der tatsächliche Sachverhalt, d.h. der objektive Inhalt einer Willenserklärung durch Auslegung (siehe Übersicht: Auslegung von Willenserklärungen) zu ermitteln.

Irrtum = das Auseinanderfallen von vorgestelltem und tatsächlichem Sachverhalt

 

Inhaltsirrtum (§ 119 I Alt. 1 BGB)

Inhaltsirrtum = Erklärende Person gibt eine Erklärung ab und irrt dabei über deren Inhalt.

Formel: 'Er weiß, was er sagt, aber nicht was er damit sagt.'

Beispiele: Verwendung eines Begriffs, über deren Bedeutung der Erklärende irrt; Unterschreiben eines Dokuments, über deren Inhalt sich der Erklärende eine falsche Vorstellung macht; aber nicht, wenn der Erklärende sich gar keine Vorstellung macht

Sonderfall: beiderseitiger Inhaltsirrtum (falsa demonstratio non nocet)

  • Wenn beide Seiten übereinstimmend von einer objektiv falschen Bedeutung einer Bezeichnung ausgehen, gilt das eigentlich Gewollte. Eine Anfechtung ist ausgeschlossen.
  • Bsp.: Parteien einigen sich über den Verkauf von „Haakjöringsköd“ in der irrigen Annahme, der Begriff bezeichne nicht Haifischfleisch, sondern Walfleisch; der Vertrag ist über Walfleisch zustande gekommen.

 

Besteht die Möglichkeit der Anfechtung beim verdeckten Kalkulationsirrtum?

Bsp.: Architekt verrechnet sich bei Erstellung eines Angebots und legt nur Ergebnis der Berechnung mit dem Angebot offen (nicht die verdeckt bleibende Berechnung selbst)

  • h.M.: (-) Nein
    Es handelt sich um einen unbeachtlichen Motivirrtum

  • a.A.: (+) Ja
    Beispiel ist vergleichbar mit Vertippen oder Versprechen, daher Anfechtung analog § 119 I Alt. 1 BGB möglich

 

Besteht die Möglichkeit der Anfechtung beim offener Kalkulationsirrtum?

Bsp.: Architekt verrechnet sich bei Erstellung eines Angebots und legt die Berechnung mit dem Angebot offen

→ Zunächst ist der Inhalt des Vertrags durch Auslegung zu ermitteln; wenn die Erklärung widersprüchlich, liegt bereits keine wirksame WE vor (‚Perplexität‘)

  • e.A. RG: (+) Ja
    Die offene Kalkulation ist Teil der Erklärung; Geschäftspartner nicht schutzwürdig; Anfechtung analog § 119 I Alt. 1 BGB oder analog § 119 II BGB

  • h.M. BGH: (-) Nein:
    Es handelt sich um einen unbeachtlichen Motivirrtum; ausreichender Schutz der Erklärenden durch c.i.c., § 313 BGB oder § 242 BGB

 

Erklärungsirrtum (§ 119 I Alt. 2 BGB)

Erklärungsirrtum = Der Erklärende wollte eine Erklärung des Inhalts nicht abgeben.

Bsp.: Verschreiben, versprechen

 

Kausalität des Irrtums (§ 119 I a.E. BGB)

Der Inhalts- oder Erklärungsirrtum muss kausal für die Abgabe der WE gewesen sein.

 

 

Kein Ausschluss

Keine Bestätigung des Rechtsgeschäfts (§ 144 BGB)

Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Anfechtende das Rechtsgeschäft in Kenntnis aller Anfechtungsgründe bestätigt hat. Strittig ist, ob die Bestätigung zugangsbedürftig ist.

 

Keine Verfristung (§ 121 BGB)

Unverzügliche Absendung der AnfErkl (§ 121 I BGB)

  • Die Anfechtung wegen Irrtums muss unverzüglich erfolgen (§ 121 I BGB); die Erklärung muss nicht sofort, aber ohne schuldhaftes Zögern erklärt werden; dem Anfechtenden steht hierbei eine von den Umständen abhängende Prüfungs- und Überlegungsfrist zu.
  • Die Frist beginnt mit Kenntnis der Tatsachen, die jeweils zur Anfechtung berechtigen; fahrlässige Unkenntnis genügt nach h.M. nicht.

  • Beachte die Möglichkeit der Zurückweisung einseitiger Rechtsgeschäfte gem. § 174 BGB, wenn die Anfechtung durch einen bevollmächtigten Stellvertreter erfolgt; eine erneute Anfechtung ist dann i.d.R. nicht mehr unverzüglich.

  • Für die Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der AnfErkl (§ 121 I 2 BGB); Wirksamwerden aber erst mit Zugang; geht die AnfErkl nach Absendung verloren, muss der Erklärende sie unverzüglich erneut absenden.

Kein Verstreichen von 10 Jahren (§ 121 II BGB)

Auch bei Unkenntnis vom Anfechtungsgrund ist die Anfechtung 10 Jahre nach Abgabe der ursprünglichen Erklärung ausgeschlossen.

 

Rechtsfolgen

Ex tunc

  • Die angefochtene WE wird so behandelt, als wäre sie von Anfang (ex tunc) nichtig.
  • Bei bereits vollzogenen Arbeits- oder Gesellschaftsverträgen tritt die Nichtigkeit grds. erst mit der Anfechtungserklärung ein (ex nunc), da eine Rückabwicklung regelmäßig mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist; dies gilt nicht, wenn die Rückabwicklung einfach möglich ist oder vorrangige Interessen wie der Schutz Minderjähriger betroffen sind.

  • Bei Teilnichtigkeit richten sich die Folgen nach § 139 BGB.

  • Sofern die Anfechtung zur Nichtigkeit eines Verpflichtungsgeschäfts führt, bleibt das Verfügungsgeschäft hiervon zunächst unberührt (Trennungs- & Abstraktionsprinzip). Eine Rückabwicklung erfolgt i.d.R. über §§ 812 ff. BGB.

 

Ersatz des Vertrauensschadens (§ 122 BGB)

  • Der Anfechtende hat dem Erklärungsempfänger den Schaden zu ersetzen, den er durch das Vertrauen auf die Gültigkeit der WE erlitten hat (Vertrauensschaden); d.h. der Erklärungsempfänger ist so zu stellen, als hätte er nie von der Willenserklärung erfahren (negatives Interesse) (§ 122 I BGB).
  • Der Erklärungsempfänger ist aber nicht besser zu stellen, als er bei Wirksamkeit der WE stünde (Begrenzung auf das positive Interesse) (§ 122 I BGB).

  • Ausschluss des Schadensersatzes, wenn der Geschädigte die zur Anfechtung berechtigenden Tatsachen kannte oder durch Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste) (§ 122 II BGB).

 

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