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in § 137 GBO

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Grundbuchordnung

ZivilrechtBürgerliches Recht

Sachenrecht

(1) Ist eine zur Eintragung erforderliche Erklärung oder eine andere Voraussetzung der Eintragung durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen, so kann diese als ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis nach § 39a des Beurkundungsgesetzes versehenes elektronisches Dokument übermittelt werden. Der Nachweis kann auch durch die Übermittlung eines öffentlichen elektronischen Dokuments (§ 371a Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung) geführt werden, wenn
1.
das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist und
2.
das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die Behörde oder die Eigenschaft als mit öffentlichem Glauben versehene Person erkennen lässt.
Ein etwaiges Erfordernis, dem Grundbuchamt den Besitz der Urschrift oder einer Ausfertigung einer Urkunde nachzuweisen, bleibt unberührt.
(2) Werden Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, als elektronisches Dokument übermittelt, muss
1.
das Dokument den Namen der ausstellenden Person enthalten und die Behörde erkennen lassen,
2.
das Dokument von der ausstellenden Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein und
3.
das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die Behörde erkennen lassen.
(3) Erklärungen, für die durch Rechtsvorschrift die Schriftform vorgeschrieben ist, können als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses den Namen der ausstellenden Person enthält und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.
(4) Eintragungsanträge sowie sonstige Erklärungen, die nicht den Formvorschriften der Absätze 1 bis 3 unterliegen, können als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses den Namen der ausstellenden Person enthält. Die §§ 30 und 31 gelten mit der Maßgabe, dass die in der Form des § 29 nachzuweisenden Erklärungen als elektronische Dokumente gemäß den Absätzen 1 und 2 übermittelt werden können.
Source: BMJ
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Übersicht: Auslegung von Willenserklärungen

ZivilrechtBürgerliches RechtBGB AT

Übersicht über die Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen (nach verobjektiviertem Empfängerhorizont, §§ 133, 157 BGB) und nicht-empfangsbedürftiger Willenserklärungen (nach tatsächlichem Willen, § 133 BGB).

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen
  3. Auslegung nicht-empfangsbedürftiger Willenserklärungen
  4. Besondere Auslegungsvorschriften
  5. Zweifelsregelungen
  6. Sonderfall

 

Willenserklärung =  Kundgabe des Willens, der auf die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolgs gerichtet ist

z.B. Vertragsangebot, Kündigung

Siehe hierzu auch die Übersicht: Rechtserhebliche Handlungen (Willenserklärung, Realakt, Rechtsgeschäft, geschäftsähnliche Handlung)

 

Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen

  • Willenserklärungen sind meist einem anderen gegenüber abzugeben und somit empfangsbedürftig (s. § 130 I BGB). Die Auslegung solcher Willenserklärungen bewegt sich daher im Spannungsfeld des vom Erklärenden wirklich Gemeinten und dem objektiven Erklärungsgehalt.
  • Die Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen erfolgt grundsätzlich nach verobjektiviertem Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB). Entscheidend ist, wie ein objektiver Betrachter in der Situation des Empfängers die Erklärung verstanden hätte. Die §§ 133, 157 BGB werden hierbei trotz ihres unterschiedlichen Regelungsgehalts als einheitlicher Auslegungsmaßstab verstanden.

 

 

Auslegung nicht-empfangsbedürftiger Willenserklärungen

  • Vereinzelt sind Willenserklärungen nicht empfangsbedürftig, sodass es auf das Verständnis eines Empfängers nicht ankommt. Hier ist der tatsächliche Wille der Erklärenden zu erforschen. Die Auslegung erfolgt insoweit lediglich nach § 133 BGB.
  • Beispiele für nicht-empfangsbedürftige Willenserklärungen: Testament (§ 2247 BGB), Auslobung (§ 657 BGB)

 

 

Besondere Auslegungsvorschriften

In besonderen Konstellationen sind zusätzliche Auslegungsregeln hinzuzuziehen:

  • § 305c II BGB: Die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt zulasten des Verwenders (contra proferentem). Arg.: Schutzwürdigkeit der Verbraucher ggü. Unternehmern
  • § 346 HGB: Die Auslegungen von Erklärungen von Kaufleuten erfolgt unter Berücksichtigung von Handelsbräuchen. Arg.: Gebräuche des Handelsverkehrs

 

 

Zweifelsregelungen

Für bestimmte Rechtsgeschäfte stellt der Gesetzgeber widerlegliche Vermutungen für die Auslegung auf. Beispiele:

  • § 113 IV BGB: Ermächtigung Minderjähriger zum Eingehen von Dienst- oder Arbeitsverhältnissen im Zweifel auch für weitere Fälle
  • § 154 II BGB: Verabredung von Beurkundung im Zweifel konstitutiv
  • § 271 II BGB: Leistungszeitbestimmung im Zweifel nur zugunsten des Schuldners
  • § 311c BGB: Verpflichtung zur Belastung oder Veräußerung von Sachen erstreckt sich im Zweifel auch auf Zubehör
  • § 329 BGB: Erfüllungsübernahme im Zweifel kein Schuldbeitritt

 

 

Sonderfall

  • Wenn mehrere Parteien eine Bezeichnung entgegen ihres objektiven Erklärungsgehaltes verwenden, aber übereinstimmend dasselbe damit meinen, sind die Erklärungen so auszulegen, wie sie von den Parteien verstanden wurden (RGZ 99, 147-149). Die objektive Bezeichnung ist somit irrelevant (Grundsatz: falsa demonstratio non nocet).
  • Beispiel: V und K einigen sich über den Verkauf von 214 Fass "Haakjöringsköd", wobei beide davon ausgehen, dass hiermit Walfischfleisch bezeichnet werde. Obwohl der Begriff im norwegischen Haifischfleisch bezeichnet, ist ein Vertrag über Walfischfleisch zustande gekommen.

 

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