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in § 35g EnWG

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Energiewirtschaftsgesetz

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Energie- & Umweltrecht

(1) Zum Zweck der Umstellung des Umlageverfahrens nach § 35e auf das Erstattungsverfahren nach § 35f hat die Bundesrepublik Deutschland den auf dem Gasspeicherumlagekonto des Marktgebietsverantwortlichen zum 31. Dezember 2025 ausgewiesenen negativen Differenzbetrag nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 durch Zahlung an den Marktgebietsverantwortlichen zu erstatten. Der Anspruch nach Satz 1 besteht unabhängig von der Zahlung nach Absatz 4 bereits zum 31. Dezember 2025.
(2) Der Marktgebietsverantwortliche legt der Bundesnetzagentur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bis spätestens zum 30. November eine Prognose zur Höhe des zum 31. Dezember 2025 auf dem Gasspeicherumlagekonto zu erwartenden negativen Differenzbetrags vor, die
1.
vom Marktgebietsverantwortlichen auf der Grundlage der zuletzt nach § 35e Satz 7 erteilten Genehmigung erstellt wurde und
2.
von einem vom Marktgebietsverantwortlichen beauftragten Prüfer im Sinne des § 2 Nummer 12 des Energiefinanzierungsgesetzes geprüft wurde.
Die Bundesnetzagentur prüft die Prognose unverzüglich auf Plausibilität und teilt das Ergebnis dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit. Sofern die Prognose von dem Prüfer gemäß § 2 Nummer 12 des Energiefinanzierungsgesetzes bestätigt wurde, gilt sie widerleglich als plausibel.
(3) Der zum 31. Dezember 2025 nach Absatz 2 prognostizierte und von der Bundesnetzagentur für plausibel erachtete negative Differenzbetrag ist dem Marktgebietsverantwortlichen von der Bundesrepublik Deutschland zu erstatten. Die Zahlung ist am 31. Dezember 2025 fällig.
(4) Spätestens bis zum Ablauf des 31. Mai 2026 legt der Marktgebietsverantwortliche dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine Schlussrechnung des Gasspeicherumlagekontos zum 31. Dezember 2025 vor, die die nach Absatz 3 erfolgte Zahlung berücksichtigt. Für die Schlussrechnung ist Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 entsprechend anzuwenden. Wenn die Schlussrechnung einen negativen Differenzbetrag aufweist und dieser von der Bundesnetzagentur für plausibel erachtet wurde, hat der Marktgebietsverantwortliche gegen die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Erstattung dieses negativen Differenzbetrages. Wenn die Schlussrechnung einen positiven Differenzbetrag aufweist und dieser von der Bundesnetzagentur für plausibel erachtet wurde, hat die Bundesrepublik Deutschland gegen den Marktgebietsverantwortlichen einen Anspruch auf Erstattung dieses positiven Differenzbetrages. Die Ansprüche nach den Sätzen 3 und 4 sind am 31. Juli 2026, frühestens jedoch zwei Wochen nach der Plausibilitätserklärung der Bundesnetzagentur, fällig.
(5) Nähere Bestimmungen zu den nach den Absätzen 3 und 4 von der Bundesrepublik Deutschland sowie von dem Marktgebietsverantwortlichen vorzunehmenden Zahlungen können der Marktgebietsverantwortliche und die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag regeln. § 35f Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Die Bundesrepublik Deutschland, die durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vertreten wird, die Bundesnetzagentur und der Marktgebietsverantwortliche stellen ein ordnungsgemäßes, objektives und transparentes Verfahren zur technischen Umsetzung der in den Absätzen 1 bis 4 getroffenen Regelungen sicher. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat dabei jeweils das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen herzustellen.
(7) Jeder bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 gesetzlich oder vertraglich von der Gasspeicherumlage belastete Bilanzkreisverantwortliche oder Gaslieferant ist verpflichtet, gegenüber seinen Kunden den Gaspreis mit Wirkung zum 1. Januar 2026 um den Betrag zu verringern, den dieser durch den Wegfall der Verpflichtung nach § 35e Satz 1 in der zuletzt für das zweite Halbjahr 2025 festgelegten Umlagehöhe oder durch den Wegfall der in dieser Höhe entsprechend vertraglich geschuldeten Leistung einspart, soweit der Bilanzkreisverantwortliche oder der Gaslieferant die Umlage nach § 35e Satz 1 oder die auf Grund eines Vertrages umgelegten Kosten auf seine Kunden umgelegt hat. Es wird vermutet, dass die Umlage nach § 35e Satz 1 in die Kalkulation des Gaspreises eingeflossen ist, es sei denn, der Bilanzkreisverantwortliche oder der Gaslieferant weist nach, dass dies nicht oder nicht vollständig erfolgt ist. In der Gasrechnung ist unter Verweis auf die gesetzliche Abschaffung der Gasspeicherumlage transparent auszuweisen, ob und um welchen Betrag sich die Gasrechnung für den Abrechnungszeitraum, in dem die Entlastung durch den Wegfall der Umlage erfolgt, nach Satz 1 mindert. Darüber hinaus ist in der Gasrechnung anzugeben, wie viel Prozent der Entlastung weitergegeben werden. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden auf Verträge, die am virtuellen Handelspunkt vollzogen werden.
Source: BMJ
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