EuRAG Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
EuRAG
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Recht der juristischen Berufe
(1) Prüfungsfächer sind das Pflichtfach Zivilrecht, zwei Wahlfächer und das Recht für das berufliche Verhalten der Rechtsanwälte. Die antragstellende Person bestimmt je ein Wahlfach aus den beiden Wahlfachgruppen
- 1.
- Öffentliches Recht oder Strafrecht,
- 2.
- Handelsrecht, Arbeitsrecht, durch das Pflichtfach nicht abgedeckte weitere Bereiche des Zivilrechts, Öffentliches Recht oder Strafrecht.
Die antragstellende Person darf nicht dasselbe Wahlfach in beiden Wahlfachgruppen bestimmen.
(2) Prüfungsinhalte sind durch Rechtsverordnung näher zu bestimmende Bereiche des Pflichtfaches und der beiden Wahlfächer sowie das dazugehörige Verfahrensrecht einschließlich der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht und die Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts und des Insolvenzrechts.
Source: BMJ
Imported:
- Here are your Documents and notes
- Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
- Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Recht der juristischen Berufe
notes
for § 20 EuRAG
No notes available.