FHGöD NRW (not in force)
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in § 28 FHGöD NRW (not in force)

FHGöD NRW (not in force)  
Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst NRW (not in force)

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Bildungsrecht

(1) Für die Angelegenheiten der Ausbildung von Beamten des gehobenen nichttechnischen Dienstes der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der Rentenversicherungsträger durch die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen werden Beiräte beim Innenministerium eingerichtet.
(2) Dem Beirat für den Bereich der Gemeinden und Gemeindeverbänden gehören an
  1. 1.
    sechs Mitglieder aus Gemeinden, Gemeindeverbänden und kommunalen Spitzenverbänden, die von den kommunalen Spitzenverbänden gemeinsam benannt werden,
  2. 2.
    zwei vom Innenministerium zu benennende Mitglieder.
(3) Dem Beirat für den Bereich der Rentenversicherungsträger gehören sechs Mitglieder an, die gemeinsam benannt werden.
(4) Im Bereich der Ausbildung für die Gemeinden und Gemeindeverbände und für die Rentenversicherungsträger sind Entscheidungen über
  1. 1.
    die Genehmigung von Studienordnungen,
  2. 2.
    die Bestellung des Leiters der Fachhochschule, seines Stellvertreters, der Abteilungsleiter und der Lehrenden,
  3. 3.
    die Errichtung, Teilung, Auflösung oder Zusammenlegung von Fachbereichen und von Abteilungen im Benehmen mit dem Beirat zu treffen.
(5) Soweit die Ausbildung im Bereich der Gemeinden und Gemeindeverbände oder der Rentenversicherungsträger berührt ist, entscheidet das für die Ordnung der Laufbahn zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem jeweiligen Beirat über den Erlass von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen. Ist es nicht zugleich das für die Aufsicht über die Fachhochschule zuständige Ministerium, stellt es mit diesem das Einvernehmen her. Die Einrichtung neuer Studiengänge (§ 3 Abs. 4 Nr. 3 Sätze 3 und 4) oder die wesentliche Änderung bestehender Studiengänge setzt das Einvernehmen des Beirats für den Bereich der Gemeinden und Gemeindeverbände voraus, soweit die Ausbildung von kommunalen Beschäftigten an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung berührt ist. Satz 3 gilt entsprechend für den Beirat für den Bereich der Rentenversicherungsträger. In anderen Fällen der Einrichtung neuer Studiengänge ist das Benehmen mit den Beiräten herzustellen und auf Wunsch die Entscheidung durch das Innenministerium zu begründen.
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