ErbbauRG
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in § 9a ErbbauRG

ErbbauRG  
Erbbaurechtsgesetz

ZivilrechtBürgerliches Recht

Sachenrecht

(1) Dient das auf Grund eines Erbbaurechts errichtete Bauwerk Wohnzwecken, so begründet eine Vereinbarung, daß eine Änderung des Erbbauzinses verlangt werden kann, einen Anspruch auf Erhöhung des Erbbauzinses nur, soweit diese unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nicht unbillig ist. Ein Erhöhungsanspruch ist regelmäßig als unbillig anzusehen, wenn und soweit die nach der vereinbarten Bemessungsgrundlage zu errechnende Erhöhung über die seit Vertragsabschluß eingetretene Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse hinausgeht. Änderungen der Grundstückswertverhältnisse bleiben außer den in Satz 4 genannten Fällen außer Betracht. Im Einzelfall kann bei Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere
1.
einer Änderung des Grundstückswerts infolge eigener zulässigerweise bewirkter Aufwendungen des Grundstückseigentümers oder
2.
der Vorteile, welche eine Änderung des Grundstückswerts oder die ihr zugrunde liegenden Umstände für den Erbbauberechtigten mit sich bringen,
ein über diese Grenze hinausgehender Erhöhungsanspruch billig sein. Ein Anspruch auf Erhöhung des Erbbauzinses darf frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit Vertragsabschluß und, wenn eine Erhöhung des Erbbauzinses bereits erfolgt ist, frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der jeweils letzten Erhöhung des Erbbauzinses geltend gemacht werden.
(2) Dient ein Teil des auf Grund des Erbbaurechts errichteten Bauwerks Wohnzwecken, so gilt Absatz 1 nur für den Anspruch auf Änderung eines angemessenen Teilbetrags des Erbbauzinses.
(3) Die Zulässigkeit einer Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Erhöhung des Erbbauzinses wird durch die vorstehenden Vorschriften nicht berührt.
Source: BMJ
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Eigentumserwerb an beweglichen Sachen (§§ 929 ff. BGB)

ZivilrechtBürgerliches RechtSachenrecht

Prüfungsschema zum Eigentumserwerb an beweglichen Sachen durch Einigung, Übergabe, Einigsein zum Zeitpunkt der Übergabe und Berechtigung des Veräußerers (§ 929 BGB).

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Einigung über den Eigentumsübergang (§ 929 S. 1 BGB)
  3. Inhalt der Einigung
  4. Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. BGB)
  5. Anfechtbarkeit
  6. Übergabe (§ 929 BGB) oder Übergabesurrogat (§§ 930, 931 BGB)
  7. Übereignung durch Übergabe (§ 929 S. 1 BGB)
  8. Besitzerlangung des Erwerbers
  9. Vollständiger Besitzverlust beim Veräußerer
  10. Besitzübertragung auf Veranlassung oder mit Duldung des Veräußerers zum Zweck des Eigentumsübergangs
  11. Übereignung kurzer Hand (§ 929 S. 2 BGB)
  12. Übereignung durch Besitzkonstitut (§ 930 BGB)
  13. Übereignung durch Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 931 BGB)
  14. Einigsein zum Zeitpunkt der Übergabe
  15. Berechtigung des Veräußerers
  16. Veräußerung durch Eigentümer (§ 929 S. 1 BGB)
  17. Veräußerung durch Nicht-Eigentümer

 

 

Einigung über den Eigentumsübergang (§ 929 S. 1 BGB)

Die Einigung über den Eigentumsübergang ist ein dinglicher Vertrag, auf den die allgemeinen Regeln des Vertragsrechts Anwendung finden; insbesondere die Regeln über

Nach dem Trennungsprinzip ist die dingliche Einigung vom zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vertrag (z.B. Kaufvertrag) zu trennen. Nach dem Abstraktionsprinzip ist die Wirksamkeit des dinglichen Vertrags zudem unabhängig vom Verpflichtungsgeschäft zu beurteilen. Bei Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts kommt regelmäßig eine Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) in Betracht.

Inhalt der Einigung

Der sachenrechtliche Minimalkonsens folgt dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz unter Berücksichtigung des numerus clausus des Sachenrechts. D.h.:

  • Identifikation der Parteien,
  • Identifikation der Sache; die Sache muss im Zeitpunkt der Einigung bestimmt sein;
    ausreichend z.B.: Eigentumsübergang aller Gegenstände einer Art (alle Äpfel im Lager) oder aller Sachen in einem bestimmten Raum (sog. Raumsicherungsklausel); nicht dagegen 3.500 Säcke Mehl aus Warenlager, wenn diese nicht genau bezeichnet sind,
  • Identifikation der intendierten Rechtsänderung; hier Eigentumsübergang.

 

Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. BGB)

Die dingliche Einigung setzt Geschäftsfähigkeit beider Parteien voraus. Sofern es auf die rechtliche Vorteilhaftigkeit des Rechtsgeschäfts ankommt (§ 107 BGB) ist die Übereignung unabhängig von einem etwaigen Verpflichtungsgeschäft zu beurteilen.

 

Anfechtbarkeit

Die dingliche Einigung ist grds. nach den allgemeinen Regeln (§§ 119 ff. BGB) anfechtbar. Der Anfechtungsgrund muss sich aber auf die dingliche Einigung und nicht bloß auf das Verpflichtungsgeschäft beziehen. 

Bei der sog. Fehleridentität sind Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft von demselben Willensmangel betroffen. Bsp.: A verkauft ihr Grundstück zum Spottpreis an D und übereignet es ihr, um deren Drohung zu entgehen.

Ist die dingliche Einigung wegen Eigenschaftsirrtums nach § 119 II BGB anfechtbar?

Beachte vorab: Ebenso wie beim Verpflichtungsgeschäft kann die Anfechtung bereits durch den Vorrang des Gewährleistungsrechts ausgeschlossen sein.

  • h.M.: (-) Dingliche Einigung nicht wg. Eigenschaftsirrtum anfechtbar
    (pro) Systematik: Eigenschaft ist nicht Inhalt der dinglichen Einigung, die sich auf den sachenrechtlichen Minimalkonsens beschränkt (s.o.).
    Bsp.: Erwerber erklärt, er will 'diese Uhr' erhalten, nicht 'diese Uhr mit bestimmten Eigenschaften'.

  • a.A. RG: (+) Dingliche Einigung dann anfechtbar, wenn Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft in einer Willensbetätigung zusammenfallen
    (pro) Einheitliche rechtliche Behandlung einheitlicher Willensbetätigungen
    Bsp.: Handkauf

  • a.A.: (+) Dingliche Einigung grds. wg. Eigenschaftsirrtum anfechtbar
    (pro) Wortlaut des § 119 II BGB enthält keine Einschränkung auf Verpflichtungsgeschäfte; Systematik: Irrtum über Eigenschaft motiviert auch zur Übereignung, § 119 II BGB regelt den ausnahmsweise beachtlichen Motivirrtum.

 

 

Übergabe (§ 929 BGB) oder Übergabesurrogat (§§ 930, 931 BGB)

Nach dem ungeschriebenen sachenrechtlichen Publizitätsprinzip (teilw. auch: Offenkundigkeitsprinzip) soll die dingliche Rechtslage jederzeit äußerlich erkennbar sein. Die Übertragung von Eigentum erfordert daher grundsätzlich einen äußerlich erkennbaren Publizitätsakt.

Übereignung durch Übergabe (§ 929 S. 1 BGB)

Besitzerlangung des Erwerbers

Der Erwerber muss unmittelbaren Besitz (§ 854 I BGB) oder mittelbaren Besitz  (§ 868 BGB) erlangen. Ausreichend ist auch die Übergabe an einen Besitzdiener (§ 855 BGB) oder einen Dritten auf Geheiß des Erwerbers (Geheißperson des Erwerbers).

Vollständiger Besitzverlust beim Veräußerer

Es darf kein Besitzrest beim Veräußerer verbleiben.

  • Ist der Veräußerer unmittelbarer Besitzer, so hat er den Besitz auf den Erwerber oder eine von diesem benannte Person zu übertragen (§ 854 I BGB) und darf keinen Mitbesitz zurückbehalten.
  • Ist der Veräußerer mittelbarer Besitzer (§ 868 BGB), kann er den unmittelbaren Besitzer anweisen, den Besitz zu übertragen.
  • Sofern der Veräußerer nicht im Besitz der Sache ist, kann er einen Dritten (Geheißperson des Veräußerers) veranlassen, den Besitz zu übertragen.
    Bsp.: V weist ihren Zulieferer an, die Kaufsache direkt an den Käufer zu liefern

Besitzübertragung auf Veranlassung oder mit Duldung des Veräußerers zum Zweck des Eigentumsübergangs

Der Veräußerer muss der Besitzübertragung zum Zweck des Eigentumsübergangs zustimmen.

 

Übereignung kurzer Hand (§ 929 S. 2 BGB)

Erwerber ist bereits im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz der Sache. Hier ist eine Übergabe entbehrlich.

 

Übereignung durch Besitzkonstitut (§ 930 BGB)

Übereignung durch Berechtigten mittels Einigung und Vereinbarung eines Besitzkonstituts in Form eines Besitzmittlungsverhältnisses i.S.d. § 868 BGB. Der Veräußerer bleibt somit unmittelbarer Besitzer. Hauptanwendungsfall ist die Sicherungsübereignung

Beispiel: A benötigt einen neuen Traktor. Ihre Hausbank gewährt ihr ein Darlehen i.H.v. 322.000 €, sodass A den Traktor für die kommende Ernte nutzen kann. Die Hausbank verlangt jedoch zur Sicherung der Darlehensschuld die Sicherungsübereignung des Traktors.

 

Übereignung durch Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 931 BGB)

Wenn ein Dritter im Besitz der Sache ist, genügt die Abtretung des Herausgabeanspruchs aus einem bestehenden Besitzmittlungsverhältnis oder aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis.

  • Bsp.: Miete, § 546 I BGB; Leihe, § 604 I BGB; Verwahrung, § 695 BGB; Bereicherungsrecht § 812 BGB, Deliktsrecht, §§ 823 I, 249 BGB; GoA §§ 687 II, 681 S. 1, 667 BGB

Eine Abtretung des Herausgabeanspruchs aus § 985 BGB ist nicht möglich, da dieser an die Eigentümerstellung geknüpft ist.

 

 

 

Einigsein zum Zeitpunkt der Übergabe

Die Einigung über den Eigentumsübergang (s.o. I.) muss bei der Übergabe bzw. dem Übergabesurrogat (noch) bestehen. 

 

 

 

Berechtigung des Veräußerers

§ 929 S. 1 BGB erwähnt die Veräußerung des Eigentümers. Eine Berechtigung kann sich auch aus anderem Grund ergeben. Bei Nichtberechtigung kommt § 932 BGB in Betracht.

Veräußerung durch Eigentümer (§ 929 S. 1 BGB)

Der Eigentümer ohne Verfügungsbeschränkung ist berechtigt, das Eigentum zu übereignen.

Wenn der Eigentümer Verfügungsbeschränkungen unterliegt, handelt er als Nichtberechtigter:

  • Verfügungsbeschränkung unter Ehegatten (§ 1365 S. 2 BGB)
    Der Ehepartner kann nur mit Einwilligung des Ehepartners über sein Vermögen im Ganzen verfügen (ca. 85-90 % des Vermögens).
  • Gegenstände des ehelichen Haushalts (§ 1369 I BGB)
    Der Ehepartner kann nur mit Einwilligung des Ehepartners über Gegenstände des ehelichen Haushalts verfügen.
  • Verfügungsbeschränkung des Vorerben (§ 2113 I, II BGB)
    Tätigt der Vorerbe Verfügungen über Grundstücke oder unentgeltliche Verfügungen über Erbgegenstände, sind diese unwirksam.
  • Verfügungsbeschränkung des Erben (§ 2211 BGB)
    Nach der Eröffnung der Testamentsvollstreckung kann der Erbe keine Verfügungen mehr über Erbgegenstände tätigen, die der Testamentsvollstreckung unterfallen.
  • Verfügungsbeschränkung des insolventen Eigentümers, § 80 InsO
    Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Eigentümer keine Verfügungen mehr tätigen.

 

Veräußerung durch Nicht-Eigentümer

Auch Nicht-Eigentümer können Berechtigte i.S.d. § 929 BGB sein:

  • Verfügungsermächtigung durch Einwilligung des Eigentümers (§ 185 I BGB)
  • Pfandgläubiger bei Vorliegen der Pfandreife, § 1242 BGB
  • Testamentsvollstrecker, § 2205 BGB
  • Insolvenzverwalter, § 84 II InsO

 

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