FinDAG
References
in § 8 FinDAG

FinDAG  
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

Spezialisierungen

Bank- & Kapitalmarktrecht

(1) Bei der Bundesanstalt wird ein Fachbeirat gebildet. Er berät die Bundesanstalt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Er kann auch Empfehlungen zur allgemeinen Weiterentwicklung der Aufsichtspraxis einbringen.
(2) Der Fachbeirat besteht aus 24 Mitgliedern. Die Mitglieder des Fachbeirats werden durch die Bundesanstalt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium bestellt. Im Fachbeirat sollen die Finanzwissenschaft, die Kredit- und Versicherungswirtschaft, die Deutsche Bundesbank und die Verbraucherschutzvereinigungen angemessen vertreten sein.
(3) Der Fachbeirat wählt aus seinem Kreis einen Vorsitzenden. Der Fachbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Source: BMJ
Imported:
Here are your Documents and notes
Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Bank- & Kapitalmarktrecht
notes
for § 8 FinDAG
No notes available.