EuWG Europawahlgesetz
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
- 1.
- die Überschrift "Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments",
- 2.
- die Namen der Parteien und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei sonstigen politischen Vereinigungen deren Namen und, sofern sie ein Kennwort verwenden, auch dieses,
- 3.
- die Bezeichnung der Wahlvorschläge als Listen für einzelne Länder oder gemeinsame Listen für alle Länder sowie bei Listen für einzelne Länder die Angabe des Landes, für das der Wahlvorschlag aufgestellt ist, und
- 4.
- die ersten zehn Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge mit Vor- und Familiennamen, Beruf oder Stand, Ort der Wohnung (Hauptwohnung) sowie bei Bewerbern für gemeinsame Listen für alle Länder zusätzlich die Abkürzung des Landes, in dem der Ort der Wohnung liegt.
Übersicht: Persönlicher Schutzbereich von Deutschengrundrechten (Art. 116 I GG)
Übersicht über die Eröffnung des persönlichen Schutzbereichs von Deutschengrundrechten für Deutsche (Art. 116 I GG), EU-Ausländer und Nicht-EU-Ausländer.
- Inhaltsverzeichnis
- Relevanz
- Fallgruppen
- „Deutsche" i.S.d. Art. 116 I GG und Deutschengrundrechte
- EU-Ausländer und Deutschengrundrechte
- Nicht-EU-Ausländer und Deutschengrundrechte
Relevanz
Die nachfolgenden Rechte (sog. Deutschengrundrechte) sind explizit ihres Wortlautes in ihrem Anwendungsbereich auf „Deutsche" (definiert in Art. 116 I GG) beschränkt:
-
- Versammlungsfreiheit (Art. 8 I GG)
- Koalitionsfreiheit (Art. 9 I GG)
- Freizügigkeit (Art. 11 GG)
- Berufsfreiheit (Art. 12 I GG)
- Ausbürgerung (Art. 16 GG)
- Widerstandsrecht (Art. 20 IV GG)
- Staatsbürgerliche Rechte (Art. 33 I - III GG)
Fallgruppen
„Deutsche" i.S.d. Art. 116 I GG und Deutschengrundrechte
Deutsche – also insb. Personen, die i.S.d. Art. 116 I GG die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen – können sich auf die Deutschengrundrechte berufen.
EU-Ausländer und Deutschengrundrechte
Können sich EU-Ausländer auf Deutschengrundrechte berufen?
Art. 18 AEUV verbietet innerhalb der EU jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Im Ergebnis muss daher EU-Bürgern der gleiche Schutz zukommen wie Deutschen.
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e.A.: Anwendungserweiterung der Deutschengrundrechte auch für EU-Ausländer
Eine Ansicht wendet die Deutschengrundrechte wegen Art. 18 AEUV daher auch auf EU-Ausländer an.
(pro) Systematik: Anwendungsvorrang (a.A.: sogar Geltungsvorrang) des Europarechts.
(con) Wortlaut der Deutschengrundrechte.
-
a.A.: Rückgriff auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG)
Die allgemeine Handlungsfreiheit ist ein Jedermann-Grundrecht, auf das sich unstrittig auch EU-Bürger berufen können. Die h.M. verwehrt EU-Bürgern das direkte Berufen auf die Deutschengrundrechte, greift dann jedoch auf die allgemeine Handlungsfreiheit zurück und reichert diese materiell mit den gleichen Gewährleistungen an wie das Deutschengrundrecht.
Beispiel: A aus Spanien will sich auf die Berufsfreiheit berufen. Geprüft wird seine allgemeine Handlungsfreiheit im Rahmen derer (wie eig. bei der Berufsfreiheit) der Eingriff eine berufsregelnde Tendenz haben muss und die Rechtfertigung nach der Drei-Stufen-Theorie geprüft wird.
(pro) Kein Verstoß gegen den Wortlaut der Deutschengrundrechte, aber im Ergebnis dennoch gleicher Schutz von EU-Ausländern.
Nicht-EU-Ausländer und Deutschengrundrechte
Können sich Nicht-EU-Bürger auf die Deutschengrundrechte berufen?
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e.A.: Anwendbarkeit der Deutschengrundrechte auch für Nicht-EU-Ausländer
Rückgriff auf allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG, die mit den gleichen Gewährleistungen angereichert wird wie das Deutschengrundrecht (vgl. o.).
(pro) Systematik: Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 I GG verlangt eine Gleichstellung von Deutschen und Ausländern.
(con) Wortlaut der Deutschengrundrechte; Systematik: Deutschengrundrechte hätten dann keinen Unterschied mehr zu sonstigen Grundrechten.
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a.A.: Anwendbarkeit des Wesensgehalts der Deutschengrundrechte auch für Nicht-EU-Ausländer
(pro) Systematik: Art. 19 II i.V.m. Art. 1 I GG sichern den Wesensgehalt eines jeden Grundrechts – unabhängig von der Nationalität.
(con) Wortlaut der Deutschengrundrechte.
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h.M.: Keine Anwendbarkeit der Deutschengrundrechte für Nicht-EU-Ausländer
(pro) Wortlaut der Deutschengrundrechte; Systematik: Allgemeine Handlungsfreiheit bietet aufgrund ihrer allumfassenden Auslegung einen nahezu gleich umfangreichen Schutz.
Das verbleibende unterschiedliche grundrechtliche Mindestschutzniveau bedeutet in der Praxis auch nicht stets unterschiedliche Regelungsgehalte. Der Gesetzgeber kann Ausländern darüber hinaus natürlich den gleichen Schutz zukommen lassen wie Deutschen auch.
Beispiel: Die grundrechtliche Versammlungsfreiheit nach Art. 8 I GG steht nur Deutschen zu. Gemäß § 1 Versammlungsgesetz hat hingegen „jedermann" das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und an solchen Veranstaltungen teilzunehmen.