EGovG NRW
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in § 4 EGovG NRW

EGovG NRW  
E-Government-Gesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

(1) Durch die Wahl eines elektronischen Kommunikationswegs eröffnen Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen in der jeweiligen Angelegenheit den Zugang für die zuständige Behörde. Diese soll im Falle einer Antwort den von der Absenderin oder dem Absender gewählten elektronischen Kommunikationsweg zur Übermittlung der Antwort nutzen. Satz 2 gilt nicht, soweit die Antwort in einem elektronischen Fachverfahren erzeugt oder versandt wird, wenn Rechtsvorschriften dem gewählten Kommunikationsweg entgegenstehen oder die Antwort der Behörde aufgrund technischer Unmöglichkeit nicht auf demselben elektronischen Weg erfolgen kann.
(2) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für diese zur Bearbeitung nicht geeignet, gilt § 3a Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW, § 36a Absatz 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder § 87a Absatz 2 der Abgabenordnung.
(3) Werden an Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen Dateien übermittelt, sollen fürdiese offene und standardisierte Dateiformategenutzt werden.
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