FlüAG NRW
Open table of contents
References
in § 7 FlüAG NRW

FlüAG NRW  

Flüchtlingsaufnahmegesetz NRW

(1) Aufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden ist der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde.
(2) Aufsichtsbehörde für die kreisfreien Städte und Kreise ist die Bezirksregierung. Sie ist gleichzeitig obere Aufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden.
(3) Oberste Aufsichtsbehörde ist das für Flüchtlinge zuständige Ministerium
Imported:
Here are your Documents and notes
Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Migrationsrecht (Asyl- & Ausländerrecht)
notes
for § 7 FlüAG NRW
No notes available.