EuMahnverfVO
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in Art. 5 EuMahnverfVO

EuMahnverfVO  

Verordnung (EG) Nr. 1896/2006

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „Ursprungsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem ein Europäischer Zahlungsbefehl erlassen wird,
2. „Vollstreckungsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem die Vollstreckung eines Europäischen Zahlungsbefehls betrieben wird,
3. „Gericht“ alle Behörden der Mitgliedstaaten, die für einen Europäischen Zahlungsbefehl oder jede andere damit zusammenhängende Angelegenheit zuständig sind,
4. „Ursprungsgericht“ das Gericht, das einen Europäischen Zahlungsbefehl erlässt.
Source: EURLEX
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